Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IV ZR 196/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10063

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 196/10

Verkündet am:

18. Januar 2012

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VVG a.F. § 166 ([X.] § 159)

Überträgt der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus einer Lebens-versicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers auf dessen Erben zurück, so lebt die "für die Dauer der Abtretung" widerrufene [X.] bei dem ursprünglich als berechtigt Benannten wieder auf (Fortführung von [X.], 220).

BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 -
IV ZR 196/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.],
[X.] Karczewski
und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Januar 2012

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13.
August 2010 aufgehoben,
das Urteil der 37.
Zivilkammer des Landgerichts
[X.] vom 21.
April 2009 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließ-lich der Kosten der Nebenintervention.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Todesfallleis-tung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch.

Der Kläger und sein Bruder, der Streithelfer der Beklagten, sind die beiden Erben ihres am 11.
Dezember 2005 verstorbenen
Vaters
(im Folgenden: Erblasser). Dieser hatte seit Dezember 1993 eine Kapitalle-bensversicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 1
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71.770,04

DM) unterhalten und als Bezugsberechtigten
für die Todesfallleistung
widerruflich den
Streithelfer eingesetzt.

Zur weiteren Sicherung einer Darlehensforderung (neben einer Grundschuldbestellung und einer Gehaltsabtretung) trat der Erblasser Anfang Juni 1994 sämtliche Rechte aus dem [X.] an die B.

Bank AG (im Folgenden: B.

) ab. Der [X.] enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"1. [X.]

Durch diesen Vertrag werden die bestehenden und künfti-gen
auch bedingten und befristeten

Ansprüche gesi-chert, die der Bank aus der Gewährung des vorgenannten Kredites/Darlehens in Höhe des [X.] von DM
368.560,13 gegen den Kreditnehmer zustehen. Das gilt auch im Fall der Prolongation (Laufzeitverlängerung) und Umschuldung des Kredites/Darlehens.

3. Widerruf von Bezugsrechten

Etwaige Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstehen, für die Dauer dieser Abtretung [X.]. Ein Überschuß
aus der Verwertung der Versiche-rungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den [X.] und im Todesfall an den Bezugsberechtig-ten auszuzahlen.

8. Sicherheitenfreigabe

8.1 Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicher-ten Ansprüche hat die Bank
die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber
im Fall eines Todes an den bisherigen Bezugsberechtigten

zurückzuübertragen 3
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und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung

8.2 Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie auch etwaige andere, ihr bestellte Sicherheiten (z.B. [X.] Sachen, Grundschulden) nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher [X.]% der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet."

Die B.

zeigte unter dem 15.
Juni 1994 die Abtretung der [X.] an. Das Darlehen wurde 1999 unter Beibehaltung der [X.] bis zum 31.
August 2007 prolongiert. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers belief sich die [X.] auf rund 140.000

Die S.

AG (im Folgenden: S.

) als Rechtsnachfolgerin der B.

erklärte mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1.
August 2006 unter anderem:

"Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abs.
16.2 geben wir folgende Sicherheit frei:

Lebensversicheru

Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an Sie zurück.

i-cher Post."

Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die S.

der Beklagten mit, sie habe die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung "auf die 4
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Erben des Versicherungsnehmers" zurückübertragen, und übersandte die [X.]. Zu diesem Zeitpunkt betrug die [X.] aus dem Darlehensvertrag noch 131.724,05

Die Beklagte zahlte dem Streithelfer auf dessen Anforderung hin die Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung in Höhe von insgesamt 73.868,24

en Betrag an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Versicherungsleistung stehe der Erbengemeinschaft zu. Das Bezugsrecht des Streithelfers sei im Zuge der Abtretungserklärung widerrufen worden. Der Auszahlungsanspruch habe der Bank zugestanden und sei mit der Freigabe in den Nachlass übergegangen.

Hingegen meinen
die Beklagte und der Streithelfer, dass diesem die Todesfallleistung gebühre. Die Bank als Sicherungsnehmerin habe durch die Aufgabe der Rechte aus der Abtretung zu erkennen gegeben, dass der [X.] entfallen sei. Damit stehe die Bezugsberech-tigung den Rechten der Bank nicht mehr entgegen. Das müsse sich zu-gunsten des Bezugsberechtigten auswirken, wenn nach dem Tod des Versicherungsnehmers das besicherte Darlehen fortgeführt werde und der Sicherungsfall nicht eintrete.

Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers zurückge-wiesen. Mit der Revision verfolgt der Streithelfer seinen
Klageabwei-sungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils dergestalt, dass die Klage abgewiesen wird.

I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts
ist die Beklagte verpflichtet, die Todesfallleistung an die aus dem Kläger und dem Streithelfer beste-hende Erbengemeinschaft zu zahlen. Sie habe diese Pflicht nicht [X.] erfüllt, dass sie die Leistungen an den Streithelfer als [X.] ausgekehrt habe. Das Bezugsrecht sei gemäß Ziffer
3 Satz
1 der Abtretungsvereinbarung widerrufen worden, soweit dies für den [X.] erforderlich gewesen sei. Es sei in dem durch den Siche-rungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte der Siche-rungsnehmerin zurückgetreten und im Übrigen voll wirksam geblieben. Zur [X.] habe das [X.] der Bank noch in vollem Umfang bestanden,
weil
Versicherungsleistungen in Höhe von 73.868,24

140.000

hätten. Die Sicherungsnehmerin sei nur auf Verlangen -
das zu Lebzeiten des Erblassers nicht gestellt worden sei
-
verpflichtet gewesen, Sicherheiten freizugeben, wenn der realisier-bare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschritten habe. Das
Interesse der Bank an der Aufrechterhaltung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche werde allein durch die Höhe des noch offenen Kredits bestimmt. Mit der Freigabe der Rechte aus der Lebensversicherung sei das [X.] der Bank zwar weggefallen. Dadurch habe aber das Bezugsrecht des Streithelfers nicht wieder aufleben können. Sei das Bezugsrecht bei 11
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Eintritt des Versicherungsfalles wirksam widerrufen, habe sich die Hoff-nung auf die später einmal fällig werdende Versicherungsleistung end-gültig nicht realisiert. Nach Wegfall des [X.]s sei die Si-cherungsnehmerin nicht gehindert gewesen, die Rechte aus dem Le-bensversicherungsantrag auf die Erbengemeinschaft zurück
zu
übertra-gen.

[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts
halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat den mit der Sicherungsabtretung erklär-ten Widerruf der Bestimmung des Streithelfers als Bezugsberechtigten nicht interessengerecht ausgelegt
und verkannt, dass er die [X.] als materiell Berechtigter erhielt.

1. Die Reichweite des Widerrufs einer [X.] ist ebenso wie der
in der [X.] vereinbarte

Sicherungs-zweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen (Senatsurteil vom 27.
Oktober 2010
IV ZR 22/09, [X.], 220 Rn.
11). Dabei ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der
Vereinbarungen orientierten Auslegung zu beachten (Senatsurteil vom 25.
April 2001
[X.]/00, [X.], 883 unter II 2 m.w.[X.]).

2. Die vom Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung der [X.] lässt sich mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugs-rechtsbestimmung nicht in Einklang bringen.
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a) Im Ansatz richtig gesehen hat das Berufungsgericht, dass die widerrufliche Bestimmung des Streithelfers
als [X.] nicht durch die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversiche-rung an die B.

weggefallen ist. Bei Einräumung eines
widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts
liegt in einer
nachträglichen
Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter
Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmun-gen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer dieser Abtretung"
ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 27.
Oktober 2010 aaO Rn.
13; vom 12.
Dezember 2001
IV ZR 124/00, [X.], 218 unter 3; vom 25.
April 2001 aaO unter [X.]; vom
8.
Mai 1996
IV ZR 112/95, [X.], 877 unter 3 a; vom 3.
März 1993
IV ZR 267/91, [X.], 553 unter 3 b; vom 31.
Oktober 1990

IV ZR 290/89, juris Rn.
19
f.; vom 18.
Oktober 1989 aaO S.
71; jeweils m.w.[X.]). Zwar kann eine [X.], die
uneingeschränkt widerrufen worden ist, nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr aufleben (Senatsurteile vom 18.
Oktober 1989 aaO [X.], 1289 unter 4, insoweit nicht in [X.] aaO abgedruckt;
vom 19.
November 1985
[X.], [X.], 231 unter 2 b). Im Übrigen kommt es aber darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versiche-rungsnehmer zustehen. In diesem Fall ist der Sicherungsnehmer
als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als [X.]

allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteile
vom 27.
Oktober 2010 aaO Rn.
14; vom 25.
April 2001 aaO unter [X.]; [X.] 2). Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht dage-gen
ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung 16
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erforderlich wäre

dem Bezugsberechtigten zu (sog. "dingliche Lösung", vgl. Senatsurteile vom 27.
Oktober 2010 aaO; vom 12.
Dezember 2001 aaO; vom 3.
März 1993 aaO; jeweils
m.w.[X.]).

b) In den bislang vom Senat entschiedenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer auch persönlicher Schuldner der gesicherten For-derung war, trat allerdings mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der [X.] vereinbarte Sicherungsfall
ein. Bei der unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles stattfindenden Verwertung kann der Anspruch auf die Todesfallleistung entweder allein dem [X.] zugesprochen werden oder zwischen ihm und dem Bezugsberechtig-ten dinglich aufgeteilt werden (Senatsurteil vom 27.
Oktober 2010 aaO Rn.
15). Eine solche Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittelbar mit Eintritt des Versicherungsfalles kommt im Allgemeinen indes nicht in Frage, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll
wie der Senat mit dem Urteil vom 27.
Oktober 2010 (aaO Rn.
17) entschieden hat. Dann soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des [X.] den Anspruch auf die Versicherungsleistung bis zum Eintritt des Sicherungsfalles als
Sicherheit behalten dürfen. Da die im Rang zurückgesetzte [X.] bloß im Rahmen der [X.] besteht, hat der Bezugsberechtigte nur einen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer, wenn und soweit die [X.] die gesicherte Forderung übersteigt (Senatsurteil vom 27.
Oktober 2010 aaO).

c) Auch wenn
wie hier

der Versicherungsnehmer
eine Eigensi-cherheit durch Abtretung der Ansprüche aus dem [X.] gestellt hat, muss der Sicherungsnehmer die Versicherungsleis-tung nicht unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles einfordern. 17
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Vielmehr kann er
je nach Gestaltung der [X.] und der damit verknüpften Widerrufserklärung

berechtigt sein, den Anspruch auf die Versicherungsleistung noch bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zu behalten oder die Sicherheit vorher freizugeben.
Die [X.] Abtretungsvereinbarung ist so auszulegen, dass die [X.] als [X.] über den Tod des Versi-cherungsnehmers hinaus nachrangig bestehen bleiben und nur erlö-schen soll, wenn und soweit die Bank als Sicherungsnehmerin die [X.] durch Einforderung der Todesfallleistung verwertet.

aa) In der [X.] ist der hier in Rede stehende Fall, dass die Sicherungsnehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der Le-bensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
nicht ver-wertete, sondern frei gab, nicht ausdrücklich geregelt. Ergänzend zu [X.] 3 Satz
2 bestimmt Ziffer 8.1 der Abtretungserklärung
nur, dass die Bank nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche die ihr abgetretenen Rechte im Falle des Todes des Sicherungsgebers an den bisherigen Bezugsberechtigten zurück
zu
übertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszu-geben hat. Diese der "dinglichen Lösung" entsprechende Klausel sagt unmittelbar nichts dazu, ob und inwieweit
der als bezugsberechtigt
Be-nannte einen Anspruch auf die Todesfallleistung hat, wenn die Siche-rungsnehmerin diese nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht verlangt und die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung zurückgibt. Keine Regelung dazu enthält auch Ziffer 8.2, wonach die Bank im Falle einer Gesamtsicherung von mehr als 115% schon vor vollständiger Be-friedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet
ist, diese frei zu geben.
Daraus lässt sich nicht
ohne weiteres entneh-men, dass der Anspruch auf die Todesfallleistung dem Bezugsberechtig-19
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ten zusteht, wenn und soweit die Sicherungsnehmerin nach Eintritt des Versicherungsfalles die Rechte aus der Lebensversicherung wegen Übersicherung frei gibt.

bb) Für einen Vorrang des Bezugsberechtigten spricht allerdings, dass er nach Ziffer 3 Satz
2 und Ziffer 8.1 im Fall einer Verwertung der Sicherheit nach dem Tod des Versicherungsnehmers
einen Übererlös aus der Todesfallleistung erhalten soll. Darin kommt zum einen der Nachrang des Bezugsberechtigten hinter der Sicherungsnehmerin zum Ausdruck. Zum anderen wird dem Bezugsberechtigten der Vorrang vor den Erben des Versicherungsnehmers
erhalten, soweit die Sicherungs-nehmerin die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung nicht verwerten will.

Hinzukommt, dass der Bezugsberechtigte hinsichtlich seines An-spruchs auf die Versicherungsleistung nicht schlechter stehen soll
als der Versicherungsnehmer
zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer
wäre wieder Inhaber seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geworden, wenn diese zu seinen Lebzeiten
etwa nach Ablösung durch eine andere Sicherheit, nach Ausgleich der gesicherten Verbindlichkeiten oder nach teilweiser
Verwertung der Sicherheit

ganz oder teilweise frei geworden wären. Diese Rechtsstellung des Versicherungsnehmers
setzt sich bei dem durch
Zuwendung einer Bezugsberechtigung Begünstigten fort (Senatsurteil vom 27.
Oktober 2010 aaO Rn.
19). Er soll zwar keine bessere, aber auch keine schlechtere Rechtsstellung als der Versiche-rungsnehmer
haben.
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cc) Einer fortdauernden
und alleinigen
Begünstigung des [X.] steht nicht entgegen, dass nach der [X.] der Sicherungsnehmer

wie hier

mit Freigabe der Sicherheit die Rechte aus der Lebensversicherung an die Erben des Versicherungsnehmers
zurück
zu
übertragen hat. Durch die Rückabtretung ist der -
temporäre,
eingeschränkte
-
Widerruf der [X.] auflösend be-dingt. Erst dann ist die für die zeitliche Begrenzung des Widerrufs ver-einbarte "Dauer der Abtretung" beendet. Dass
eine Rückabtretung nach der hier in Rede stehenden Abtretungsvereinbarung nötig sein soll, wird in Ziffer 8.1 zum Ausdruck gebracht
(vgl. Senatsurteil vom 18.
Oktober 1989 aaO S.
70). [X.] die auflösende Bedingung des Widerrufs der [X.] an das dingliche Schicksal der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag, so kommt es nach Eintritt des Versi-cherungsfalles auf eine -
von der S.

erklärte
-
Rückzession an die Er-ben des Versicherungsnehmers
an.
Das bedeutet indes nicht, dass damit die Bezugsberechtigung auf die Erben übergeht
und ihnen der Anspruch auf die Todesfallleistung zusteht.
Denn zugleich mit der Rückabtretung tritt die auflösende Bedingung des Widerrufs ein, so dass das Bezugs-recht bei dem ursprünglich als Berechtigten Benannten
wieder auflebt.

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13
-

Mit der Rückübertragung der Rechte aus der Lebensversicherung auf den Kläger und den Streithelfer als Erben des Versicherungsnehmers
wurde der auflösend bedingte Widerruf der
[X.] beendet.
Zugleich erlangte der Streithelfer als [X.] den Anspruch auf die Todesfallleistung, mit deren Auszahlung an ihn die [X.] von ihrer Leistungspflicht frei
wurde.

[X.] [X.]

[X.]

Dr.
Karczewski Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2009 -
37 O 151/08 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
20 [X.] -

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Meta

IV ZR 196/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IV ZR 196/10 (REWIS RS 2012, 10063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10063

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