Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 4 StR 594/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16727

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030216B4STR594.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 594/15

vom
3. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 3.
Februar 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
September 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit
Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher
Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten W.

B.

hat
es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte G.

B.

zu einer solchen von zehn Monaten (mit Strafaussetzung
zur Bewährung) verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§
69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu einer geringfügigen Änderung des jeweiligen Schuldspruchs; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Soweit das [X.] die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem
Eingriff in den
Straßenverkehr schul-dig gesprochen hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der jeweils erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in der [X.] vom 5.
Januar 2016 Bezug.
2.
Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen ge-fährlicher Körperverletzung im Sinne des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Ver-urteilung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel ein-getreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körper-liche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind da-gegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper
zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14.
Januar 2014

4
StR
453/13, [X.] 2014, 137; vom 25.
April 2012

4
StR
30/12, [X.], 697; vom 12.
Februar 2015

4
StR
551/14).
b)
Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Kör-perverletzung im Sinne des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB im vorliegenden Fall nicht hinreichend belegt.
Nach den Feststellungen setzte
sich der Geschädigte auf die Motorhau-be des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Ein-2
3
4
5
6
-
4
-
vernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des [X.] unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie ver-mochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, so dass sein linker Fuß kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er]
nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß erlitt.

Danach ist die Tatmodalität des §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahr-zeug zurückzuführen ist.
c)
Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt. Zwar erfüllt das Verhalten der Angeklagten den [X.] der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §
223 StGB; insoweit fehlt es aber sowohl an einem
Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§
230 Abs.
1 StGB).
Das Fehlen der für die Verurteilung wegen Körperverletzung erforder-lichen Strafverfolgungsvoraussetzung
stellt die Annahme des [X.]s, die Angeklagten hätten mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Sinne von §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB gehandelt, nicht in Frage.
7
8
-
5
-
d)
Einen Einfluss der vorgenommenen Schuldspruchänderung auf die Höhe der Strafe kann der Senat
wegen des unverändert gebliebenen Unrechts-
und [X.] der Tat ebenfalls sicher ausschließen.
3.
Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Ange-klagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§
473 Abs.
4 Satz
1 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
9
10

Meta

4 StR 594/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 4 StR 594/15 (REWIS RS 2016, 16727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16727

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4 StR 594/15

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