5. Senat | REWIS RS 2015, 517
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung.
Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte [X.] ([X.]) ist eine von [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des [X.] (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.]. Hiervon dürfe das bezogene [X.] in Abzug gebracht werden.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags und Erteilung entsprechender Abrechnungen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 [X.] nicht.
III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Biebl |
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Weber |
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Volk |
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Zoller |
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Jungbluth |
Meta
16.12.2015
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG München, 29. Juli 2014, Az: 41 Ca 12049/13, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 157/15 (REWIS RS 2015, 517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 517
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