2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2584
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Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 08.01.2004 (151- 196/03) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
I.
Gegen den Angeklagten fand am 08.01.2004 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln die Berufungshauptverhandlung statt. Berufung hatten sowohl der Angeklagte als auch – mit dem Ziel einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung – die Staatsanwaltschaft eingelegt. Nachdem der Angeklagte nicht erschien, wurde seine Berufung durch Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Noch am selben Tag erließ der Kammervorsitzende einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO gegen den Angeklagten. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde ausgeführt:
"Der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützte Haftbefehl ist nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Über Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO hat das erkennende Gericht grundsätzlich in der für die Hauptverhandlung maßgebenden Besetzung, mithin unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 230 Rdnr. 24 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss wurde, was durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 08.01.2004 bewiesen wird, nicht in der Hauptverhandlung mit der hierfür maßgeblichen Besetzung geschlossen. Zwar kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO erlassen, wenn es sich diesen Erlass in der Hauptverhandlung vorbehält; Voraussetzung eines solchen Vorbehalts ist, dass eine vorgebrachte Entschuldigung geprüft oder der Eingang des glaubhaft angekündigten Nachweises abgewartet werden soll (Lutz Meyer-Goßner a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass der spätere Erlass eines Haftbefehls gem. § 230 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht vorbehalten worden ist, wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen."
Dem stimmt der Senat zu. Dies entspricht seiner Rechtsprechung zur Zuständigkeit in Haftfragen nach Beginn der Hauptverhandlung (Beschluss vom 13.02.1998 – 2 Ws 93/98, NJW 1998, 2899 = NStZ 1998, 419 = StV 1998, 273).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
Meta
29.06.2004
Oberlandesgericht Köln 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: Ws
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.06.2004, Az. 2 Ws 328/04 (REWIS RS 2004, 2584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2584
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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