Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 157/15

5. Senat | REWIS RS 2015, 517

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung.

2

Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der [X.] (im Folgenden [X.]) in deren Betrieb Region O beschäftigt. Die beklagte [X.] ([X.]) ist eine von [X.] finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von [X.] das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von [X.] und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des [X.] (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei [X.] bezogenen [X.] dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als [X.] erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des [X.]. Hiervon dürfe das bezogene [X.] in Abzug gebracht werden.

4

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags und Erteilung entsprechender Abrechnungen zu verurteilen.

5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

7

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des [X.] auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 [X.] - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 [X.] nicht.

9

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

    Volk     

        

        

        

    Zoller     

        

    Jungbluth    

                 

Meta

5 AZR 157/15

16.12.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 29. Juli 2014, Az: 41 Ca 12049/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az. 5 AZR 157/15 (REWIS RS 2015, 517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 517

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