Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 355/01vom25. September 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die indieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. [X.] 4,14 und [X.]/[X.] 50. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.[X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Kuckein [X.][X.]
Meta
25.09.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 4 StR 355/01 (REWIS RS 2001, 1210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1210
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.