Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 156/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 7146

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Gegenstand

Verhaltensbedingte Kündigung - Grundschullehrerin - Disziplinierungsmaßnahme


Tenor

Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2010 - 3 [X.]/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]arteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten [X.]ündigung.

2

[X.]ie 1969 geborene [X.]lägerin ist seit dem 1. Juli 1991 beim beklagten Land als Lehrerin angestellt und war zuletzt in der Grundschule [X.] in [X.] tätig. Für das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien gilt der Runderlass des [X.]ultusministeriums vom 26. Mai 1994 „[X.]rziehungsmittel in der Schule“. [X.]arin sind im [X.]inzelnen die zulässigen [X.]rziehungsmittel aufgeführt und wird die körperliche Züchtigung von Schülern für unzulässig erklärt.

3

Im Februar 2009 beschwerten sich [X.]ltern von Schülern der ersten [X.]lasse der Grundschule über die [X.]lägerin. Sie teilten mit, die [X.]lägerin habe den Schülern [X.] und [X.] den Mund mit einem durchsichtigen [X.] zugeklebt, nachdem diese den Unterricht gestört haben sollen. [X.]in ähnlicher Vorfall solle sich schon zwei Jahre vorher mit der Schülerin [X.] ereignet haben.

4

[X.]as beklagte Land hörte die [X.]lägerin am 10. und 11. Februar 2009 zu den Vorwürfen an. In den Gesprächen räumte sie ein, dass ein Aufbringen von [X.] kein geeignetes [X.]rziehungsmittel gegenüber den Schülern sei. [X.]as beklagte Land stellte die [X.]lägerin daraufhin mit sofortiger Wirkung von ihrer Tätigkeit als Lehrerin frei.

5

Am 13. Februar 2009 befragte die Schulpsychologin in Anwesenheit der [X.] Referentin die Schüler [X.], [X.] und [X.]. [X.]iese bestätigten die Vorfälle im Wesentlichen und erklärten, die [X.]lägerin habe ihnen den Mund mit [X.] verklebt.

6

Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit der [X.]lägerin fristlos. [X.]urch rechtskräftiges Urteil vom 7. August 2009 stellte das Arbeitsgericht [X.] die Unwirksamkeit der außerordentlichen [X.]ündigung fest.

7

Nachdem die zuständigen [X.]ersonalräte ihre Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen [X.]ündigung der [X.]lägerin verweigert und die daraufhin angerufene [X.]inigungsstelle beim [X.]ultusministerium des beklagten [X.] eine ordentliche [X.]ündigung empfohlen hatte, kündigte das beklagte Land mit Schreiben vom 3. Juni 2009 das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien ordentlich zum 31. [X.]ezember 2009.

8

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen [X.]lage hat sich die [X.]lägerin gegen diese [X.]ündigung gewandt und geltend gemacht, in ihrem Unterricht habe es keine körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen oder entwürdigenden Maßnahmen gegeben. Anlass für ihr Verhalten im Unterricht der ersten [X.]lasse im Jahr 2009 sei gewesen, dass sie ein eingerissenes Blatt ihrer Arbeitsunterlagen wieder habe zusammenkleben wollen. Zu diesem Zweck habe sie ein Stück [X.] abgeschnitten. [X.]er neben dem [X.] sitzende Schüler [X.] sei unruhig gewesen. Sie habe deshalb zu ihm gesagt, der Streifen gehöre ja wohl eher auf seinen Mund als auf das [X.]apier. [X.] habe lachend mit „Ja“ geantwortet. [X.]araufhin habe sie ihm den Streifen [X.] in [X.]öhe des [X.] lose auf die Wange geklebt. [X.]er Schüler [X.] habe dies gesehen und für sich ebenfalls einen Streifen gewollt. Sie habe deshalb auch ihm lose ein Stück [X.] auf die Wange geklebt. [X.]ie Streifen hätten nicht fest geklebt. Sie seien sogar abgefallen und beide Jungen hätten sie jeweils wieder aufgedrückt. [X.]ie Sache sei von allen [X.]indern als „Spaß“ empfunden worden, beide Schüler hätten [X.] und sich vom weiteren [X.]rzählen und Mitarbeiten während des Unterrichts nicht abhalten lassen. [X.]ie Äußerungen der [X.]inder vor der Schulpsychologin entsprächen nicht der Wahrheit. [X.]ine solche spontane, aus einer scherzhaften Situation heraus entstandene [X.]andlung stelle keine Verfehlung dar. Sie räume ein, zunächst nicht ausreichend sensibel gewesen zu sein und bedauere, dass der Fall öffentlichkeitswirksam geworden sei. [X.]ie [X.]lägerin hat bestritten, schon einmal ähnlich gehandelt zu haben. [X.]er Schülerin [X.] habe sie keinen [X.] ins Gesicht geklebt.

9

[X.]ie [X.]lägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien durch die [X.]ündigung des beklagten [X.] vom 3. Juni 2009 nicht zum 31. [X.]ezember 2009 beendet worden ist.

[X.]as beklagte Land hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. [X.]s hat vorgetragen, die [X.]lägerin habe mehrfach [X.]streifen auf die [X.] von Grundschülern geklebt. Sie habe damit ihre pädagogische [X.]flicht zum respektvollen und gewaltfreien Umgang mit [X.]indern verletzt. Sie habe eine schulrechtlich unzulässige, inakzeptable und herabwürdigende [X.]rziehungsmethode zum Zweck der [X.]isziplinierung angewandt. Lehrkräfte hätten gerade gegenüber Grundschülern eine besondere Obhutspflicht. Stattdessen habe sie den [X.]indern Schaden zugefügt. [X.]s sei nicht entscheidend, welche Stärke der [X.]streifen tatsächlich gehabt und wie fest er auf den [X.]n geklebt habe. [X.]iner Abmahnung habe es angesichts der Schwere des Vorfalls nicht bedurft. Überdies hätten zahlreiche [X.]ltern nach Bekanntwerden der Vorwürfe unmissverständlich zu verstehen gegeben, ihre [X.]inder nicht mehr in die betreffende Schule schicken zu wollen, solange die [X.]lägerin dort weiter unterrichte. [X.]ie in der Sache berechtigten [X.]lternbeschwerden ließen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zu.

[X.]ie Vorinstanzen haben der [X.]lage stattgegeben. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der [X.]lage.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist begründet. Das [X.]arbeitsgericht durfte mit der von ihm gegebenen Begründung der Kündigungsschutzklage nicht stattgeben. Auf der Basis der bisherigen Feststellungen hält diese Begründung einer Überprüfung an § 1 Abs. 2 [X.] nicht stand. Sie beruht auf widersprüchlichen Annahmen und Feststellungen und berücksichtigt nicht alle wesentlichen Umstände. Da noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, war der Rechtsstreit an das [X.]arbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Aufgrund der bisherigen Feststellungen durfte das [X.]arbeitsgericht einen Kündigungsgrund im Verhalten der Klägerin iSv. § 1 Abs. 2 [X.] nicht verneinen.

1. Nach § 1 Abs. 2 [X.] ist eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, wenn dieser seine vertraglichen [X.]aupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken ([X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] - Rn. 34, AP [X.] 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 28. Oktober 2010 - 2 [X.] - Rn. 12, AP [X.] 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62 = EzA [X.] § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 78). Im Vergleich mit einer fristgemäßen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere Versetzung und Abmahnung in Betracht.

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann ([X.] 10. Juni 2010 - 2 [X.] - Rn. 36, [X.]E 134, 349; [X.] NZA 2005, 433, 436). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige [X.]innahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] - Rn. 35, AP [X.] 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 10. Juni 2010 - 2 [X.] - Rn. 37 mwN, aaO).

2. Danach steht noch nicht fest, ob die Kündigung vom 3. Juni 2009 sozial gerechtfertigt ist. Eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten läge jedenfalls dann vor, wenn die Klägerin - wie das beklagte Land behauptet - den Schülern tatsächlich zu [X.] mit einem [X.]streifen den Mund verklebt hätte. Das dies nicht der Fall war, hat das Gericht bislang nicht festgestellt.

a) Nach dem Schulgesetz des [X.] Sachsen-Anhalt gehört es zum Erziehungsauftrag einer Grundschullehrerin, die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zum verantwortlichen Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchulG LSA). Weiter sieht § 44 SchulG LSA ausdrücklich vor, dass „Ordnungsmaßnahmen getroffen werden (können), wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden“. Dementsprechend hat eine Lehrerin ihr Verhalten in der Schule so einzurichten, dass die Verwirklichung des ihr nach dem Arbeitsverhältnis zukommenden [X.] nicht gefährdet wird ([X.] 27. November 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 24, AP [X.] 1969 § 1 Nr. 90 = EzA [X.] § 1 Verdachtskündigung Nr. 4). Sie darf deshalb gegen ausdrückliche, berechtigte Vorgaben und konkrete Weisungen des Arbeitgebers nicht verstoßen. Nach Ziff. 4 des [X.] vom 26. Mai 1994 ist eine „körperliche Züchtigung von Schülern unzulässig“. Nach seiner Ziff. 1 sind „kränkende, ehrverletzende Äußerungen, Drohungen und Einschüchterungsversuche“ untersagt. Danach ist das Zukleben eines [X.] mit [X.] zweifellos kein zulässiges Erziehungsmittel.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche [X.]andhabung den Tatbestand der körperlichen Bestrafung oder seelischen Verletzung erfüllt. Regelmäßig wird darin jedenfalls eine entwürdigende Maßnahme liegen, weil Kinder hierdurch zum Gespött anderer Personen, insbesondere von Freunden oder Klassenkameraden werden und deren Verachtung ausgesetzt sind, so dass Selbstachtung und Ehrgefühl des betroffenen Kindes erheblich beeinträchtigt werden (vgl. § 1631 Abs. 2 BGB, der einem Kind auch im Verhältnis zu seinen Eltern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung einräumt; dazu [X.]/[X.] BGB 71. Aufl. § 1631 Rn. 7; [X.]/[X.] § 1631 Rn. 28; [X.]/[X.] § 1631 Rn. 14). Es kommt nicht darauf an, ob die entwürdigende Maßnahme vom betroffenen Kind tatsächlich als Verletzung aufgefasst und gefühlt oder ob sie als „spaßig“ empfunden wird. Entscheidend ist ihre objektive Eignung als entwürdigend ([X.]/[X.] FamRZ 2001, 797, 799).

b) Ein den erhobenen Vorwürfen entsprechendes Verhalten einer Grundschullehrerin wäre geeignet, eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 [X.] zu bedingen. [X.]ätte die Klägerin den Schülern E und P zum Zwecke der Disziplinierung die [X.] mit einem Streifen [X.] verklebt, hätte sie damit massiv gegen ihre Pflichten als Erzieherin verstoßen. Einer Abmahnung hätte es dann vor Ausspruch einer Kündigung nicht bedurft. Selbst wenn durch eine Abmahnung die Gefahr einer künftigen Wiederholung hätte ausgeschlossen werden können, wäre der Pflichtenverstoß als so schwerwiegend einzustufen, dass dem beklagten Land schon die erstmalige [X.]innahme nicht zuzumuten wäre. Auch angesichts der langen Dienstzugehörigkeit der Klägerin zerstörte ein solcher Missgriff in ihren Erziehungsmethoden das Vertrauen des beklagten [X.] in ihre von dem nötigen Respekt vor der Verletzlichkeit und Würde der ihr anvertrauten jungen Personen getragene Grundhaltung in irreparabler Weise. Aus diesem Grund wäre auch eine Versetzung kein vorrangiges Reaktionsmittel.

c) Die Klägerin hat bestritten, dass sie den Schülern [X.] über den Mund geklebt und dies gar zu [X.] getan hat. Sie hat behauptet, sie habe dem einen Jungen wegen seiner Unruhe scherzhaft einen Streifen [X.] in [X.]öhe des [X.] auf die Wange geklebt und dies bei dem anderen Jungen auf dessen Wunsch hin wiederholt. Beide hätten sich die Streifen, nachdem sie abgefallen seien, von sich aus sogar wieder aufgeklebt. Alle Kinder hätten die Angelegenheit als Spaß aufgefasst. Einen früheren Vorfall dieser Art habe es nicht gegeben.

Auf der Grundlage dieses Vortrags liegt ein Verhalten der Klägerin, das eine Kündigung bedingen könnte, nicht vor. [X.] sie sich wegen der äußerlichen Nähe zu [X.] und möglicher Missverständlichkeiten pädagogisch unkorrekt verhalten haben, so liegt doch ein Übergriff in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Kinder, der eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen würde, nicht vor.

d) Es ist nicht mit einer für die Beurteilung nach § 559 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ausreichenden Deutlichkeit erkennbar, welchen tatsächlichen Geschehensablauf das [X.]arbeitsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat.

aa) Unter II. 2.1 der Entscheidungsgründe heißt es, „die [X.]andlung der Klägerin, den Schülern E und P der damaligen ersten Klasse ... zum Zwecke der Disziplinierung einen [X.]streifen, nach Angabe der Klägerin von etwa 2 cm Breite und 5 cm Länge, über den Mund zu kleben“, stelle einen Verstoß gegen ihre Pflichten dar, „ein derartiges ‚Überkleben’ des [X.] eines Schülers“ sei kein zulässiges Erziehungsmittel. Anschließend führt das [X.]arbeitsgericht an gleicher Stelle aus, „eine negative Prognose (liege) nicht vor, weil die Klägerin die von ihr gegenüber den Schülern E und P begangene [X.]andlung nie bestritten“ habe. Sie habe schon im Verlauf der ersten Anhörung eingesehen, dass die Maßnahme pädagogisch nicht zulässig gewesen sei.

Die Klägerin hat indessen die Behauptungen des beklagten [X.] durchaus substantiiert bestritten. Sie hat gerade kein Überkleben der [X.] zu [X.] eingeräumt. Es bleibt deshalb offen, von welchem Sachverhalt das [X.]arbeitsgericht ausgegangen ist: Lag ein Zukleben der [X.] zu [X.] vor? Lag zwar ein Überkleben der [X.] vor, aber ohne Disziplinierungsabsicht und „zum Spaß“? Oder wurden die [X.]streifen zum Spaß ohnehin nur auf die Wange geklebt?

Für die kündigungsrechtliche Bewertung kann dies nicht dahingestellt bleiben.

3. Da die Begründung des Berufungsurteils, sollte die erste der aufgezählten Sachverhaltsvarianten zutreffen, eine Rechtsverletzung ergäbe und sich mangels Feststellungen zu möglichen Fehlern bei der [X.] auch nicht beurteilen lässt, ob die Entscheidung selbst aus anderen Gründen sich als richtig darstellt, war das Urteil des [X.]arbeitsgerichts aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da ein Fall des § 563 Abs. 3 ZPO nicht gegeben ist, war die Sache an das [X.]arbeitsgericht zurückzuverweisen.

II. Vor einer neuen Entscheidung wird das [X.]arbeitsgericht den Parteien erneut Gelegenheit zu substantiiertem und im [X.]inblick auf eine der drei Sachverhaltsalternativen hinreichend konkretem Tatsachenvortrag und zum Beweisantritt geben müssen. Je nach Einlassung der Klägerin auf den zu erwartenden Vortrag des beklagten [X.] wird es ggf. Beweis erheben müssen.

Falls es ihm für seine abschließende Beurteilung darauf ankommen sollte, ob der gegen die Klägerin hinsichtlich eines zeitlich [X.] ähnlichen Vorfalls mit der Schülerin [X.] erhobene Vorwurf zutrifft, wird das [X.]arbeitsgericht auch dessen Berechtigung ggf. durch Beweisaufnahme aufzuklären haben. Das entsprechende Vorbringen des beklagten [X.] ist ausreichend substantiiert. Es wurde von der Klägerin ebenso substantiiert bestritten.

Im Rahmen einer Beweisaufnahme kann auch ein Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der außergerichtlich abgegebenen Erklärungen der Schüler erforderlich werden.

        

    Kreft     

        

    Rachor     

        

    Eylert     

        

        

        

    Grimberg     

        

    Frey     

                 

Meta

2 AZR 156/11

19.04.2012

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 13. Januar 2010, Az: 1 Ca 222/09, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 314 Abs 2 BGB, § 323 Abs 2 BGB, § 1631 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 Nr 1 SchulG ST, § 44 SchulG ST

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 156/11 (REWIS RS 2012, 7146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7146

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