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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 424/10
vom
12.
Juli
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.]
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Menges
am 12.
Juli
2012
beschlossen:
Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streit-wertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass "[X.] der Klägerin" durch
"Revision der Klägerin" er-setzt wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
November 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012 (Rn.
5
ff.) gege-benen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine [X.] konnte wegen Verstreichens der Monats-frist des §
554 Abs.
2 Satz
2, Abs.
3 Satz
1 ZPO nicht erfolgen ([X.]/[X.], 3.
Aufl., §
554 Rn.
8; vgl. [X.], [X.] vom 6.
Juli 2000 -
VII
ZB 29/99, NJW
2000, 3215, 3216; vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
Mai 1987 -
IVb
ZR 51/86, [X.]Z
100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 11.
Mai 2011 eingegangen, während die Beklagte ihre Revision bereits am 10.
März 2011 begründet hatte. Die Frist des §
554 Abs.
2 Satz
2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschluss-rechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
554 Rn.
7 und 9), so dass -
3
-
die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revi-sion für die [X.] unbeachtlich ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 7/9 und die Klägerin zu 2/9 (§
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
516 Abs.
3 Satz
1 und §
565 ZPO).
[X.]
Ellenberger
[X.]
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2-24 O 196/08 -
O[X.], Entscheidung vom 03.11.2010 -
19 U 73/10 -
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. XI ZR 424/10 (REWIS RS 2012, 4689)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4689
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