Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2019, Az. IX ZB 65/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3640

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:120919B[X.]65.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/18
vom

12. September 2019

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 3
a)
Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden [X.] in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.
b)
Der Tatrichter kann einen Mehraufwand für arbeitsrechtliche Sonderaufga-ben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des [X.] für die Unternehmensfortführung berücksichtigen.
-

2

-

c)
Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben.
d)
Ein erheblicher Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann sich aus den notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern er-geben.
e)
Ein erheblicher Mehraufwand des [X.]) Insolvenzverwalters für ar-beitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird re-gelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen.

[X.], Beschluss vom 12. September 2019 -
IX [X.]/18 -
LG [X.]

[X.]

-

3

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Röhl

am 12. September 2019
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der [X.] der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2018, berichtigt durch Beschluss vom 22. August 2018, [X.].

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45.465

Gründe:

I.

Die

S.

gesellschaft mbH (fortan: Schuldnerin) [X.] ein Hotel mit Restaurant. Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 18.
Juli 2016
ordnete das Insolvenzgericht am gleichen Tag die vorläufige [X.]
-

4

-

waltung des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte die weitere Beteiligte (fortan: Beteiligte) zur vorläufigen Insolvenzverwalterin mit Zustimmungsvorbe-halt, welche unter anderem das Vermögen der Schuldnerin sichern und erhal-ten sollte. Zudem beauftragte es die Beteiligte, als Sachverständige zu prüfen, welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin be-stehen.
Mit Beschluss vom 1.
September 2016 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Beteiligte [X.], ihre Vergütung als vorläufige Insolvenzverwalterin festzusetzen und macht Zuschläge in Höhe von insgesamt 150
vom Hundert
geltend.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Hier-gegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat einen Gesamtzuschlag in Höhe von 40
vom Hundert
für gerechtfertigt gehalten und die Vergütung entsprechend herabgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren ursprünglichen [X.] weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Regelvergütung für den vorläufigen Verwalter in Höhe von 25
vom Hundert
sei lediglich um einen [X.] von 40
vom Hundert
zu erhöhen. Ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Son-deraufgaben/Insolvenzgeldvorfinanzierung von 15
vom Hundert
sei nicht ge-2
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-

rechtfertigt, weil diese Tätigkeiten bereits mit dem Zuschlag für die Betriebsfort-führung abgegolten seien. Die Beteiligte habe nicht vorgetragen, dass die von ihr wahrgenommenen Aufgaben über die Regelaufgaben bei Betrieben mit bis zu 20
Mitarbeitern hinausgingen. Eine pauschale Anknüpfung an die [X.] sei nicht gerechtfertigt. Habe ein Betrieb eine höhere Zahl an Arbeit-nehmern, schlage sich dies regelmäßig in einer deutlich erhöhten Berech-nungsgrundlage nieder. Im Übrigen sei der Aspekt der arbeitsrechtlichen Son-deraufgaben im Rahmen der Ermittlung des fiktiven Zuschlags für die Betriebs-fortführung berücksichtigt worden. Ebensowenig sei ein gesonderter Zuschlag aufgrund der Insolvenzgeldvorfinanzierung berechtigt; die Beteiligte
habe hier-für keine besondere Begründung gegeben. Auch diese Tätigkeit sei bei der [X.] des fiktiven Zuschlags für die [X.] berücksichtigt. Ein [X.] für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung in Höhe von 50
vom Hundert
sei nicht zu gewähren, weil dies über den Zuschlag für eine erfolgrei-che übertragende Sanierung bei der Vergütung des Insolvenzverwalters [X.] werde.

Für einen erheblichen Jahresumsatz sei ein Zuschlag in Höhe von 10
vom Hundert
angemessen. Der Zuschlag für die [X.] betrage 30
vom Hundert. Auszugehen sei im Hinblick auf den vorgetragenen Aufwand von einem fiktiven Zuschlag in Höhe von 50
vom Hundert. Jedoch müsse die mittelbare Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung berücksichtigt wer-den; nur die Differenz könne durch einen Zuschlag ausgeglichen werden. Der Differenzbetrag ergebe einen Zuschlag von 30
vom Hundert
und sei angemes-sen.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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6

-

a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Beschwerde der Schuldnerin ausgegangen. Die am 2.
Januar 2018 eingegangene Beschwerde der Schuldnerin war entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde
fristgemäß. Die Schuldnerin ist gemäß §
63 Abs.
3 Satz 1
[X.] beschwerdebefugt; für ihre Beschwer genügt es, dass sie eine Herabsetzung der Vergütung erstrebt.

Die Beschwerdefrist von zwei
Wochen war am 2.
Januar 2018 noch nicht abgelaufen. Der Beschluss ist der Schuldnerin erst am 18.
Dezember 2017 zu-gestellt worden. Zwar genügt gemäß §
9 Abs.
3 [X.] die öffentliche Bekannt-machung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das [X.] neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht ([X.], Beschluss vom 14.
November 2013

IX
ZB 101/11, [X.], 2425 Rn. 6). Die öffentliche Be-kanntmachung vom 11.
Dezember 2017 war unwirksam und setzte die Be-schwerdefrist nicht in Lauf. Zum einen enthielt sie nicht den Beschluss über die Vergütung, sondern lediglich die Mitteilung, dass Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss festgesetzt worden seien (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Dezember 2017

IX
[X.]/16, [X.], 99 Rn. 21
ff). Zum anderen war die Bekanntmachung, wonach "Vergütung und Auslagen der In-solvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden"
seien, unrichtig, weil sich die Festsetzung tatsächlich nicht auf die Vergütung der Insolvenzverwalterin, sondern auf die der vorläufigen Insolvenzverwalterin bezog. Auch dieser Fehler hindert die Wirksamkeit der Zustellung durch öffent-liche Bekanntmachung ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011

IX
ZB 165/10, [X.], 2479 Rn. 8).

b) In der Sache kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beschwer-degericht den Gesamtzuschlag für die Beteiligte zu niedrig festgesetzt hat. 7
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7

-

Maßgeblich sind die vergütungsrechtlichen Bestimmungen in der ab 1.
Juli 2014 geltenden Fassung, nachdem das Insolvenzverfahren nach dem 30.
Juni 2014 beantragt worden ist (§
19 Abs.
4 [X.]).

aa) [X.] und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beteiligte als vorläufige Insol-venzverwalterin regelmäßig 25
vom Hundert
der Vergütung eines [X.] erhält (§
63 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Gegen die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen.

[X.]) Jedoch weist die Bemessung des [X.] durchgreifende Rechtsfehler auf.

(1) Die Bemessung von Zu-
und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie
ist in der [X.] nur darauf zu über[X.], ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2016

IX
ZB 17/15, [X.], 1304 Rn. 14; vom 6.
April 2017

IX
ZB 48/16, [X.], 459 Rn. 8, jeweils mwN; vom 14.
Dezember 2017

IX
ZB 101/15, [X.], 333 Rn. 17). Zu [X.] sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§
21 Abs.
2 Nr. 1, §
63 [X.]) in Beziehung gesetzt worden ist ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002

IX
ZB 31/02, [X.], 1459, 1460 unter
III.
2.).
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(2) Das Beschwerdegericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung [X.], die Tätigkeit der Beteiligten im Rahmen der Vorbereitung der [X.]n Sanierung für einen Zuschlag zu berücksichtigen.

(a) [X.] Kriterium für die Gewährung von Zu-
und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des [X.]) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006

IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn. 11; vom 26.
Februar 2015

IX
ZB 34/13, Z[X.] 2015, 765 Rn. 7; vom 5.
Juli 2018

IX
ZB 63/17, [X.], 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insol-venzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam über-tragen worden sind, steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des [X.] im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen.

(b) Nach diesen Maßstäben können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfal-tet, einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter

anders als das Beschwerdegericht meint

nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu einem [X.] bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs-
und Restrukturie-rungsmaßnahmen betraf, ist
sie bereits bei dessen Vergütung zu berücksichti-gen ([X.], Beschluss vom 8.
Juli 2004

IX
ZB 589/02, [X.], 1555, 1557; in der Sache ebenso [X.], Beschluss vom 14.
Februar 2008

IX
ZB 181/04, [X.] 13
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-

2008, 618 Rn. 8; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
Juli 2016

IX
ZB 70/14, [X.]Z 211, 225 Rn.
72
ff für die Überwachungs-
und Kontrolltätigkeit des vor-läufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des [X.] des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen [X.] und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 11.
März 2010

IX
ZB 122/08, [X.] 2010, 1909 Rn. 5 bei einer ausdrückli-chen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen).
Dass die [X.] Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des [X.] stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Hingegen scheidet die [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der übertragenden Sanierung
als Grundlage der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters aus; sie kann nur einmal berücksichtigt werden ([X.], Beschluss vom 8.
Juli 2004

IX
ZB 589/02, aaO).

(3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, für arbeitsrechtli-che Sonderaufgaben/Insolvenzgeldvorfinanzierung stehe der Beteiligten ein gesonderter Zuschlag von 15
vom Hundert
zu. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keinen rechnerisch gesondert aus-gewiesenen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeld-vorfinanzierung festgesetzt hat. Das Beschwerdegericht hat sich rechtsfehlerfrei entschlossen, diese Umstände im Rahmen der Frage zu prüfen, in welcher [X.] ein Zuschlag für die [X.] gerechtfertigt ist.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist es nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr-
oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu-
und Abschläge festzuset-zen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb un-16
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zweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu-
und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006

IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn. 12 mwN; vom 21.
Juli 2016

IX
ZB 70/14,
[X.]Z 211, 225 Rn. 57). Entscheidend ist stets die [X.], bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den [X.] oder den [X.] festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvoll-ziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006,
aaO mwN). Dieser
vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung al-ler in Frage kommenden Zu-
und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom [X.]) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (st.
Rspr., [X.], [X.] vom 11.
Mai 2006,
aaO; vom 21.
Juli 2016, aaO zur Vergütung des Sachwalters). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu-
und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte [X.] nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu-
und Abschlägen beschränkt.

Dies gilt
insbesondere bei einer [X.] durch den vorläufi-gen Insolvenzverwalter. [X.] hat das Beschwerdegericht angenom-men, dass die arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben wie auch die Vorfinanzierung des [X.] sich mit der [X.] durch die Beteiligte über-schneiden. Die Regelung des §
3 Abs.
1 Buchst. [X.], wonach eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen ist, wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, steht dem nicht entgegen. §
3 Abs.
1 [X.] regelt nur, dass (insgesamt) eine 18
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-

den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen ist und nennt hierzu [X.] verschiedene Fälle. Das erfordert nicht, für jeden in §
3 Abs.
1 [X.] genannten Fall rechnerisch einen gesonderten Zuschlag festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2006

IX
ZB 127/04, [X.], 672 Rn. 10). Vielmehr ist der Tatrichter nur gehalten, bei der Festlegung des Gesamtzu-schlags die von §
3 Abs.
1 [X.] geregelten Fälle im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang mit nachvollziehbarer Begründung einzubeziehen.

(4) Die Bemessung des Zuschlags aufgrund der [X.] im Eröffnungsverfahren hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die rechtliche Begründung des [X.] verletzt in zwei Punkten die für die Be-messung eines Zuschlags zugrunde zu legenden Maßstäbe.

(a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht eine [X.] vorgenommen, inwieweit die mittelbare Erhöhung der Vergü-tung durch Massemehrung hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2007

IX
ZB 106/06, [X.] 2007, 784 Rn. 19 mwN). Dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft die mittelbare Erhöhung der Vergütung durch die Massemehrung auf der Grundlage des vollen Regelsatzes von 100
vom Hun-dert
berechnet und nicht berücksichtigt, dass die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters regelmäßig nur 25
vom Hundert
des Regelsatzes beträgt. Demgemäß kann für die mittelbare Erhöhung der Vergütung durch die Masse-mehrung bei einem vorläufigen Verwalter nur 25
vom Hundert
des Regelsatzes zugrunde gelegt werden.

(b) Weiter lässt sich nicht ausschließen, dass das Beschwerdegericht den von der Beteiligten aufgrund von 42 Arbeitnehmern geltend gemachten 19
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-

12

-

Mehraufwand für Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die [X.] in zu geringem Umfang berücksichtigt hat. Maßgeblich ist der konkrete Mehraufwand.

(aa) Berücksichtigt der Tatrichter einen Mehraufwand durch arbeitsrecht-liche Aufgaben und die Insolvenzgeldvorfinanzierung bei der Höhe des fiktiven Zuschlags für die [X.], muss er beachten, dass ein Zuschlag nach §
3 Abs. 1 Buchst. [X.] für einen Mehraufwand durch arbeitsrechtliche Fragen, die den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, anders als ein Zuschlag nach §
3 Abs. 1 Buchst. b [X.] nicht davon abhängt, inwieweit die Masse durch eine [X.] größer geworden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2003

IX
ZB 50/03, [X.], 518, 520 zur mit-telbaren Masseerhöhung durch [X.]). Dies beruht auf der Vorstellung des Verordnungsgebers, dass die durch arbeitsrechtliche Fragen eintretenden Erschwernisse unabhängig davon zu vergüten sind, ob eine grö-ßere Berechnungsgrundlage zu einer

mittelbaren

Erhöhung der Vergütung führt.

Entschließt sich der Tatrichter, einen Mehraufwand des [X.]) [X.] durch arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und die Insolvenz-geldvorfinanzierung in den Zuschlag für die Unternehmensfortführung einfließen zu lassen, muss er daher beachten, dass die mittelbare Erhöhung der Vergü-tung durch die Massemehrung nur den konkreten Mehraufwand durch die Be-triebsfortführung abdecken kann. Um einen Mehraufwand durch sich mit der [X.] überschneidende, nicht aber die [X.] selbst betreffende Aufgaben angemessen zu berücksichtigen, steht es dem Tatrichter in diesem Fall frei, diesem Mehraufwand im Rahmen der Gesamtwürdigung durch eine angemessene Erhöhung des sich aus der Vergleichsrechnung erge-22
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benden Zuschlags für die Betriebsführung oder durch eine angemessene Erhö-hung des fiktiven Zuschlags für die [X.] Rechnung zu tragen.
-

14

-

Das Beschwerdegericht, welches einen Mehraufwand für arbeitsrechtli-che Aufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung ausdrücklich in die Bemessung des fiktiven Zuschlags für die [X.] einbezogen hat, hat dies nicht erkannt. Dies begründet die Gefahr einer Maßstabsverschiebung. Die Rechts-beschwerde rügt zudem mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht für seine An-nahme, ein mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern verbundener zusätzli-cher Aufwand werde regelmäßig durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen, keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat. Insbesondere [X.] das Beschwerdegericht nicht, dass der Umfang arbeitsrechtlicher Aufgaben sowohl von der Personalintensität als auch von der Personalauf-wandsquote des schuldnerischen Unternehmens abhängt, ohne dass sich ein personalintensiver Betrieb oder eine hohe Personalaufwandsquote in einer ent-sprechend höheren Berechnungsgrundlage widerspiegeln müssen.

([X.]) Dieser Fehler hat sich hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Sonderauf-gaben nicht zum Nachteil der Beteiligten ausgewirkt. Rechtlich zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter zu dem entstandenen, über die Regelaufgaben hinausgehenden Mehraufwand und die für einen Zuschlag notwendige Schätzgrundlage vorzutragen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juni 2005

IX
ZB 285/03, [X.] 2005, 1371 unter [X.]; vom 6.
Mai 2010

IX
ZB 123/09, Z[X.] 2010,
1504).

Nach diesen Maßstäben beschwert es die Beteiligte nicht, dass das Be-schwerdegericht unzutreffende Grundsätze für die Berücksichtigung eines Mehraufwandes im Rahmen des fiktiven Zuschlags für die [X.] zugrunde gelegt hat. Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Aufgaben fehlt es nach den Feststellungen des [X.] an jedem Vortrag der Betei-24
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15

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ligten. Dies greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Erforderlich für einen [X.] für arbeitsrechtliche Aufgaben sind Tätigkeiten, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer [X.] hinausgehen und vom [X.]) Insolvenzverwalter zu erfüllen sind. Dies zeigt nicht zuletzt die

beispielhafte

Aufzählung in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan bei einem Zuschlag gemäß §
3 Abs. 1 Buchst. [X.] für arbeitsrechtliche Fragen, [X.] den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Der Hinweis der Beteiligten auf "arbeitsrechtliche Sonderaufgaben"
ist inhaltsleer und genügt nicht, um einen zusätzlichen Aufwand zu begründen. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, allein aus der Zahl von 42 Arbeitnehmern folge ein über-durchschnittlicher Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters für arbeitsrecht-liche Aufgaben, der doppelt so hoch wie bei 20 Arbeitnehmern sei.

([X.]) Hingegen lässt sich nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler im Hinblick auf die Insolvenzgeldvorfinanzierung ausgewirkt hat. Allerdings greift die Rechtsbeschwerde die Feststellung des [X.] nicht an, die Beteiligte habe weder den verlangten Zuschlag besonders begründet noch [X.], welche Kosten bei einer Erledigung der Aufgabe durch eine professi-onelle Dienstleistung angefallen wären. Ein Zuschlag setzt nach §
3 Abs.
1 Buchst. [X.] voraus, dass die mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung zusam-menhängenden Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich und mit der Regelvergütung [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2003

IX
ZB 50/03, [X.], 518, 520 zu [X.]; vom 22.
Februar 2007

IX
ZB 120/06, [X.] 2007, 826 Rn. 9 zur Insolvenzgeldvorfinanzierung). Daraus folgt noch nicht, dass die Insolvenzgeldvorfinanzierung ab dieser Schwelle ohne weiteres zu 27
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einem erheblichen, einen Zuschlag rechtfertigenden Mehraufwand des [X.] führt. Bei einer Zahl von 42 betroffenen Arbeitnehmern liegt [X.] ein solcher Mehraufwand angesichts der notwendigen Arbeitsabläufe bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung nahe. Nachdem das Beschwerdegericht einen Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung in den fiktiven Zuschlag für die [X.] eingestellt hat und die übrige Begründung des [X.] nicht erkennen lässt, dass es auch die notwendigen Arbeits-abläufe berücksichtigt hat, lässt sich nicht ausschließen, dass der Mehraufwand in zu geringem Ausmaß berücksichtigt worden ist.

(c) Soweit die Rechtsbeschwerde einen höheren fiktiven Zuschlag für die [X.] auch ohne Berücksichtigung der Insolvenzgeldvorfinanzie-rung für richtig hält, greift sie nur die tatrichterliche Bewertung an. Diese enthält bezogen auf den Mehraufwand durch die [X.] keine Gefahr [X.].

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1
ZPO). Für das [X.] weist der Senat darauf hin, dass die Abgrenzung der Tätigkeit des [X.]) Insolvenzverwalters nach Art, Dauer und Umfang einer Unterneh-mensfortführung Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ist. [X.] verbietet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren eine vergleichende Betrach-tung mit Einzelfallentscheidungen anderer [X.]e, wie sie die [X.] vornimmt ([X.], Beschluss vom 13.
November 2008

IX
ZB 141/07, Z[X.] 2009, 55 Rn. 10 mwN).
Sie können aber eine Orientie-28
29
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rungshilfe bieten. Eine Verbindlicherklärung solcher Entscheidungshilfen schei-det aus. Ihnen kann kein normativer Charakter beigemessen werden. Ihr Inhalt bedarf vielmehr in jedem Einzelfall der Überprüfung ([X.], Beschluss vom 1.
März 2007

IX
ZB 277/05, Z[X.] 2010, 1855 Rn. 7).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2017 -
7a [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2018 -
5 [X.] -

Meta

IX ZB 65/18

12.09.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2019, Az. IX ZB 65/18 (REWIS RS 2019, 3640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3640

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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