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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 363/13
2 [X.]/13
2 ARs 383/13
2 AR 266/13
vom
30. April 2014
in der Straf-
und Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 10 [X.] u.a. [X.] Ulm
Az.: 13 Ws 563/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 4a [X.] -
102/13 [X.] Stuttgart
Az.: [X.] 27/12 [X.]
Az.: 5 [X.]/12 [X.] Stuttgart
Az.: 22 Ws 605/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 2 Ws 247/13 [X.] Stuttgart
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014
beschlossen:
1.
2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidun-gen der Rechtspflegerin beim [X.] -
Schreiben vom 29.
Januar 2014 -
werden zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] vom 15. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. §
300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Abschluss des -
nach §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO unstatthaften -
Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §§
147 Abs.
5 und 7 StPO, § 120 Abs.
1 Satz
2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das [X.] beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Februar 2014 -
2 [X.] juris Rn.
4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. §
4 Abs.
1 RPflG) die Überlas-sung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§
11 Abs.
4 RPflG).
1
2
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3
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3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
3
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 363/13 (REWIS RS 2014, 5988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5988
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