Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 3 StR 508/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8990

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170518U3STR508.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 [X.]/17

vom
17. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 19.
April 2018 in der Sitzung am 17.
Mai 2018, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

-
in der Verhandlung
-,
[X.] am [X.]

-
bei der Verkündung
-

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung
-

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kam-mergerichts
Berlin
vom 10.
Mai 2017 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer ter-roristischen Vereinigung im Ausland und wegen Diebstahls zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
I.
Der Revision des Angeklagten bleibt -
weitgehend aus den in der [X.] aufgeführten Gründen
-
der Erfolg ver-sagt.
Der näheren Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, das Kammer-gericht habe seine Überzeugung von den Tatsachen, die die Bewertung des "[X.]" (im Folgenden: [X.]) als terroristischer Vereinigung tragen, nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (§
261 [X.]), sondern Kenntnisse aus nicht nachvollziehbar und pauschal benannten Entscheidungen und Gutachten, insbesondere aus einem in der Ermittlungsakte 1
2
3
-
4
-
befindlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.
S.

verwertet, die nicht
in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.
In dem angefochtenen Urteil hat das [X.] auf etwa 19
Seiten Feststellungen zu Historie, Entwicklung, Organisation, Zielen und Handlungen des [X.] getroffen. In der Beweiswürdigung hat es dazu lediglich ausgeführt, [X.] seien "sowohl aufgrund der
Befassung des [X.]s -
auch im Rah-men des [X.] von Entscheidungen mit anderen Oberlandesgerichten
-
mit vergleichbaren Sachverhalten gerichtsbekannt als auch inzwischen allge-meinbekannt".
1.
Mit der Stoßrichtung, das [X.] habe ein in der Akte befind-liches Gutachten des Sachverständigen Dr.
S.

verwendet, ohne dieses
in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, kann die Rüge keinen Erfolg ha-ben: Ob das Tatgericht [X.], der nicht Gegenstand der Hauptverhand-lung war, tatsächlich verwendet hat, kann nur anhand der [X.] werden ([X.], [X.], 7.
Aufl.,
§
261 Rn.
80 mwN). Ausweislich dieser hat das [X.] aber die Feststellungen zum [X.] gerade nicht auf das Sach-verständigengutachten gestützt.
2.
Soweit die Rüge dahin zu verstehen sein
sollte, das [X.] habe die als gerichts-
bzw. allgemeinkundig
behandelten Tatsachen nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, erweist sie sich als unzulässig.
Allerdings muss das Tatgericht, wenn es seiner Überzeugungsbildung Tatsachen zugrunde legen will, zu denen es in der Hauptverhandlung keinen Beweis erhebt, weil es sie für offenkundig hält, in der Hauptverhandlung
darauf
hinweisen und erörtern, welche Tatsachen es aus welchem Grund als 4
5
6
7
-
5
-
offenkundig zu behandeln gedenkt (vgl. [X.], Urteile vom 14.
Juli 1954
-
6
StR
180/54, [X.]St 6, 292, 295
f.; vom 10.
Januar 1963 -
3
StR
22/62, NJW 1963, 598, 599; vom 3.
November 1994 -
1
StR
436/94, [X.], 246, 247; Beschluss vom 27.
Juli 2012 -
1
StR
68/12, [X.], 121; [X.] aaO; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
261 Rn.
171; vgl. zu der Pflicht zur Erörterung in der Hauptverhandlung auch [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
213 mwN). Soll [X.] werden, dass dies nicht oder nicht ordnungsgemäß geschehen sei, so erfordert §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] den vollständigen Vortrag der ent-sprechenden Verfahrensvorgänge (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013
-
1
StR 146/13, juris; s. auch [X.], Urteil vom 23.
Juni 1993 -
3
StR
89/93, [X.]St 39, 239, 240). Daran fehlt es hier. Den vom Vorsitzenden des Straf-senats des [X.]s erteilten Hinweis, dass und in welchem Umfang das Gericht Feststellungen zum [X.] als offenkundig behandeln will, trägt der [X.] nicht vor. Der Umfang dessen, was das [X.] als of-fenkundig in der Hauptverhandlung erörtert hat, ergibt sich auch nicht aus den vom [X.] wegen zur Kenntnis zu nehmenden Urteilsgründen. Der [X.] kann deshalb nicht allein anhand des Revisionsvorbringens prüfen, ob die Rüge mit dieser Stoßrichtung Erfolg haben könnte, wenn die behaupteten Verfahrenstatsachen sich so zugetragen hätten; dies führt zur Unzulässigkeit einer insoweit eventuell erhobenen Verfahrensbeanstandung.
3.
Etwas anderes könnte nur gelten und der Vortrag des Verfahrensge-schehens insoweit entbehrlich sein, wenn der Beschwerdeführer geltend ma-chen würde, das [X.] habe den Rechtsbegriff der Offenkundigkeit verkannt (vgl. [X.],
Urteile vom 14.
Juli 1954 -
6
StR
180/54, [X.]St 6, 292, 296; vom 15.
März 1994 -
1
StR
179/93, [X.]St 40, 97, 99; [X.] aaO). Mit dieser Stoßrichtung ist die Verfahrensrüge indes nicht erhoben (vgl. zur Er-forderlichkeit eines diesbezüglichen Vortrags auch [X.], Urteil vom 10.
Ja-8
-
6
-
nuar
1963
-
3
StR
22/62, NJW 1963, 598). Denn dem [X.] kann nicht die Beanstandung entnommen werden, dass das [X.] die als offenkundig behandelten Tatsachen überhaupt als gerichts-
bzw. [X.] angesehen hat; vielmehr rügt der Beschwerdeführer lediglich, der Strafsenat habe die behaupteten Kenntnisse tatsächlich nicht gehabt, sondern einem Sachverständigengutachten oder nicht hinlänglich bezeichneten Entscheidun-gen entnommen. Darin kann insbesondere nicht die ausreichend bestimmte Behauptung gesehen werden, das [X.] sei zu Unrecht von der [X.] der Feststellungen zum [X.] ausgegangen.
II.
Der [X.] kann deshalb im Ergebnis offen lassen, ob das Vorgehen des [X.]s rechtlich zulässig war, Feststellungen als offenkundig zu behandeln, die die rechtliche Würdigung erlaubten, bei dem [X.] handele es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von §
129b Abs.
1 Sät-ze
1 und 2, §
129a
Abs.
1 Nr.
1 StGB. Er sieht jedoch Anlass zu folgendem Bemerken:
1.
a)
Soweit das [X.] die Feststellungen zum [X.] als allge-meinkundig behandelt hat, könnte zunächst zweifelhaft sein, ob dies für die Tatsachen zur historischen Entwicklung, der Organisationsstruktur oder den
Vorgehensweisen der Vereinigung in allen festgestellten Einzelheiten gilt:
Tatsachen sind allgemein bekannt, wenn es sich um Vorgänge handelt, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können ([X.], Urteile vom 14.
Juli 1954 -
6
StR
180/54, [X.]St 6, 292, 293; vom 26.
Februar 1980 -
4
StR
700/79, juris Rn.
7; Beschluss vom 29.
Ja-nuar
1975 -
KRB
4/74, [X.]St 26, 56, 59; [X.], Beschluss vom 3.
Novem-9
10
11
-
7
-
ber
1959 -
1
BvR
13/59, [X.]E 10, 177, 183; [X.]/[X.], Der Beweisan-trag im Strafprozess, 6.
Aufl., Rn.
1056; [X.], [X.] der [X.], 10.
Aufl., Rn.
19; [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
204; MüKo[X.]/[X.]/[X.], §
244 Rn.
215; MüKo[X.]/[X.], §
261 Rn.
25; [X.] aaO, §
261 Rn.
11; [X.], Systematische Untersuchungen zur Offenkundigkeit im Strafprozess, 1996, S.
13). Das Merkmal der Allgemeinkundigkeit setzt sich mithin aus zwei Elementen zusammen, demjenigen der allgemein vorhandenen Kenntnis bzw. der allgemein zugänglichen Erkenntnisquelle einerseits und der inhaltlichen Richtigkeit der in Betracht kommenden Tatsache andererseits (vgl. [X.] aaO, S.
14); dabei stellt der Umstand, dass die Kenntnis von der Tatsache von einer grundsätzlich unbeschränkten Allgemeinheit geteilt wird, zugleich ein gewichti-ges Indiz für deren Richtigkeit dar (MüKo[X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.] aaO, §
244 Rn.
134; [X.] aaO, Rn.
17; [X.] aaO, S.
25; [X.], Rechtsprobleme der Offenkundigkeit von Tatsachen im Strafverfahren, 1997, S.
129). Zu den genannten Vorgängen gehören neben Gegebenheiten der [X.] auch geschichtliche und politische Geschehnisse, sofern sie auf sicher feststellbaren Fakten beruhen, die sich aus allgemein zugänglichen Quellen, Nachschlagewerken, Büchern, Zeitungen oder sonstigen Nachrichtenmitteln wie etwa auch Internetseiten ergeben ([X.]/[X.] aaO; [X.]
aaO, §
244 Rn.
132). In diesen Fällen ist indes nicht selten [X.] der Tatsachen
oder Ereignisse allgemeinkundig, nicht aber die ihm zugrundeliegenden Einzel-heiten der Geschehnisse (MüKo[X.]/[X.]/[X.], §
244 Rn.
219 mwN).
b)
Ungeklärt ist darüber hinaus die Frage, ob Tatsachen, die zur [X.] des Tatbestandsmerkmals "terroristische Vereinigung" (§
129b Abs.
1 Sät-ze
1 und 2, §
129a Abs.
1 Nr.
1 StGB) notwendig sind, überhaupt als allge-meinkundig behandelt werden dürfen.
12
-
8
-
Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands bzw. die unmittelbar
beweiserheblichen Tatsa-chen könnten grundsätzlich nicht als offenkundig und damit auch nicht als all-gemeinkundig behandelt werden; nach dieser Ansicht können nur Indiz-
oder Hilfstatsachen als allgemeinkundig gelten ([X.]/[X.] aaO, Rn.
1067
f.; [X.] aaO, Rn.
18; [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
51; HK-[X.]-Julius,
5.
Aufl., §
244 Rn.
29; [X.] aaO, S.
250
ff.; differenzierend MüKo[X.]/
[X.]/[X.], §
244 Rn.
221;
vgl. auch [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
210 Fn.
1103).
Demgegenüber ist in der Rechtsprechung zwar mehrfach entschieden worden, dass jedenfalls unbeschränkt allgemeinkundige Tatsachen auch zur Ausfüllung von Tatbestandsmerkmalen oder anderen unmittelbar für den Schuld-
oder Rechtsfolgenausspruch erheblichen Umständen herangezogen werden
können, etwa ob der Explosionsdruck einer Gaspistole konstruktions-bedingt nach vorne austritt und damit der Qualifikationstatbestand des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB erfüllt war (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
November 2014
-
3
StR
451/14, juris Rn.
4 mwN), zur Trommelkapazität eines Revolvers, aus der sich ergab, dass der Versuch fehlgeschlagen war und der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten konnte ([X.], Urteil vom 20.
September 1989
-
2
StR
251/89, [X.]R StGB §
24 Abs.
1 Satz
1 Versuch, fehlgeschlagener
4), zur Frage des für den Tatbestand der Volksverhetzung erheblichen Massen-mords an den [X.], vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des 2.
Weltkriegs ([X.], Urteil vom 15.
März 1994 -
1
StR
179/93, [X.]St 40, 97, 99) oder zu den für
die Beurteilung, ob in dem Werturteil "[X.]"
über die [X.] eine Beleidigung zu sehen ist, wesentlichen Umstän-den der Geiselbefreiung in der [X.] "[X.]" in [X.] 13
14
-
9
-
im Jahr 1977 ([X.], Urteil vom 5.
Mai 1980 -
5
Ss
209/80, [X.], 868 f.).
Ob die letztgenannten Maßstäbe indes auch auf solche Tatsachen an-gewendet werden können, die zur Ausfüllung der komplexen Merkmale einer terroristischen Vereinigung herangezogen werden würden, ist fraglich und bis-lang höchstrichterlich nicht entschieden. Als nicht unproblematisch könnte sich insoweit insbesondere erweisen, dass bei zeitgeschichtlichen Vorgängen [X.] regelmäßig besondere Anforderungen an die kritische Überprüfung ihrer Allgemeinkundigkeit und Richtigkeit
zu stellen sind, ohne dass dadurch freilich ausgeschlossen ist, auch Tatsachen der jüngsten Geschichte für [X.] zu halten ([X.]/[X.] aaO, Rn.
1065
f. mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen aus der Rechtsprechung).
2.
Soweit das [X.] die Tatsachen auch als gerichtskundig [X.] hat, erweist sich dies als rechtlich zweifelhaft:
Durch die Annahme einer Tatsache als offenkundig darf der Grundsatz, dass der Inbegriff der Hauptverhandlung die Grundlage der Feststellungen zu bilden hat, in seinem wesentlichen Inhalt nicht angetastet werden; an seine Stelle darf kein mit den Vorschriften der [X.] unvereinbares schriftliches Ver-fahren treten ([X.], Urteile vom 14.
Juli 1954 -
6
StR
180/54, [X.]St 6, 292, 294
f.; vom 9.
Dezember 1999 -
5
StR
312/99, [X.]St 45, 354, 358). Grenzen ergeben sich insoweit vor allem aus der Aufklärungspflicht nach §
244 Abs.
2 [X.] ([X.], Urteil vom 14.
Juli 1954 -
6
StR
180/54, [X.]St 6, 292, 294
f.; [X.] vom 29.
Januar 1975 -
KRB
4/74, [X.]St 26, 56, 61; MüKo[X.]/
[X.], §
261 Rn.
27; [X.] aaO, S.
129
ff.). Gegen die Behandlung der Tatsachen, die die Merkmale einer terroristischen Vereinigung ausfüllen kön-15
16
17
-
10
-
nen, als gerichtskundig spricht über die genannten Bedenken gegen die [X.] als allgemeinkundig hinaus, dass allein gerichtskundigen Tatsachen die für die Bestimmung des Wahrheitsgehalts bedeutsame Indizwirkung der von einer unbestimmten Vielzahl von Menschen geteilten
Allgemeinkundigkeit fehlt; dies legt bei der Behandlung einer unmittelbar beweiserheblichen Tatsache un-ter Verzicht auf eine förmliche Beweiserhebung als gerichtskundig eine [X.] aus §
244 Abs.
2 [X.] nahe (vgl. [X.] aaO, S.
148
f.; ablehnend zur Behandlung von Tatbestandsmerkmalen als ge-richtskundig auch [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
210; insgesamt kritisch zur Gleichbehandlung von allgemeinkundigen und nur gerichtskundigen Tatsachen MüKo[X.]/[X.]/[X.], §
244 Rn.
222
ff. mwN).
[X.]
Gericke
[X.]
[X.]
Ri[X.] Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
[X.]

Meta

3 StR 508/17

17.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 3 StR 508/17 (REWIS RS 2018, 8990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8990

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