Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2023 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Anfechtungsfrist gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, [X.]R StPO § 341 Frist 2 Rn. 2; vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344, jeweils mwN). Wie vom [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend näher ausgeführt, ist die Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtzeitig gemäß § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 5 StPO eingelegt worden. Insoweit genügt der Eingang bei dem [X.] (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO [X.], Urteil vom 14. Mai 2020 - [X.], GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom 30. März 2023 - [X.], NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/[X.]Gründler/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer |
|
Ri[X.] Prof. Dr. Paul befindet |
|
Hohoff |
|
|
Schäfer |
|
|
|
Anstötz |
|
Voigt |
|
Meta
08.08.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kleve, 19. April 2023, Az: 110 KLs 2/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. 3 StR 264/23 (REWIS RS 2023, 5517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5517
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.