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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 479/13
2 [X.]/13
vom
30. April 2014
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Zugänglichmachen von Gesetzen u.a.
[X.].: 13 Ws 808/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 10 [X.] -
328/13 c, 10 [X.] c,
10 [X.] und
10 [X.] c
-
jeweils Landgericht Ulm -
[X.].: 4 a [X.] -
200/13 ([X.]), 4a [X.] ([X.]) -
137/13 ([X.]), 139/13 ([X.]),
4 [X.] 2/13, 4 a Ws 201/13 ([X.]), 4 a Ws 202 + 203/13 ([X.]), 4a [X.] +
205/13
-
jeweils [X.] -
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014 beschlossen:
1.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
2.
Gründe:
1. Die Gegenvorstellung vom 1. März 2014 gibt dem Senat weder Mög-lichkeit noch Anlass, seinen Beschluss vom 12. Februar 2014 abzuändern. Die angefochtenen Beschlüsse des [X.] sind gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO der Beschwerde entzogen. Neuer Sachvortrag
erfolgte nicht.
n-desgerichtshof nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt zuständig (vgl. §
147 Abs.
5 und 7 StPO, §
120 Abs.
1 Satz
2 St[X.]ollzG). Soweit sich der Antrag auf das [X.] beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 -
2 [X.] juris Rn. 4 mwN).
1
2
-
3
-
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Eschelbach
Ott
3
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 479/13 (REWIS RS 2014, 5963)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5963
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