Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. II ZR 105/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2807

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:081116BIIZR105.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
105/16

vom

8. November 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
November 2016
durch [X.]
Dr.
Strohn, die
Richterin
Caliebe
und
die Richter [X.], Prof.
Dr.
Drescher und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwer des [X.]n und der Streitwert für das [X.] werden auf bis zu 5.000

Gründe:
Der Senat bewertet die Beschwer des [X.]n und den Streitwert ge-mäß §
3 ZPO mit bis zu 5.000

Der [X.] hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm für die Erfüllung der Verpflichtung, eine Liste der Namen und Anschriften seiner aktuellen Mitglieder an den Kläger auszuhändigen, Kosten in Höhe von 64.592,25

Senat hält aufgrund der Angaben des Bundesgeschäftsführers des [X.]n in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.
Mai
2016, auf die sich die [X.] zur Glaubhaftmachung bezieht, allenfalls Kosten in einer Höhe von bis zu 5.000

Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten der Kontaktaufnah-me mittels E-Mail ist weder nachvollziehbar noch dargetan, warum für das An-1
2
3
-
3
-

schreiben an die [X.] in Höhe von 1.500

sollen.
Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass für die Erlangung der [X.] seitens der Untergliederungen Kosten für anwaltliche Aufforderungs-schreiben, Reisekosten für persönliche Gespräche, den Gliederungen zu erstat-tende Kosten und Kosten für Gerichtsverfahren in erheblichem Umfang anfallen werden. Zwar reicht es zur Glaubhaftmachung
mittels Indizien aus, dass die auf die Hilfstatsachen gestützte Schlussfolgerung überwiegend wahrscheinlich [X.] ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 1998

II
ZB
15/97, NJW 1998, 1870). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Zur Begründung dieser Kostenpositionen bezieht sich der Bundesgeschäftsführer darauf, dass davon auszugehen sei, dass die Untergliederungen das Aufforde-rungsschreiben des [X.]n, ihm die Listen der mittelbaren Mitglieder auszu-händigen, ignorieren bzw. sich diesem widersetzen würden. Er schlussfolgert dies angeblich zu erwartende Verhalten der Untergliederungen daraus, dass der [X.] sich seit 2009 vergeblich um die Erstellung einer Zentralkartei [X.] habe, was sich nicht habe umsetzen lassen, da die Untergruppierungen schlichtweg nicht mitgemacht hätten. Diese Schlussfolgerung ist nicht überwie-gend wahrscheinlich, um derartige Kosten als glaubhaft gemacht ansehen zu können. Denn es ist ein entscheidender Unterschied, ob der [X.] in der Vergangenheit damit gescheitert ist, die Untergliederungen zu animieren, eine in seinem Interesse liegende Zentralkartei zu erstellen bzw. zu deren Erstellung beizutragen, oder ob den Untergliederungen vor Augen geführt wird, dass die Aushändigung der Mitgliederlisten an den [X.]n erforderlich ist, weil dieser zur Herausgabe dieser Listen verurteilt worden ist. Es ist nicht ersichtlich und deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dann, wenn den [X.] nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass aus einem solchen, gegen 4
-
4
-

den [X.]n ergangenen Urteil die Zwangsvollstreckung droht bis hin zu der möglichen Folge, dass Mitglieder des [X.]n Zwangshaft ableisten müssten, die Untergliederungen sich weigern würden den [X.] der Situation zu erken-nen und dem Aufforderungsschreiben Folge zu leisten.
Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass möglicherweise tatsächlich bei der einen oder anderen Ortsgruppe noch hand-schriftlich geführte Mitgliederkarteien vorhanden sind,
deren Übertragung in eine Liste einen gewissen Aufwand erfordern mag, den der [X.] den Orts-gruppen möglicherweise zu ersetzen hätte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten für eine [X.], eines in einzelnen Fällen eventuell

5
-
5
-

erforderlichen zweiten

nachdrücklicheren

Schreibens und einiger möglicher-weise erforderlichen Telefonate setzt der Senat die dem [X.]n durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten auf bis zu 5.000

Strohn

Caliebe

[X.]

Drescher

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2015 -
10 O 4472/15 -

OLG München, Entscheidung vom 24.03.2016 -
23 [X.] -

Meta

II ZR 105/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. II ZR 105/16 (REWIS RS 2016, 2807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

23 U 3886/15 (OLG München)

Anspruch auf Überlassung einer Vereinsmitgliederliste


B 6 KA 57/17 R (Bundessozialgericht)

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung - …


M 20 PE 21.2851 (VG München)

Verpflichtung Nutzung dienstliche E-Mail-Adresse der Wahlbewerber für Personalratswahl (verneint)


22 C 235/17 (AG Nürnberg)

Rechtsmissbräuchlicher Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung


12 SaGa 4/20 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 221/10

VIII ZR 155/10

II ZR 98/10

23 U 3886/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.