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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 20. Mai 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der [X.] [X.] die ohne die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körper-verletzung für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfer-tigt hätten [X.] zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglich-keit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
[X.] Raum Brause [X.]
Meta
20.05.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 188/08 (REWIS RS 2008, 3903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3903
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