Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2020, Az. I ZR 40/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1002

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Gegenstand

Bereitstellung der unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form; Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer durch Einschaltung eines Informationsdienstleister - Ersatzteilinformation II


Leitsatz

Ersatzteilinformation II

1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1) ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

2. Ein Automobilhersteller, der potentiellen Nutzern auf seiner Website ein Informationsportal gegen Entgelt zur Verfügung stellt, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können, genügt seiner aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 folgenden Pflicht zur Gewährung eines uneingeschränkten und standardisierten Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats, auch wenn die Informationen nicht in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

3. Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, sofern über dieses Informationssystem nicht mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer über das Informationsportal des Automobilherstellers erlangen können.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile. Die Beklagte ist ein in S.    ansässiger Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikationsnummer. In einer Datenbank, die ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen unterhält, sind unter der Fahrzeugidentifikationsnummer die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert. Nutzer können über ein Internetportal ("K. Global Service Way") gegen Entgelt die zu der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer gespeicherten Daten einsehen. Dieser Lesezugriff wird sowohl mit der Beklagten vertraglich verbundenen Reparaturbetrieben als auch unabhängigen Marktteilnehmern gewährt. Werkstätten können auf diese Weise ermitteln, welche Original-Ersatzteile sie für eine Reparatur benötigen.

2

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm und seinen Mitgliedern über einen bloßen Lesezugriff per Einzelabruf hinaus elektronischen Zugriff auf den mit den Fahrzeugidentifikationsnummern verknüpften Datenbestand gewähren müsse, damit die Daten von freien Ersatzteilherstellern verarbeitet und Reparaturbetrieben unter Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer alternative Teilelisten zur Verfügung gestellt werden können.

3

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Daten zur Identifikation der in ihren Fahrzeugen verbauten Fahrzeugteile unabhängigen Marktteilnehmern in elektronischer Form zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung auf Anfrage, jedenfalls gegen angemessenes und verhältnismäßiges Entgelt, zur Verfügung zu stellen.

4

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 331). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, dass im [X.] die Worte "angemessenes und verhältnismäßiges" entfallen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (O[X.], [X.], 1501). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter.

5

Der Senat hat dem [X.] folgende Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 des [X.] und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ([X.] und [X.]) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ([X.] L 171 vom 29. Juni 2007, [X.]) zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2018, [X.], 955 = [X.], 1189 - Ersatzteilinformation I):

1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen?

2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet?

6

Der [X.] hat diese Frage wie folgt beantwortet ([X.], Urteil vom 19. September 2019 - [X.]/18, [X.], 1196 = WRP 2019, 1557 - Gesamtverband [X.]/KIA):

1. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

2. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten [X.] und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

8

Die Beklagte habe durch die Gewährung des Lesezugangs nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 verstoßen. Sie gewähre unabhängigen Marktteilnehmern - wie von dieser Vorschrift gefordert - Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise. Der Lesezugriff erfülle auch das Erfordernis des uneingeschränkten Zugangs in Form eines standardisierten Formats. Danach könne der Kläger nicht verlangen, dass ihm mittels einer Datenbankschnittstelle Zugriff auf die Rohdaten gewährt werde, um die Daten vollständig auslesen und automatisiert weiterverarbeiten zu können. Sichergestellt werden müsse allein der Zugang zur Datenbank, den die Beklagte mittels des Lesezugriffs gewähre. Eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer finde nicht statt.

9

[X.]. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) 715/2007 liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht den Kläger als aktivlegitimiert und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 als Marktverhaltensregelung angesehen (dazu [X.] und 2). Die Beklagte hat jedoch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 verstoßen (dazu [X.] 3).

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Diese Beurteilung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

2. Bestand hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Charakter des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG, die die Revision ebenfalls als ihr günstig hinnimmt. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Einhaltung der Pflicht zur Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen sei allein Aufgabe der mitgliedstaatlichen Behörden und könne nicht mithilfe des Rechtsbruchtatbestands lauterkeitsrechtlich verfolgt werden. Die Möglichkeit der mitgliedstaatlichen Behörden zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung schließt die Anwendung des § 3a UWG nicht aus (zum Verhältnis von berufsrechtlichen zu lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03, [X.], 598 Rn. 14 = [X.], 891 - Zahnarztbriefbogen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 38. Aufl., § 3a Rn. 1.33; [X.]/Eichelberger in [X.].UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 24).

3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass es im Streitfall an einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 fehlt.

a) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 gewährt der Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern über das [X.] mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.

b) Ein Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 scheidet - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht schon deshalb aus, weil die nach Art. 10 der Verordnung erteilte [X.]-Typgenehmigung das von der [X.] unterhaltene Informationssystem legalisiert.

aa) Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG aF/§ 3a UWG kommt nicht in Betracht, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, [X.]Z 163, 265, 269 [juris Rn. 17] - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest [X.]; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App).

bb) Die [X.]-Typgenehmigung nach Art. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 ist kein in diesem Sinne das hier in Rede stehende Marktverhalten legalisierender Verwaltungsakt. Für die Erteilung der Genehmigung ist zwar nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen nachzuweisen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften steht aber der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, wie aus dem Umstand folgt, dass der Hersteller diesen Nachweis gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 binnen einer Frist von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung nachholen kann. Schon diese Regelung zeigt, dass die [X.]-Typgenehmigung hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Informationsbereitstellung keine Legalisierungswirkung zu entfalten vermag. Eine solche Wirkung scheidet auch mit Blick darauf aus, dass die bereitzustellenden Informationen nach Anhang XIV Nr. 2.1 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 692/2008 nach Erteilung der Genehmigung regelmäßig zu aktualisieren sind.

c) Mit der von der [X.] gewählten Art der Informationsbereitstellung genügt sie ihrer aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 folgenden Verpflichtung, unabhängigen Marktteilnehmern über das [X.] mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise zu gewähren.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte gewähre im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern über das [X.] Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen. Sie stelle potentiellen Nutzern auf ihrer Website ein Informationsportal gegen Entgelt zur Verfügung, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer nach Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden könnten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Die Beklagte gewährt unabhängigen Marktteilnehmern zudem, wie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 es verlangt, mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise.

(1) Gewährung eines standardisierten Zugangs mithilfe eines standardisierten Formats bedeutet, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 sowie dem Anhang [X.] ([X.]) Nr. 692/2008 ergibt, dass die betreffenden Informationen den technischen Vorschriften des Formats der [X.] ([X.]) entsprechen müssen, damit die einschlägigen technischen Informationen aufgefunden werden können und der Informationsaustausch erleichtert wird. Aus der Bezugnahme auf das [X.] geht jedoch nicht hervor, dass die Hersteller den Zugang zu den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form gewähren müssen ([X.], [X.], 1196 Rn. 27 - Gesamtverband [X.]/[X.]). Den Anforderungen an einen standardisierten Zugang ist damit im Streitfall genügt.

(2) Die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 vorgesehene Verpflichtung der Automobilhersteller, uneingeschränkten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zu gewähren, bezieht sich auf den Inhalt der Informationen, die den unabhängigen Marktteilnehmern bereitgestellt werden müssen, und nicht auf die Modalitäten der Bereitstellung. Die im Streitfall erfolgende Bereitstellung durch einen bloßen Lesezugriff stellt daher keine Beschränkung des Zugriffs im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. [X.], [X.], 1196 Rn. 28 - Gesamtverband [X.]/[X.]).

(3) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 vorgesehene Erfordernis, die Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise bereitzustellen, ist ebenfalls nicht dahin zu verstehen, dass die Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen ([X.], [X.], 1196 Rn. 29 bis 36 - Gesamtverband [X.]/[X.]).

(4) Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 folgt mithin keine Verpflichtung der Automobilhersteller, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren ([X.], [X.], 1196 Rn. 37 - Gesamtverband [X.]/[X.]).

d) Es liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsverbot vor.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer durch die Gestaltung des von der [X.] vorgehaltenen Informationssystems sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihren Vertragswerkstätten ebenfalls alle Informationen über den Lesezugriff auf das System "K. Global Service Way" gegen Entgelt zur Verfügung stelle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf eine mittelbare Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer. Diese soll nach dem Vortrag des [X.] darin liegen, dass die Beklagte ihren Original-Teilekatalog dem Unternehmen [X.]zur Verfügung stellt, welches freien Werkstätten die Suche nach Original-Ersatzteilen der [X.] mithilfe der Fahrzeugidentifikationsnummer auf ihrem [X.]portal "p.     " ermöglicht. Hierin liege eine mittelbare Benachteiligung unabhängiger Marktteilnehmer, weil über das Angebot "p.     " ausschließlich Original-Ersatzteile der autorisierten Vertragshändler bezogen werden könnten und den Vertriebspartnern der [X.] auf diese Weise ein Wettbewerbsvorsprung verschafft werde.

Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 geregelte Erfordernis des diskriminierungsfreien Zugangs ist dahin zu verstehen, dass autorisierte Händler und Reparaturbetriebe sowohl hinsichtlich des Inhalts der bereitgestellten Informationen als auch hinsichtlich der Modalitäten des Zugangs zu ihnen nicht in eine gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern vorteilhaftere Lage versetzt werden dürfen ([X.], [X.], 1196 Rn. 39 - Gesamtverband [X.]/[X.]). Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten [X.] und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist ([X.], [X.], 1196 Rn. 41 - Gesamtverband [X.]/[X.]).

Der Umstand, dass unabhängige Reparaturbetriebe, die auf der Website "p.     " des Unternehmens [X.]eine Recherche durchführen, in Bezug auf die für Fahrzeuge der Marke der [X.] zu verwendenden Ersatzteile nur Original-Ersatzteile der von der [X.] autorisierten Händler finden können, stellt danach keine Diskriminierung in Bezug auf den Zugang zu Informationen von einerseits unabhängigen Marktteilnehmern und andererseits autorisierten [X.] und Reparaturbetrieben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 dar (vgl. [X.], [X.], 1196 Rn. 40 - Gesamtverband [X.]/[X.]). Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass Vertragshändlern und Vertragswerkstätten über das von [X.]angebotene Informationssystem mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer über das System der [X.] erlangen können.

[X.]I. Damit ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

        

Löffler     

        

Schwonke

        

[X.]      

        

Schmaltz      

        

Meta

I ZR 40/17

30.01.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 19. September 2019, Az: C-527/18, Urteil

§ 3a UWG, Art 6 Abs 1 S 1 EGV 715/2007, Nr 2.1 Abs 4 Anh 14 EGV 692/2008, EUV 566/2011, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2020, Az. I ZR 40/17 (REWIS RS 2020, 1002)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 425-427 REWIS RS 2020, 1002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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