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PDF anzeigen [X.]/05
vom 16. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. November 2005 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangener Bedrohung entfällt. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das [X.] des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu [X.] Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die-ser nicht gehört worden wäre. Einer weitergehenden Begründung als erfolgt - 3 - bedurfte es unter Berücksichtigung der Stellungnahme des [X.] mit seinem Antrag nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. [X.] Kolz
Hebenstreit
Graf
Meta
16.11.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. 1 StR 396/05 (REWIS RS 2005, 802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 802
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