Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2019, Az. B 11 SF 2/19 R

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Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die Klägerin, ein Pflegedienst, nimmt den Beklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung von 51 051,79 Euro für Pflegedienstleistungen in Anspruch. Auf den Widerspruch des Beklagten gegen einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid wurde das Verfahren an das [X.] abgegeben, welches auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen hat

2

II. [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs 1 [X.] SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden [X.] zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben

3

Zuständiges Gericht ist das [X.]. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des [X.]. Ein nach § 17a [X.] ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 2 Satz 3 [X.] bindend

4

Der Ausnahmefall einer Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses liegt nicht vor. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wegen der von § 17a [X.] selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeiten

Meta

B 11 SF 2/19 R

20.12.2019

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: SF

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2019, Az. B 11 SF 2/19 R (REWIS RS 2019, 70)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 70

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