Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 631/11
vom
25. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Januar
2012
gemäß §
349 Abs.
2, §
464 Abs.
3 Satz
3 [X.] beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2011 wird verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu der [X.] von vier Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es bestimmt, dass der Angeklagte die Gerichtskosten, soweit er verurteilt worden ist, sowie seine not-wendigen Auslagen
zu
tragen hat. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe ist das Verfahren durch in der Hauptverhandlung vor den Schlussanträgen ergangenen Beschluss der [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge ge-stützten Revision gegen die Verurteilung. Des Weiteren hat er sofortige Be-schwerde gegen die im Urteil getroffene Kosten-
und Auslagenentscheidung eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1
2
-
3
-
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
2. Die nach §
464 Abs.
3 Satz
1 [X.] zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat das [X.] Gegenstand und Reich-weite der
von ihm
im Urteil zu treffenden Kosten-
und Auslagenentscheidung falsch bestimmt. Die Kosten-
und Auslagenentscheidung im angefochtenen Ur-teil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.
a) Über die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten und die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach der gesetzlichen Regelung in §
464 Abs.
1 und 2 [X.] in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden. Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch [X.], durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 1996
1 StR 685/95,
NStZ 1997, 249, 250; [X.], [X.] 2000, 149; [X.], [X.], 202; [X.] 1988, 164; [X.] in [X.][X.],
[X.], 26.
Aufl., §
154 Rn.
45; [X.] in [X.][X.], [X.], 26.
Aufl., §
464 Rn.
13; [X.], [X.], 6. Aufl., §
154 Rn.
29; [X.], [X.], 54.
Aufl., §
154 Rn.
18 und §
464 Rn.
6; KMR-Stöckel, [X.]
(Stand: Februar 2007), §
464 Rn.
12; a.[X.], [X.] (Stand: Juli 2003), §
464 Rn.
9; [X.], [X.], 6. Aufl., §
464 Rn.
r-in §
154 Abs.
2 [X.] führt die Einstellung nach dieser Norm zur [X.] des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. [X.], Beschluss vom 9. September 1981
3 [X.], [X.]St 30, 197, 198; vom 18. April 2007
2 [X.], [X.], 3
4
5
-
4
-
476). Die verfahrensabschließende Wirkung der Einstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] wird durch die Möglichkeit, das Verfahren unter den tatbestandlichen Vo-raussetzungen des §
154
Abs.
3 und 4 [X.] durch Gerichtsbeschluss wieder aufzunehmen, nicht in Frage gestellt.
Eine im
Einstellungsbeschluss nach §
154 Abs.
2 [X.] unterbliebene Kosten-
und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung ausspre-chenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. [X.], aaO, Rn.
17, 28; [X.], aaO, §
464 Rn.
8, 12 jeweils
m.w.[X.]). Entgegen der Auffassung der [X.] war daher eine Entscheidung über diejenigen Kosten und Ausla-gen, welche durch die im Wege der Einstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] erle-digten Verfahrensteile veranlasst waren, im später erlassenen Urteil nicht mehr möglich. Über diese Kosten und Auslagen hätte vielmehr in dem in der [X.] ergangenen Einstellungsbeschluss der [X.] erkannt wer-den müssen. Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil ver-kündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2001
4 [X.], [X.], 437).
b) In der im Urteil zu
treffenden Kosten-
und Auslagenentscheidung hatte
das [X.] demnach
ausschließlich über diejenigen Kosten und Auslagen zu entscheiden, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren. Bezogen auf diesen Entschei-dungsgegenstand erweist sich die Kosten-
und Auslagenentscheidung der [X.] im Ergebnis als zutreffend. Da der Angeklagte in vollem Umfange
6
7
-
5
-
verurteilt worden ist, hat er die insoweit entstandenen Kosten zu tragen (§
465 Abs.
1 [X.]) und kommt eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Ange-klagten auf die Staatskasse nicht in Betracht.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Bender Quentin
Meta
25.01.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 4 StR 631/11 (REWIS RS 2012, 9791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9791
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 631/11 (Bundesgerichtshof)
Einstellung des Strafverfahrens wegen unwesentlicher Nebenstraftaten: Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung
2 Ws 249/17 (Oberlandesgericht Köln)
2 Ws 66/09 (Oberlandesgericht Köln)
2 Ws 293/17 (Oberlandesgericht Köln)
4 StR 252/12 (Bundesgerichtshof)
Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses