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PDF anzeigen[X.]/00vom15. März 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 1999 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Die Revision rügt, dem Angeklagten, der bei der Vernehmung [X.] Jahre alten Geschädigten abwesend war, hätten bei seinerUnterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO auch die an diese Zeu-gin gestellten Fragen (§ 241 a StPO) mitgeteilt werden müssen.Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hätte die [X.] behauptete Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8StPO allenfalls geltend machen können, wenn der Angeklagte, alser wieder anwesend war, die Vorsitzende der [X.] um- 3 -Mitteilung gestellter Fragen gebeten und gegebenenfalls einenGerichtsbeschluß herbeigeführt hätte (vgl. auch [X.] inLöwe/[X.], [X.]. § 247 Rdn. 39).Maul [X.]Wahl [X.] Schluckebier
Meta
15.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 1 StR 45/00 (REWIS RS 2000, 2833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2833
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