Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZB 33/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8062

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717BIXZB33.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 33/16
vom

13. Juli 2017

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 13. Juli 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:

I.

Am 15.
September 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin ist aufgrund eines schon vor Eröffnung des [X.] bestehenden Mietverhältnisses Mieterin einer Wohnung. Hierfür [X.] sie vor Insolvenzeröffnung eine Mietkaution in Höhe von 1.044

Der weitere Beteiligte gab gegenüber dem Vermieter eine Enthaftungs-erklärung nach §
109 Abs.
1 Satz
2 [X.] ab. In seinem Schlussbericht vom 1
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6.
Oktober 2015 beantragte
der weitere Beteiligte,
im Rahmen des [X.] anzuordnen, dass der Anspruch der Schuldnerin auf Rückerstattung der Mietkaution bis zum Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß §
287 Abs.
2 [X.] einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleibe. Mit Beschluss vom 8.
Februar 2016 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode und wies den Antrag zurück, hinsichtlich der Mietkaution eine Nachtragsverteilung anzuordnen. Die gegen die Zurückweisung seines Antrags gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Enthaftungserklärung gegenüber dem Vermieter des Schuldners abgebe, seien sämtliche Ansprüche aus dem bestehenden Mietver-hältnis der Insolvenzmasse entzogen. Mit dem Wirksamwerden der Enthaf-tungserklärung erlange der Mieter die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis in vollem Umfang zurück. Gerade der Schutz des [X.] gebiete es, die Enthaftungserklärung auch auf die Kaution zu erstre-cken. Andernfalls könne der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit etwaigen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Kautions-3
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rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Der Wille des Gesetzgebers stehe einer solchen Lösung nicht entgegen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Eine Nachtragsverteilung kann nach der hier allein in Betracht kom-menden Norm des §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Diese Voraus-setzungen liegen nicht vor. Wie der Senat mit Beschluss vom 16.
März 2017 (IX
ZB 45/15, Z[X.] 2017, 875) entschieden und näher begründet hat, scheidet auch der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe (§
551 Abs.
1, Abs.
3 Satz 4 BGB) aus der [X.] aus, wenn der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung nach §
109 Abs.
1 Satz 2 [X.] ab-gibt. So liegt der Streitfall.

b) Die mit der Erklärung nach §
109 Abs.
1 Satz 2 [X.] verbundene Freigabe erstreckt sich auf dasjenige Vermögen des Schuldners, das der weite-ren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist. Vom [X.] frei werden deshalb insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des [X.], die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklä-rung entstehen. Der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer geleiste-ten Mietkaution entsteht zwar aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung der Kaution. Nach Sinn und Zweck der Mietkaution ist der Anspruch auf Rückzah-lung jedoch der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung zuzuordnen ([X.], aaO Rn.
10). Eine solche Ausle-gung der Erklärung nach §
109 Abs.
1 Satz 2 [X.], deren Reichweite nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters steht, widerspricht nicht den in den Geset-5
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zesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers ([X.], aaO Rn.
11).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2016 -
35 IK 81/14 -

LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2016 -
19 [X.] -

Meta

IX ZB 33/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZB 33/16 (REWIS RS 2017, 8062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8062

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