Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 1 ABR 56/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 12081

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Gegenstand

Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Juli 2016 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlageanspruch.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. [X.]ie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in [X.] besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

3

Der Betriebsrat hat zuletzt die Kopien der an die [X.] übermittelten Anzeige nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB IX zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sowie die Verzeichnisse der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen i[X.]d. § 163 Abs. 1 [X.]GB IX (idF ab dem 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur [X.]tärkung der Teilhabe und [X.]elbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen [[X.] - [X.]] vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I 3234]) verlangt. Einem Auskunftsersuchen über alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen kam die Arbeitgeberin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nach. Währenddessen hatte das [X.] mit Beschluss vom 17. Juni 2015 (- 8 [X.] -) einen Feststellungsantrag des bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrats rechtskräftig abgewiesen, ihm eine Kopie der an die [X.] gerichteten Kopie sowie der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX zu übermitteln. In diesem Verfahren sind der antragstellende wie die übrigen Betriebsräte nicht nach § 83 Abs. 3 [X.] angehört worden.

4

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er benötige die für die [X.] bestimmte Anzeige sowie die nach § 163 Abs. 1 [X.]GB IX für sämtliche Betriebe zu erstellenden Verzeichnisse der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und der sonstigen anrechnungsfähigen Personen jeweils in Kopie. Ohnehin habe die Arbeitgeberin ihm diese Unterlagen nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX zur Verfügung zu stellen. [X.]ein Anspruch ergebe sich auch aus § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und aus § 154 [X.]GB IX. Er habe darüber zu wachen, ob die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkomme. Zudem sei er nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verpflichtet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse er die Namen sowie die Betriebsstätte aller betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen kennen und über die geforderten Unterlagen verfügen.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i[X.]d. § 163 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB IX an die für die Arbeitgeberin zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten [X.]chwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Der Beschwerde der Arbeitgeberin hat das [X.] mit der einschränkenden Maßgabe stattgegeben, dass dem Betriebsrat neben der Anzeige nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB IX das Verzeichnis der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Personen i[X.]d. § 163 Abs. 1 [X.]GB IX für den Betrieb zu übermitteln ist, für den er gewählt worden ist. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter, auch die Verzeichnisse für die anderen Betriebe zu erhalten.

8

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag jedenfalls insoweit zutreffend abgewiesen.

9

I. Der Gesamtbetriebsrat und die anderen Betriebsräte sind nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind diejenigen [X.]tellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen [X.]tellung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein i[X.]v. § 83 Abs. 3 ArbGG ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt ([X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 10 ff., [X.]E 117, 337).

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht mehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören. Aufgrund der Entscheidung des [X.]s München vom 17. Juni 2015 (- 8 [X.] -) steht ihm gegenüber rechtskräftig fest (§ 84 ArbGG), dass ihm ein Vorlageanspruch wie der vom Betriebsrat verfolgte nicht zusteht. Durch eine Entscheidung des [X.]enats kann in betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen des Gesamtbetriebsrats nicht eingegriffen werden.

b) Zu Recht hat die Vorinstanz auch von einer Beteiligung der anderen Betriebsräte abgesehen. Dem antragstellenden Betriebsrat geht es ausschließlich um die Geltendmachung eines eigenen Vorlageanspruchs.

II. Der allein noch auf die Übermittlung der Verzeichnisse für die neben dem Betrieb [X.] bestehenden anderen Betriebe der Arbeitgeberin gerichtete Feststellungsantrag ist unbegründet.

1. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht nach der spezialgesetzlich geregelten Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX die jährliche Übermittlung einer Kopie der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 1 [X.]GB IX für die weiteren Betriebe verlangen. Entgegen der Auffassung des [X.]s steht der Anspruch nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX nicht dem einzelnen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu, sofern im Unternehmen eines Arbeitgebers mehrere Betriebe bestehen.

a) Der Betriebsrat ist nicht schon aufgrund des Wortlauts von § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX anspruchsberechtigt. Mit der Formulierung „Betriebsrat“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Übermittlungspflicht gegenüber dem nach den einschlägigen Gesetzen gebildeten Betriebs-, Personal-, Richter-, [X.]taatsanwaltschafts- und Präsidialrat besteht. Damit wird nicht zugleich die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen möglichen Beteiligungsebenen bestimmt.

b) Abweichend von der nach dem [X.] geregelten Abgrenzung einer Zuständigkeit zwischen der Betriebs- und der Unternehmensebene für die Wahrnehmung eines Überwachungsrechts (dazu [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] - Rn. 29 ff., [X.]E 139, 25) obliegt die spezialgesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, wenn im Unternehmen mehrere Betriebe bestehen.

aa) Bereits der Inhalt der Anzeigepflicht nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB IX ist unternehmensbezogen ausgestaltet. Er dient vor allem der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe nach § 160 [X.]GB IX. Deren Inhalt wird durch die Vordrucke der [X.] (§ 163 Abs. 6 [X.]atz 1 [X.]GB IX) näher festgelegt. Dementsprechend sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Vorschrift die Zahl der Arbeitsplätze nach § 156 Abs. 1 [X.]GB IX, die [X.]tellen, die gemäß § 156 Abs. 2 [X.]GB IX nicht als Arbeitsplätze gelten, die Ausbildungsplätze entsprechend § 157 [X.]GB IX und die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 2 [X.]GB IX) sowie etwaige Mehrfachanrechnungen i[X.]d. § 159 [X.]GB IX bezogen auf das gesamte Unternehmen aufzuführen. Beizufügen sind die - für jeden Betrieb i[X.]d. [X.]es (§ 170 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]GB IX) getrennt zu führenden - Verzeichnisse nach § 163 Abs. 1 [X.]GB IX, die alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]GB IX sowie die sonstigen anrechenbaren Personen (§ 158 [X.]GB IX) nebst den in den Vordrucken geforderten Angaben zu den einzelnen Personen erfassen. Auf dieser Datengrundlage hat der Arbeitgeber im Wege der [X.]elbstveranlagung zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe für das gesamte Unternehmen zu entrichten ist.

bb) Die für das betreffende Unternehmen in § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX geregelte und im Übrigen voraussetzungslose [X.] an die jeweilige Interessenvertretung richtet sich an den Gesamtbetriebsrat, wenn in diesem mehrere Betriebe bestehen. Der Gesamtbetriebsrat ist - nicht zuletzt aufgrund seiner Zusammensetzung nach § 42 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] - in der Lage, die vorstehend dargestellten Angaben zur unternehmensbezogen ausgestalteten Beschäftigungspflicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. beim Arbeitgeber auf eine Berichtigung hinzuwirken. Über seine Mitglieder kann er sich erforderliche Kenntnisse über den jeweiligen Betrieb verschaffen. Aufgrund der seit dem Inkrafttreten des [X.]GB IX am 1. Juli 2001 nicht mehr wie in der Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 [X.]atz 1 Nr. 1 [X.]chwbG (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) „gesondert für jeden Betrieb“ zu erstellenden Anzeige ist dem jeweiligen Betriebsrat eine Aufschlüsselung der in der Anzeige unternehmensweit aufgeführten Daten mangels notwendiger Kenntnisse über die Beschäftigten und die Arbeitsplätze in den anderen Betrieben zumindest erschwert, wenn nicht unmöglich ([X.] in LPK-[X.]GB IX 4. Aufl. § 80 Rn. 10). Im anderen Fall käme es auch zu einer der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung entgegenstehenden Information der örtlichen Betriebsräte, wenn ihnen die jeweiligen Verzeichnisse i[X.]d. § 163 Abs. 1 [X.]GB IX über alle anderen Betriebe übermittelt würden.

cc) Diese Auslegung führt auch nicht zu einer [X.]chutzlücke bei der Unterrichtung des Betriebsrats. [X.]oweit im jeweiligen Betrieb eines Unternehmens mit mehreren Betrieben ein Betriebsrat besteht, kann er vom Arbeitgeber die notwendigen Unterlagen nach § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] verlangen, um die Durchführung der die Arbeitnehmer schützenden Vorschriften i[X.]d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] überwachen zu können. Zur Wahrnehmung seiner weiteren Aufgaben nach § 80 Abs. 1 [X.], namentlich derer nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 [X.], sind dem Betriebsrat gleichfalls nach § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Betriebsrat kann dann seiner Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern (§ 176 [X.]atz 1 [X.]GB IX), auf Grundlage der für ihn erforderlichen Unterlagen nachkommen.

2. Ein weiterer spezialgesetzlich geregelter Vorlageanspruch des Betriebsrats folgt auch nicht aus § 176 [X.]atz 2 [X.]GB IX. Dabei muss der [X.]enat nicht abschließend darüber befinden, ob aus den Überwachungspflichten ein eigenständiger Auskunfts- oder Unterrichtungsanspruch über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber folgt. Ein solcher wäre jedenfalls nicht auf diejenigen Daten gerichtet, die Inhalt der Anzeige nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB IX und der Verzeichnisse i[X.]d. § 163 Abs. 1 [X.]GB IX sind.

3. Ein betriebsverfassungsrechtlicher Vorlageanspruch des Betriebsrats besteht nicht.

a) Ein solcher folgt nicht aus § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

aa) Nach § 80 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm nach [X.]atz 2 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, wenn überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im [X.]treitfall das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (vgl. [X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 7, [X.]E 140, 350).

bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s folgt ein Anspruch des Betriebsrats auf die geforderten Unterlagen nicht aus § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Der Betriebsrat hat keine [X.]chutzvorschrift zugunsten von Arbeitnehmern benannt, zu deren Überwachung er die verlangten Unterlagen benötigt.

(1) Die betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe i[X.]d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die „Durchführung“ ua. von Gesetzen gerichtet. „Durchzuführen“ sind Verbote und Gebote ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.]E 136, 123).

(2) Bei der Pflicht des Arbeitgebers im Rahmen der [X.]elbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe und der hierbei zu fertigenden Anzeige nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB IX sowie den nach § 163 Abs. 1 [X.]GB IX beizufügenden Verzeichnissen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht aber um ein zugunsten einzelner Arbeitnehmer geltendes Gesetz. Diese Beurteilung wird durch § 176 [X.]atz 2 Halbs. 1 [X.]GB IX bestätigt. § 163 [X.]GB IX wird von denjenigen Bestimmungen ausgenommen, auf deren Erfüllung der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zu achten hat. Eine etwaige Kontrolle wird über die spezialgesetzlich geregelte Übermittlungspflicht des § 163 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.]GB IX ermöglicht (oben II 1 b).

(3) Die aus § 154 [X.]GB IX folgende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist ebenfalls keine „zugunsten der Arbeitnehmer“ geltende Bestimmung i[X.]d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. [X.]ie begründet für den Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Pflicht und führt nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung zugunsten einzelner schwerbehinderter Arbeitnehmer oder [X.]tellenbewerber. Die Vorschrift vermittelt diesem Personenkreis keine unmittelbaren subjektiven Rechte (sh. [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.] [X.]GB IX 12. Aufl. § 71 Rn. 3 mwN; zu § 5 [X.]chwbG aF [X.] 1. August 1985 - 2 [X.] - zu II 3 c der Gründe, [X.]E 49, 214). Darauf hat auch die Erörterungspflicht nach § 164 Abs. 1 [X.]atz 7 bis [X.]atz 9 [X.]GB IX keinen Einfluss. Nach § 164 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]GB IX hat ein Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit einem bei ihm beschäftigten oder einem arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Erfüllt er seine Beschäftigungspflicht gemäß § 154 [X.]GB IX nicht, hat er seine Entscheidung zur Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder [X.]tellenbewerbers mit der [X.]chwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern (§ 164 Abs. 1 [X.]atz 7 [X.]GB IX). Eine Verletzung des Prüf- und Konsultationsverfahrens nach § 164 Abs. 1 [X.]GB IX kann zwar einen Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei einer beabsichtigten Einstellung berechtigen (vgl. [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 135, 57). Das begründet aber keinen subjektiven Anspruch zugunsten betroffener schwerbehinderter Menschen.

b) Für sein Vorlagebegehren kann sich der Betriebsrat schließlich nicht auf eine [X.] i[X.]d. § 80 Abs. 2 [X.]atz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 4 [X.] stützen. Die von ihm begehrte Vorlage von Unterlagen lässt keinen entsprechenden Aufgabenbezug erkennen.

Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, für welche konkrete Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 [X.] - die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern - er die Vorlage einer Kopie der Anzeige nach § 163 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]GB IX nebst den einzelnen Verzeichnissen i[X.]d. § 163 Abs. 1 [X.]GB IX bedarf. [X.]ein allgemeiner Hinweis auf eine enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Gesamtbetriebsrat nach § 182 Abs. 1 [X.]GB IX ist ersichtlich untauglich (vgl. [X.] 17. [X.]eptember 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16). Gleiches gilt für das nicht näher ausgeführte Vorbringen, er könne ggf. darauf hinwirken, dass die Beschäftigungsquote nach § 154 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]GB IX in dem Betrieb, für den er gewählt wurde, erfüllt oder, wenn sie in anderen Betrieben nicht erreicht werde, sogar übererfüllt werde. Unabhängig davon, ob und inwieweit dieses Anliegen Teil der [X.] des § 80 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist, bedarf es dazu keiner Vorlage der noch geforderten Unterlagen. Es genügt, wenn die Arbeitgeberin über den Umfang der Beschäftigung Auskunft erteilt.

        

    [X.]chmidt    

        

    K. [X.]chmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Berg    

        

    Rose    

                 

Meta

1 ABR 56/16

20.03.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 25. November 2015, Az: 24 BV 14/15, Beschluss

§ 163 Abs 2 SGB 9 2018, § 163 Abs 1 SGB 9 2018, § 154 Abs 1 SGB 9 2018, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 1 ABR 56/16 (REWIS RS 2018, 12081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12081

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