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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 287/12
vom
15. Mai
2014
in dem
Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 240
Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.
[X.], Beschluss vom 15. Mai 2014 -
IX ZR 287/12 -
OLG [X.]
LG [X.] II
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Kayser,
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und die [X.] Möhring
am
15. Mai
2014
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass
der Rechtsstreit
im Hinblick auf die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] durch Beschluss
des Amtsgerichts [X.] -
Insol-venzgericht
-
vom 30.
Dezember 2013 gemäß §
240 ZPO unter-brochen ist;
diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den
Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde.
Gründe:
Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß §
240 Satz
1 ZPO bei Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebeninter-venient
beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam
wie das der unterstützten Partei ([X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
67 Rn.
80).
1
-
3
-
Aufgenommen werden kann der
Rechtsstreit
bei Unterbrechung wegen eines in der Person der [X.] liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des [X.] nicht handlungsfähige [X.] keine
Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 -
VII
ZR 225/07, [X.], 588 Rn.
23
ff; [X.]/Schütze/[X.], aaO
Rn.
81).
Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung [X.], welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß §
87 [X.] nur nach den Vorschriften der [X.] verfolgt werden kann. Danach kommt
eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs-
und Prüfungsverfahrens
der §§
175 ff [X.]
in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens
in die-
2
3
-
4
-
sem Verfahren nach §
180 Abs.
2 [X.]; im Fall des Widerspruchs der Schuld-nerin wäre auch eine Aufnahme
nach §
184 Abs.
2 [X.] möglich
(vgl. [X.]/
[X.], ZPO, 30.
Aufl.,
§
240 Rn.
13
f).
[X.]
Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 23.04.2010 -
5 O 5653/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2012 -
5 U 3031/10 -
Meta
15.05.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. IX ZR 287/12 (REWIS RS 2014, 5513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5513
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