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PDF anzeigenAbschrift
ECLI:[X.]:[X.]:2017:080217BXIIZA2.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 2/17
vom
8. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2017 durch [X.],
[X.], Dr.
Günter und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts wird abge-lehnt.
Gründe:
Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung schon mangels Statthaftigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels aussichtslos erscheint.
Die durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22. Dezember 2016 ([X.]) erfolgte Neufassung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist gültig und in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die zeitliche Verlängerung der Erfordernis einer Mindestbeschwer für die Eröffnung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] (hier: bis zum 30.
Juni 2018) nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sich aus der Verfassung keine Anspruch darauf ableiten lässt, dass der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug ha-ben, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein müsse (vgl. [X.] Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 -
IX ZA 31/02 -
NJW-RR 2003, 645 und vom 14. Oktober 2014 -
VIII ZR 240/14
-
WuM 2014, 754).
Dose
Schilling
Günter
[X.]
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2016 -
8 C 743/13 (12) -
LG [X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
1 [X.]/16 -
1
2
Meta
08.02.2017
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2017, Az. XII ZA 2/17 (REWIS RS 2017, 15992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15992
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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