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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:150920B[X.]485.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 485/19
vom
15. September 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen
Dr.
[X.], Dr.
Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zu-rückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten ei-ner Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]), vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19, juris) und vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2019 -
40 O 17518/18 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.09.2019 -
5 U 2503/19 -
Meta
15.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2020, Az. XI ZR 485/19 (REWIS RS 2020, 11230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11230
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