Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 4 StR 355/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 355/01vom25. September 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die indieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. [X.] 4,14 und [X.]/[X.] 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.[X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Kuckein [X.][X.]

Meta

4 StR 355/01

25.09.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 4 StR 355/01 (REWIS RS 2001, 1210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.