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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
Zwar lässt die Erwägung der [X.], bei Marihuana handele es sich „jedenfalls nicht um eine sogenannte harte Droge“, besorgen, dass dieser Umstand mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 2023 – 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN). Der [X.] kann angesichts der zahlreichen weiteren von der [X.] herangezogenen Strafmilderungsgründe aber ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten auf die maßvollen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
[X.] |
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Bartel |
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Rommel |
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Maatsch |
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Marks |
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Meta
19.12.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 3. August 2023, Az: II-1 KLs 8/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 4 StR 432/23 (REWIS RS 2023, 9495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9495
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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