Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 10 AZN 573/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 3392

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Gegenstand

Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung


Leitsatz

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung abhängt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.519,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des [X.] vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) liegen nicht vor.

2

Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a [X.] oder nach § 3a [X.] wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (vgl. [X.]. 18/1558 S. 46).

3

Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. [X.]. 18/1558 S. 45). Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit ([X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 5, [X.]E 142, 366). Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten (vgl. [X.]. 18/1558 S. 46). Eine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt.

4

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gegenstand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a [X.] oder nach § 3a [X.] ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund tatsächlich vorliegt.

5

II. [X.] ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - [X.]K 18, 301).

        

    Linck    

        

   Brune   

        

  W. Reinfelder  

      

        

        

  Rudolph   

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZN 573/14

20.08.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Berlin, 15. August 2012, Az: 62 Ca 61716/11, Teilurteil

§ 97 Abs 5 ArbGG, § 98 Abs 6 ArbGG, § 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 10 AZN 573/14 (REWIS RS 2014, 3392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3392

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5 Ta 404/14

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