Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 1 ABR 43/18

1. Senat | REWIS RS 2023, 4814

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Gegenstand

Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)


Leitsatz

Wird eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG mitbestimmte Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine SE mit dualistischem System umgewandelt, muss in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wahlverfahren für - von in der SE und ihren Tochtergesellschaften vertretenen Gewerkschaften - vorgeschlagene Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für alle Arbeitnehmer der SE und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen sein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des [X.] - [X.] - vom 9. Oktober 2018 - 19 [X.] - teilweise aufgehoben.

Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird der Beschluss des [X.] - Kammern [X.] - vom 7. Dezember 2017 - 14 [X.] - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass Teil [X.] Nr. 3.4 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der [X.] vom 10. März 2014 unwirksam ist.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten vorrangig über die Wirksamkeit von Regelungen in einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Beteiligungsvereinbarung) in einer Societas Europaea ([X.]).

2

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine [X.] mit dualistischem System. Bei ihr sind der zu 4. beteiligte [X.]-Betriebsrat und ein Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 5.) gebildet. Die beiden Antragstellerinnen - die [X.] ([X.]) und [X.] - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ([X.]) - sind im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretene [X.]. Am Verfahren sind zudem der [X.] (Beteiligter zu 6.) sowie zu 7. die [X.] ([X.]) und zu 8. der Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. ([X.]) beteiligt.

3

Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft [X.] Rechts. Bei ihr bestand ein Aufsichtsrat, der sich aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzte. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer befanden sich sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von [X.].

4

Im [X.] wurde die Arbeitgeberin in eine [X.] umgewandelt. Seitdem besteht bei ihr ein Aufsichtsrat, dem 18 Mitglieder angehören. Nach der von der Arbeitgeberin und dem besonderen Verhandlungsgremium am 10. März 2014 geschlossenen Beteiligungsvereinbarung sind neun der Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter. Die Beteiligungsvereinbarung enthält nähere Vorgaben für deren Bestimmung. Nach Teil [X.] Nr. 3.3 der Beteiligungsvereinbarung steht den [X.] für einen bestimmten Teil der auf [X.] entf[X.]den Arbeitnehmervertreter ein ausschließliches Vorschlagsrecht zu; die Wahl der von ihnen vorgeschlagenen Personen durch die Arbeitnehmer erfolgt in einem getrennten Wahlgang. In Teil [X.] Nr. 2.2 der Beteiligungsvereinbarung ist vorgesehen, dass der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin ab dem [X.] auf gleichlautenden Vorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung auf zwölf Mitglieder verkleinert werden kann. Hierfür ist in Teil [X.] der Beteiligungsvereinbarung bestimmt:

        

3.4   

Verfahren für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter bei einem Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern

                 

Soweit der Aufsichtsrat der S [X.] aus zwölf Mitgliedern und damit sechs Arbeitnehmervertretern besteht, gelten für die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der S [X.] die nachfolgenden Regelungen.

                 

3.4.1 

Der [X.]-Betriebsrat verteilt rechtzeitig vor dem Ende der ordentlichen Amtszeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der S [X.], mindestens jedoch neun Monate vor Bestellung der neuen Arbeitnehmervertreter, die den Arbeitnehmervertretern im neuen Aufsichtsrat zustehenden Sitze auf die Länder.

                          

Die Verteilung der ersten vier [X.] richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den Ländern beschäftigten [X.] (d'Hondtsches Prinzip). …

                          

Der fünfte Sitz steht einem vom [X.]-Betriebsrat bestimmten [X.]-Betriebsratsmitglied aus einem anderen Land, das bei der Verteilung der ersten vier Sitze nach dem d'Hondtschen Prinzip keinen Sitz erhalten hat, zu. Der sechste Sitz steht einem vom [X.]-Betriebsrat bestimmten weiteren Mitglied des [X.]-Betriebsrats zu. …

                 

3.4.2 

Die von den ersten vier Sitzen auf [X.] entf[X.]den Arbeitnehmervertreter werden durch Urwahl aller [X.] mit gewöhnlichem Arbeitsort in [X.] bestimmt. Die Regelungen der [X.] zum Mitbestimmungsgesetz 1976 (‚3. WO‘) finden auf die Urwahl unter Beachtung des Vorrangs dieser Beteiligungsvereinbarung und nach Maßgabe folgender Regelungen entsprechende Anwendung:

                          

•       

Die Wahl erfolgt als Urwahl, …

                          

•       

Die Wahl erfolgt ausschließlich in Form der Briefwahl und in [X.] Wahlgängen nach den Grundsätzen der Personenwahl, …

                          

•       

Jeder zweite auf [X.] entf[X.]de Sitz ist für Vertreter des Konzernbetriebsrats reserviert. In Bezug auf diese Sitze steht dem Konzernbetriebsrat das ausschließliche Vorschlagsrecht zu, die Vorgeschlagenen kommen aus dem Kreis der [X.] mit Ausnahme der leitenden Angestellten. … Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die dem Konzernbetriebsrat reservierten Sitze findet in einem von den allgemeinen Arbeitnehmervertreterwahlen getrennten Wahlgang, jedoch zeitgleich statt;

                          

•       

Wahlvorschläge für die übrigen Sitze machen Arbeitnehmer, leitende Angestellte und im [X.] vertretene [X.]. …

                          

•       

Leitenden Angestellten und [X.] stehen keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat der S [X.] zu;

                          

•       

…       

                          

•       

Mit Ausnahme eines getrennten Wahlgangs für Vertreter des Konzernbetriebsrats gibt es keine weiteren getrennten Wahlgänge;

                          

•       

…       

                          

•       

…       

                 

3.4.3 

Für andere Länder als [X.] gelten für die Bestimmung der Vorschläge für die ersten vier Sitze die für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat maßgeblichen nationalen Regelungen der jeweiligen Länder, aus denen Arbeitnehmervertreter zu bestimmen sind. …

                 

…“    

        

5

Die Antragstellerinnen haben geltend gemacht, die Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung über die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter in einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat seien unwirksam. Sie verstießen gegen § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG, weil den [X.] kein ausschließliches und damit durch einen getrennten Wahlgang abgesichertes Vorschlagsrecht für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewährt werde.

6

Die Antragstellerinnen haben - soweit zuletzt noch von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass Nr. 3.4 des Teils [X.] der „Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S [X.]“ vom 10. März 2014 unwirksam ist und eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der genannten Vereinbarung unzulässig ist;

                 

hilfsweise

        

2.    

festzustellen, dass sie sowie andere [X.] ein alleiniges Vorschlagsrecht für zwei Sitze in den auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat haben, sofern sie bei der Arbeitgeberin und deren Tochtergesellschaften vertreten sind;

                 

hilfsweise

        

3.    

festzustellen, dass sie sowie andere [X.] ein alleiniges Vorschlagsrecht für jeden dritten der auf [X.] entf[X.]den Sitze in dem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat haben, sofern sie bei der Arbeitgeberin oder deren Tochtergesellschaften vertreten sind.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen, und geltend gemacht, das in § 7 Abs. 2 iVm. § 16 Abs. 2 [X.] vorgesehene ausschließliche Vorschlagsrecht der [X.] werde durch § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG nicht geschützt.

8

Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Antragstellerinnen ihre Begehren weiter. Der [X.] hat das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18. August 2020 (- 1 [X.] (A) -) ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den [X.] gerichtet. Er hat den Gericht[X.]of um Beantwortung der Frage gebeten, ob § 21 Abs. 6 [X.]BG - aus dem sich für den Fall der Gründung einer in [X.] ansässigen [X.] durch Umwandlung ergibt, dass für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein gesondertes Auswahlverfahren für von [X.] vorgeschlagene Personen zu gewährleisten ist - mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/[X.] vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der [X.] hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar ist. Hierzu ist das Urteil des Gericht[X.]ofs der [X.] vom 18. Oktober 2022 (- [X.]/20 - [[X.] und [X.]]) ergangen.

9

Die Beteiligten halten auch nach der Entscheidung des Gericht[X.]ofs an ihren Anträgen fest.

B. Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen haben teilweise Erfolg. Die Annahme des [X.], ihr Antrag zu 1. sei vollumfänglich unbegründet, ist unzutreffend. Der Antrag ist zulässig und begründet, soweit er auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung vom 10. März 2014 gerichtet ist. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden erfolglos. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, soweit die Antragstellerinnen die Feststellung begehren, dass eine Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung nicht zulässig ist. Die [X.] sind dem [X.] nicht zur Entscheidung angef[X.].

I. Der [X.] hat nach § 93 Abs. 2 iVm. § 65 [X.] nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg für die mit dem Antrag zu 1. angebrachten Begehren zulässig ist. Eine Prüfung wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Vorinstanzen trotz ausdrücklicher Rüge hierüber nicht vorab durch besonderen Beschluss entschieden hätten (vgl. etwa [X.] 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN, [X.]E 141, 360). Ein solcher Fall liegt nicht vor.

1. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Arbeitsgericht auf eine entsprechende Rüge der Arbeitgeberin durch Beschluss vom 30. März 2017 vorab über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen entschieden und das [X.] mit Beschluss vom 19. Juni 2017 die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat. Die Entscheidungen über den Rechtsweg nach § 48 Abs. 1 [X.], § 17a Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 4 Satz 1 bis 3 [X.] betrafen ausschließlich einen damals von den Antragstellerinnen hauptsächlich geltend gemachten ordnungsgeldbewehrten Unterlassungsanspruch und damit einen anderen Verfahrensgegenstand als den, der mit dem jetzigen Hauptantrag (zu 1.) angebracht wird.

2. Die Arbeitgeberin hat ihre Rechtswegrüge jedoch hinsichtlich der damaligen [X.] - die noch allein verfahrensgegenständlich sind - auf Nachfrage des Arbeitsgerichts nicht aufrechterhalten. Zwar sind Prozes[X.]andlungen wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich (vgl. zur Einordnung der Rechtswegrüge als Prozes[X.]andlung Hk-ZPO/[X.] 9. Aufl. § 17a [X.] Rn. 4). Dies gilt aber nicht für Prozes[X.]andlungen, deren bezweckter Erfolg - wie bei einer Rechtswegrüge - erst aufgrund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (sog. Erwirkung[X.]andlung). Diese sind widerruflich, solange noch keine geschützte Rechtsposition der Gegenseite entstanden ist (vgl. [X.] 5. Juni 2020 - 10 [X.] 53/20 - Rn. 46 mwN, [X.]E 171, 28). Damit konnte die Arbeitgeberin ihre Rüge rechtswirksam zurücknehmen. Andere am Verfahren Beteiligte hatten bis zu diesem Zeitpunkt noch keine geschützte Rechtsposition erworben.

3. Ungeachtet dessen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch tatsächlich gegeben, soweit sich der Antrag zu 1. auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung bezieht. Streitigkeiten, die die Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung betreffen, f[X.] nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 71; [X.] in [X.]/[X.] Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 76 ff.; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 93; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]-Recht 3. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 37; [X.] [X.] Richardi 2007 S. 841, 849 f.; [X.] Rechtsschutz im Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren der „[X.]“ Societas Europaea S. 343; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 [X.]BG S. 402; [X.] [X.] in der Europäischen Aktiengesellschaft [[X.]] S. 199; Linden [X.] der dualistisch verfassten Societas Europaea [[X.]] S. 225; Freis/Nagel in Nagel/Freis/Kleinsorge [X.]BG, [X.], [X.] Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 46). Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Streit Bedeutung für die Zusammensetzung des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der [X.] haben könnte ([X.] 11. August 2020 - 20 [X.] - zu [X.] 2 a bb (2) der Gründe; wohl auch [X.] 26. März 2020 - 31 [X.] - zu B [X.] 2 a der Gründe).

a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem [X.]-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 AktG zu entscheiden ist. Damit erfasst die Norm nach ihrem Wortlaut Anträge, die darauf gerichtet sind, die (Teil-)Unwirksamkeit einer in der [X.] geltenden Beteiligungsvereinbarung feststellen zu lassen. Bei einem Verfahren mit einem solchen Gegenstand handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem [X.]-Beteiligungsgesetz. Die in § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] aufgeführten Ausnahmen gelten in diesem Fall nicht. Sie betreffen lediglich Straf- und Bußgeldverfahren sowie Streitigkeiten über die Mitbestimmung kraft Gesetzes und den Tendenzschutz. Der Umstand, dass auch in einer Beteiligungsvereinbarung die Geltung der §§ 34 bis 38 [X.]BG ganz oder in Teilen vereinbart werden kann (vgl. § 21 Abs. 5, § 34 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Nr. 1 [X.]BG), ändert hieran nichts. Selbst wenn man annähme, bei einem Streit über eine solche Beteiligungsvereinbarung sei die in § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] vorgesehene Bereichsausnahme gegeben, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit von [X.] der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit entzogen wären (aA wohl [X.] 11. August 2020 - 20 W 9/20 - zu [X.] 2 a bb der Gründe).

b) Eine vom Wortlaut abweichende - einschränkende - Auslegung des § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] für den Fall, dass der Streit über die Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung oder ihrer Teile die [X.] der [X.] berühren könnte, kommt nicht in Betracht. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Norm scheidet aus.

aa) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von [X.] wegen anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, wird der ausgehend vom Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut einer Norm auf den Anwendungsbereich reduziert, der der ratio legis entspricht ([X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN).

bb) § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] ist - mit Blick auf seinen sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck - sprachlich nicht zu weit gefasst.

(1) Nach den Verlautbarungen des Gesetzgebers sollte mit der Vorschrift „im Grundsatz für alle Streitigkeiten aus dem [X.]-Beteiligungsgesetz eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren begründet werden“ ([X.]. 15/3405 S. 58). Dies lässt erkennen, dass die Rechtswegzuweisung an die Gerichte für Arbeitssachen in diesen Angelegenheiten grundsätzlich umfassend sein sollte. Lediglich diejenigen Streitigkeiten, die die im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen betreffen, sollen nicht vor den Arbeitsgerichten verhandelt und von ihnen entschieden werden.

(2) Auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach die Zuständigkeit in § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] „entsprechend der bereits vorhandenen Zuständigkeitsregelungen nach Absatz 1 für die Betriebsverfassung (Nummer 1), die Mitbestimmungsgesetze (Nummer 3) und den [X.] (Nummer 3 Buchstabe b)“ ausgestaltet werden sollte (vgl. [X.]. 15/3405 S. 58), liefert keinen Anhalt dafür, dass Streitigkeiten über die Unwirksamkeit von [X.] dann nicht von § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] erfasst sein sollen, wenn dies Bedeutung für die Zusammensetzung des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer [X.] haben könnte.

(a) Die vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Regelungen in § 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3b [X.] weisen den Gerichten für Arbeitssachen alle Verfahren zu, die sich auf Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes und des [X.] erstrecken. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Die Bestimmungen sind damit strukturell ähnlich ausgestaltet wie die mit Wirkung zum 29. Dezember 2004 in § 2a [X.] - damals noch als Nr. 3d - eingefügte Regelung für das [X.]-Beteiligungsgesetz. Auch bei ihr wird die grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lediglich punktuell für bestimmte - thematisch bezeichnete - Streitigkeiten eingeschränkt. Dies spricht dafür, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - entsprechend dem Wortlaut aller genannten Vorschriften - stets dann eröffnet ist, wenn die betreffende Angelegenheit nicht unter einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände fällt.

(b) Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Verweis auf die Zuständigkeitsregelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3 [X.] lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, Nr. 3e der Norm sei einschränkend auszulegen ([X.] 11. August 2020 - 20 [X.] - zu [X.] 2 a bb (5)  γ der Gründe; [X.] 26. März 2020 - 31 [X.] - zu B [X.] 2 a der Gründe). Dies folgt schon daraus, dass § 2a Abs. 1 Nr. 3 [X.] grundlegend an[X.] gefasst ist. Der Gesetzgeber hat sich - abweichend von den Regelungen in Nr. 1, 3b und 3e - von vornherein darauf beschränkt, den Arbeitsgerichten lediglich bestimmte Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz zuzuweisen. Diese erstrecken sich ausschließlich auf Entscheidungen „über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat“ sowie über deren „Abberufung“ (mit Ausnahme von § 103 Abs. 3 AktG). Hinzu kommt, dass sich die Unternehmensmitbestimmung im Geltungsbereich der in § 2a Abs. 1 Nr. 3 [X.] genannten gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich nach deren Vorgaben richtet, während sie im Rahmen des [X.]-Beteiligungsgesetzes auch durch eine Beteiligungsvereinbarung ausgestaltet werden kann. Nach dem sowohl Nr. 3 als auch Nr. 3e zugrunde liegenden Regelungskonzept sollen die Gerichte für Arbeitssachen bei der gesetzlich ausgestalteten Unternehmensmitbestimmung zwar nur für die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zuständig sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Angelegenheiten, die die vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerbeteiligung betreffen, eröffnet ist.

(3) Auch die Gesetzesbegründung zu § 24 [X.]AG, der die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in einer monistischen [X.] regelt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis ([X.] 11. August 2020 - 20 [X.] - zu [X.] 2 a bb (5)  γ der Gründe; [X.] 26. März 2020 - 31 [X.] - zu B [X.] 2 a der Gründe). Soweit danach „Zweifelsfragen bezüglich der rechtlichen Grundlage der Zusammensetzung des Verwaltungsrats … seine ordnungsgemäße Zusammensetzung und die Gültigkeit seiner Beschlüsse nicht berühren“ sollen und „de[X.]alb nur im Statusverfahren nach den §§ 25 und 26 geklärt werden“ können (vgl. [X.]. 15/3405 S. 37), sollte damit erkennbar nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten über die Wirksamkeit von [X.] eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber wollte damit - wie der Verweis auf die §§ 25 und 26 [X.]AG zeigt - ausschließlich verdeutlichen, dass entsprechend der für eine Aktiengesellschaft und eine dualistische [X.] geltenden Rechtslage über die Größe und Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Interesse der Rechtssicherheit für den allgemeinen Rechtsverkehr verbindlich nur im Statusverfahren entschieden werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben wäre, wenn die - mögliche - Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung oder einzelner ihrer Bestimmungen die [X.] berühren könnte.

c) Für ein insoweit einschränkendes Verständnis von § 2a Abs. 1 Nr. 3e [X.] besteht auch aus Gründen der Rechtssicherheit keine Notwendigkeit. Eine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen über die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung oder darin vereinbarter Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung wirkt sich auf den Bestand und die rechtswirksame Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer [X.] nicht unmittelbar aus. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. [X.]. ii der Verordnung ([X.]) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der [X.] ([X.]) iVm. § 96 Abs. 4 AktG verankerten [X.] ist dieser von Rechts wegen ordnungsgemäß im Amt, solange ein formalisiertes Statusverfahren nicht abgeschlossen ist (vgl. [X.] 27. Januar 2015 - [X.] [X.] - Rn. 13; [X.] 3. Oktober 1989 - 1 [X.] - zu B [X.]I 2 e der Gründe; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 96 Rn. 61 mwN; [X.] AktG 17. Aufl. § 96 Rn. 28). Gleiches gilt nach § 24 Abs. 2 [X.]AG für den Verwaltungsrat einer monistischen [X.].

[X.]. An dem vorliegenden Verfahren waren - neben den Antragstellerinnen und der Arbeitgeberin - der [X.]-Betriebsrat, der Konzernbetriebsrat und die anderen im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretenen [X.] beteiligt. Weitere Personen oder Stellen waren nicht zu hören.

1. Nach § 83 Abs. 3 [X.] haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem jeweiligen Gesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Die Vorschrift regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Sie ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind (vgl. [X.] 28. April 2021 - 7 [X.] - Rn. 9 mwN).

2. Danach waren sowohl der [X.]-Betriebsrat als auch der Konzernbetriebsrat am Verfahren beteiligt. Eine die Unwirksamkeit von Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung feststellende Entscheidung beträfe die ihnen dort zugewiesenen Rechte und Pflichten. Nach Teil [X.] Nr. 3.4.1 Abs. 1 und 2 der Beteiligungsvereinbarung hat der [X.]-Betriebsrat bei einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat nicht nur die den Arbeitnehmervertretern zustehenden Sitze auf die Länder zu verteilen. Ihm steht vor allem das Recht zu, zwei Mitglieder seines Gremiums zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat zu bestimmen (Teil [X.] Nr. 3.4.1 Abs. 3 der Beteiligungsvereinbarung). Der Konzernbetriebsrat verfügt nach Teil [X.] Nr. 3.4.2 der Beteiligungsvereinbarung bei einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat über ein ausschließliches - durch einen getrennten Wahlgang abgesichertes - Vorschlagsrecht für jeden zweiten Sitz der auf [X.] entf[X.]den Arbeitnehmervertreter. Damit sind beide Gremien durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar in ihren durch die Beteiligungsvereinbarung gewährten Rechten betroffen.

3. Gleiches gilt für die Beteiligten zu 6. bis 8. Ihre jeweilige mitbestimmungsrechtliche Stellung wird durch die gerichtliche Entscheidung ebenfalls unmittelbar berührt, weil den im Konzern der Arbeitgeberin vertretenen [X.] nach Teil [X.] Nr. 3.4.2 der Beteiligungsvereinbarung keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat zustehen.

4. Weitere Stellen waren nicht am Verfahren zu beteiligen.

a) Der Gesamtbetriebsrat und die [X.] waren nicht zu hören. Ihnen werden in Teil [X.] Nr. 3.4.2 der Beteiligungsvereinbarung keine Rechte eingeräumt.

b) Auch eine Beteiligung des besonderen Verhandlungsgremiums kam nicht in Betracht. Zwar wurde die Beteiligungsvereinbarung von diesem Gremium geschlossen. Es ist aber nicht mehr beteiligtenfähig. Die Amtszeit eines besonderen Verhandlungsgremiums ist lediglich funktionsbezogen und endet daher mit Abschluss der Beteiligungsvereinbarung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]-Kommentar 2. Aufl. § 4 [X.]BG Rn. 7 f.; [X.] ArbR-HdB/[X.] 19. Aufl. § 261 Rn. 6; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 4 [X.]BG Rn. 2 mwN; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 4 [X.]BG Rn. 5; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 4 [X.]BG Rn. 2; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 [X.]BG S. 68, 352; [X.] [X.] in der Europäischen Aktiengesellschaft [[X.]] S. 68).

c) Der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin war ebenfalls nicht zu hören. Er ist in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen, weil es nicht um seine derzeitige personelle Zusammensetzung geht. Auch beeinflussen die aus einer Entscheidung resultierenden rechtlichen Folgen seine aktuelle Tätigkeit nicht.

[X.]I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist nur teilweise zulässig.

1. Seine sprachliche Fassung und das Vorbringen der Antragstellerinnen zeigen, dass sie hiermit kein einheitliches Begehren, sondern zwei unterschiedliche [X.] angebracht haben. Danach erstreben sie nicht nur die Feststellung, bestimmte Regelungen der Beteiligungsvereinbarung seien unwirksam. Vielmehr wollen sie auch gerichtlich feststellen lassen, dass (de[X.]alb) eine Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin auf zwölf Mitglieder unzulässig ist. Zwar hängt - nach den Vorstellungen der Antragstellerinnen - die Entscheidung über beide [X.] von den gleichen rechtlichen Vorfragen ab. Dennoch sollen die Begehren teilbar sein. Dieses [X.] haben die Antragstellerinnen im Anhörungstermin vor dem [X.] bestätigt.

2. Soweit der Antrag zu 1. darauf gerichtet ist, die Unzulässigkeit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin auf zwölf Mitglieder feststellen zu lassen, fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Ein Rechtsverhältnis im Sinn dieser Vorschrift ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (st. Rspr., [X.]. nur [X.] 17. November 2021 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN). Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die rechtliche Bewertung des konkreten Verhaltens einer Partei oder eines Beteiligten. Insbesondere die Rechtswidrigkeit oder Unzulässigkeit eines Verhaltens oder Vorgehens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. etwa [X.] 24. Februar 2016 - 7 [X.] - Rn. 13; 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 10, [X.]E 141, 188).

b) Danach bezieht sich die erstrebte Feststellung, dass „eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf zwölf Mitglieder nach Maßgabe der … [Beteiligungs-]Vereinbarung unzulässig ist“, nicht auf ein Rechtsverhältnis. Es handelt sich hierbei lediglich um eine abstrakte Rechtsfrage, deren Begutachtung nicht Aufgabe der Gerichte ist.

3. Das mit dem Antrag zu 1. angebrachte Begehren der Antragstellerinnen, dass die Unwirksamkeit von Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung gerichtlich festgestellt wird, ist hingegen zulässig.

a) Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt.

aa) Die Zulässigkeit eines im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Entscheidung gestellten Antrags setzt die Antragsbefugnis der Antragsteller voraus. Dieses Erfordernis dient dazu, „[X.]“ auszuschließen. Eine Antragsbefugnis ist - abgesehen von den Fällen zulässiger Prozessstandschaft - daher nur gegeben, wenn eigene Rechte geltend gemacht werden und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. etwa [X.] 25. Februar 2020 - 1 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 170, 41).

bb) Die Antragstellerinnen machen mit dem Antrag eigene Rechte geltend. Es geht ihnen um die Sicherstellung eines nach ihrer Ansicht durch § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG gewährleisteten exklusiven - und damit durch einen getrennten Wahlgang abgesicherten - Vorschlagsrechts für Arbeitnehmervertreter in einem verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Da die Regelungen in Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung keinen gesonderten Wahlgang für von [X.] nominierte Arbeitnehmervertreter vorsehen, begehren sie die Feststellung, dass diese Bestimmungen unwirksam sind.

b) Hierfür sind die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.

aa) Insoweit zielt der Antrag darauf ab, das Nichtbestehen eines rechtlich abgrenzbaren Teils eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen.

(1) Bei der Beteiligungsvereinbarung vom 10. März 2014 - die nach Art. 6 der Richtlinie 2001/86/[X.], § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]BG nach Maßgabe [X.] Rechts zu beurteilen ist (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]-Kommentar 2. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 23; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 12) - handelt es sich um einen privatrechtlichen Kollektivvertrag sui generis. Trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung im [X.]-Beteiligungsgesetz wirken seine Regelungen - im Fall ihrer Wirksamkeit - von Gesetzes wegen normativ (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 17; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]-Recht 3. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 12; [X.]/[X.]/Bodenstedt in [X.]/[X.]/[X.] Europäische Aktiengesellschaft [X.] 3. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 8; [X.]/Maul/[X.] [X.]-HdB/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 14 Rn. 193; [X.]/[X.] in Gaul/[X.]/Forst Europäisches Mitbestimmungsrecht § 2 Rn. 246; Freis in Nagel/Freis/Kleinsorge [X.]BG, [X.], [X.] Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]-Kommentar 2. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 25 f.; [X.]. [X.] Konzen 2006 S. 635, 642 f.; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 [X.]BG S. 86 ff.; [X.]. [X.] 2019, 271, 279; [X.] 2002, 358, 364; Krau[X.]aar BB 2003, 1614, 1619; aA [X.] [X.] in der Europäischen Aktiengesellschaft [[X.]] S. 41 ff., 51: „[X.] mit schuldrechtlicher Wirkung“). Dies ergibt sich daraus, dass für die nach § 21 Abs. 1 und 3 [X.]BG in einer Beteiligungsvereinbarung regelbaren Inhalte eine rechtliche Grundlage nur durch unmittelbar und zwingend geltende Bestimmungen geschaffen werden kann. Da eine solche Vereinbarung die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer [X.] ausgestaltet, kann ihr Bestehen oder Nichtbestehen und damit auch ihre (Teil-)Unwirksamkeit Gegenstand eines Feststellungsantrags iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein.

(2) Der Antrag bezieht sich zudem auf einen abgrenzbaren Teil dieses Rechtsverhältnisses.

(a) Der Gegenstand eines Feststellungsantrags muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf einzelne daraus folgende Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (st. Rspr., [X.]. nur [X.] 17. November 2021 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN). Zielt der Antrag allerdings - wie hier - auf die Feststellung einer teilweisen Unwirksamkeit von Kollektivnormen ab, setzt seine Zulässigkeit voraus, dass es sich hierbei um eine eigenständige Teilregelung handelt, weil nur dann ein gesondert feststellungsfähiges Teilrechtsverhältnis gegeben ist (vgl. [X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 39 mwN).

(b) Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung stellt eine abgrenzbare Teilregelung dar. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (vgl. [X.] [X.] Konzen 2006 S. 635, 658; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.] [X.]-Kommentar 2. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 93; [X.] Rechtsschutz im Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren der „[X.]“ Societas Europaea S. 336; [X.] Die Gestaltung der Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft [[X.]] S. 118; im Ergebnis auch [X.]/[X.] 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 90). Maßgebend ist danach, ob der verbleibende Teil der Beteiligungsvereinbarung auch ohne die unwirksame Bestimmung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthielte (vgl. [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 87 mwN, [X.]E 167, 264; 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN). Dies wäre der Fall. Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung enthält Vorgaben für die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter in einem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Eine Unwirksamkeit dieser Normen berührte die Fortgeltung der sonstigen Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und den [X.]-Betriebsrat in der Beteiligungsvereinbarung nicht.

bb) Die Antragstellerinnen haben ein rechtliches Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung.

(1) Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass sich das Interesse des Antragstellers an der erstrebten Feststellung auf ein Rechtsverhältnis bezieht, das zu ihm selbst besteht. Geht es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem er nicht beteiligt ist - mithin um ein sog. Drittrechtsverhältnis -, ist ein Feststellungsinteresse zwar nicht generell ausgeschlossen; hieran sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen. Die begehrte Feststellung muss gerade die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten berühren (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 11, [X.]E 141, 188; 9. Dezember 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 42 mwN). Insbesondere muss der Antragsteller selbst von dem festzustellenden Rechtsverhältnis in seinem Rechtskreis betroffen sein und ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - aaO).

(2) Diese Voraussetzungen sind - auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/86/[X.] ergebenden Anforderungen - erfüllt.

(a) Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/86/[X.] haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie vorzusehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass Gerichtsverfahren bestehen, mit denen die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gericht[X.]ofs der [X.] mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Die betreffenden Anforderungen dürfen dabei nur nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz). Zudem dürfen sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. [X.] 7. April 2022 - C-385/20 - [[X.]] Rn. 47 mwN; 6. Oktober 2020 - [X.]/18 ua. - [[X.] ua.] Rn. 223 mwN).

(b) Gemessen hieran haben die Antragstellerinnen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung des abgrenzbaren Teils des Rechtsverhältnisses.

(aa) Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung regelt die Vorgaben zur Besetzung der [X.] in einem auf zwölf Mitglieder verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Hierbei werden den Antragstellerinnen und den Beteiligten zu 4. bis 8. unterschiedliche Rechte und Pflichten zugewiesen. Damit betreffen die dortigen Bestimmungen auch die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten bei diesem [X.]. Gerade die Antragstellerinnen sind durch die Regelungen in Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung in ihrem Rechtskreis beson[X.] betroffen, wenn - wie von ihnen geltend gemacht - die in § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG vorgesehene Gewährleistung „alle[r] Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ auch ein ausschließliches und damit durch einen getrennten Wahlgang abgesichertes Vorschlagsrecht für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erfasste. Da Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung eine solche Form der „Sitzgarantie“ bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter in einem verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin nicht vorsieht, können die Antragstellerinnen ihre Rechtsposition nur durch einen auf die Unwirksamkeit der maßgebenden Bestimmungen gerichteten Antrag effektiv durchsetzen. Einen Anspruch auf Abschluss einer geänderten Beteiligungsvereinbarung vermittelt § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG nicht (vgl. auch Forst [X.] 2019, 271, 279 ff.).

(bb) Die Antragstellerinnen haben zudem ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung, ob die Bestimmungen in Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung unwirksam sind. Unerheblich ist, dass bislang weder die Hauptversammlung einen Beschluss über die Verkleinerung des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin gefasst hat noch ein hierfür nach Teil [X.] Nr. 2.2 der Beteiligungsvereinbarung erforderlicher gleichlautender Vorschlag durch den Aufsichtsrat und den Vorstand unterbreitet wurde. Die Antragstellerinnen können nicht darauf verwiesen werden, die Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens abzuwarten. Da die Modalitäten zur Bestimmung der Arbeitnehmervertreter in einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat bereits in der derzeit bei der Arbeitgeberin geltenden Beteiligungsvereinbarung geregelt sind, haben sie schon jetzt ein schützenswertes Interesse zu wissen, ob die betreffenden Normen wirksam sind.

([X.]) Ein rechtliches Interesse der Antragstellerinnen kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, ihnen stehe zur Durchsetzung ihrer Rechte das mit Rechtskraftwirkung inter omnes versehene Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG zur Verfügung (vgl. Art. 9 Abs. 1 Buchst. [X.]. ii der Verordnung ([X.]) Nr. 2157/2001 iVm. § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG). Die Einleitung eines solchen Verfahrens scheidet hier schon de[X.]alb aus, weil sein Gegenstand nicht die Zusammensetzung der [X.] ist (vgl. für das [X.] WKS/[X.] 5. Aufl. § 6 [X.] Rn. 13; in diesem Sinn auch [X.]/[X.] 5. Aufl. § 97 Rn. 14). Besteht - wie im Ausgangsfall - kein Streit über die Bildung eines Aufsichtsrats, könnte sich die verfahrensgegenständliche Reichweite eines Statusverfahrens nur auf die Frage beziehen, wie dessen Sitze auf die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu verteilen sind.

IV. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag zu 1. begründet. Die Regelungen in Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung sind unwirksam. Sie verstoßen gegen § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG.

1. Nach dieser Vorschrift muss in einer Beteiligungsvereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten [X.] in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine [X.] umgewandelt werden soll. Bei einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 [X.] mitbestimmten Aktiengesellschaft [X.] Rechts - wie es die Arbeitgeberin bis zum [X.] war - erfordert dies, dass bei ihrer Umwandlung in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wahlverfahren für - von in der [X.] und ihren Tochtergesellschaften vertretenen [X.] - vorgeschlagene Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für alle Arbeitnehmer der [X.] und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen sein muss. Nach der Entscheidung des Gericht[X.]ofs der [X.] vom 18. Oktober 2022 (- [X.]/20 - [[X.] und [X.]]) ist ein solches Verständnis von § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG schon unionsrechtlich geboten.

a) Nach dem Urteil des Gericht[X.]ofs in der Sache [X.] und [X.] ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/[X.] dahin auszulegen, dass die für eine durch Umwandlung geschaffene [X.] geltende Beteiligungsvereinbarung für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der [X.] in Bezug auf die von den [X.] vorgeschlagenen Kandidaten einen getrennten Wahlgang vorsehen muss, sofern das anwendbare nationale Recht einen solchen Wahlgang in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der in eine [X.] umzuwandelnden Gesellschaft vorschreibt. Der Gericht[X.]of hat dieses Verständnis der Regelung aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung abgeleitet, das zudem durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gestützt wird ([X.] 18. Oktober 2022 - [X.]/20 - [[X.] und [X.]] Rn. 32 ff., 40 ff., 43 f., 45). Darüber hinaus gebietet Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/[X.], dass im Zusammenhang mit dem gesonderten Wahlgang die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der [X.], ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe sowie der in ihnen vertretenen [X.] gewahrt sein muss. Die vom Richtliniengeber mit der Richtlinie 2001/86/[X.] bezweckte Sicherung erworbener Rechte umfasst nicht nur deren Aufrechterhaltung für die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in eine [X.] umgewandelt werden soll, sondern auch die Ausweitung dieser Rechte auf sämtliche Arbeitnehmer der [X.] (vgl. [X.] 18. Oktober 2022 - [X.]/20 - [[X.] und [X.]] Rn. 43 mwN). De[X.]alb müssen alle Arbeitnehmer der [X.] - einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe - das gesonderte Wahlverfahren in Anspruch nehmen können. Das gilt selbst dann, wenn das nationale Recht dies nicht vorsieht (vgl. [X.] 18. Oktober 2022 - [X.]/20 - [[X.] und [X.]] Rn. 49). Zudem muss das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer durch Umwandlung gegründeten [X.] vorzuschlagen, auf alle in der [X.], ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen [X.] ausgeweitet werden ([X.] 18. Oktober 2022 - [X.]/20 - [[X.] und [X.]] aaO).

b) Diese aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/[X.] folgenden Maßgaben bestimmen auch die inhaltliche Reichweite der von § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG geforderten Gewährleistung. Um die praktische Wirksamkeit der in einer Richtlinie vorgegebenen Rechte zu gewährleisten und der sich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtung nachzukommen, sind die Gerichte gehalten, die nationalen Rechtsnormen im Rahmen der anerkannten Methoden im Licht der Richtlinie auszulegen (vgl. etwa [X.] 28. April 2022 - [X.]/21 - [[X.]] Rn. 49; 19. April 2016 - [X.]1/14 - [DI] Rn. 31 mwN).

aa) Der Wortlaut von § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG lässt ein dem Inhalt von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/[X.] entsprechendes Verständnis ohne Weiteres zu. Die Bestimmungen sind sprachlich im Wesentlichen identisch. Beide Regelungen verlangen, dass „in der Vereinbarung im Fall(e) einer durch Umwandlung gegründeten [X.] in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden“ muss, „das in der Gesellschaft besteht, die in eine [X.] umgewandelt werden soll“.

bb) Aus der Systematik folgt nichts Gegenteiliges. Vielmehr sieht § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]BG ausdrücklich vor, dass bei einer Vereinbarung über die Mitbestimmung insbesondere das Verfahren festgelegt werden soll, nach dem die Arbeitnehmer ihre Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der [X.] wählen oder bestellen.

[X.]) Vor allem entspricht eine sich mit dem inhaltlichen Verständnis von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/[X.] deckende Auslegung von § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG dem gesetzgeberischen Willen. Der [X.] Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift die genannte Vorgabe umsetzen. Dabei ging er davon aus, dass die unionsrechtliche Regelung „in jedem Mitgliedstaat notwendig identisch umzusetzen“ ist und hierbei kein „nationaler Gestaltungsspielraum“ besteht (vgl. [X.]. 15/3405 S. 42). Damit soll der [X.] Norm nach seinen ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Vorstellungen der gleiche Inhalt zukommen wie Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/[X.].

2. Die Regelungen in Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung genügen den aus § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG folgenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.

a) Die Beteiligungsvereinbarung der Arbeitgeberin sieht in ihrem Teil [X.] Nr. 3.4 schon keinen getrennten Wahlgang für von [X.] vorgeschlagene Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vor, obwohl ein solcher bei der Arbeitgeberin vor ihrer Umwandlung in eine [X.] nach § 16 [X.] durchzuführen war. Ein gesondertes Wahlverfahren gilt vielmehr nur für vom Konzernbetriebsrat vorgeschlagene Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (vgl. Teil [X.] Nr. 3.4.2 Satz 2 Unterpunkt 3 der Beteiligungsvereinbarung). Die [X.] sind zwar berechtigt, Wahlvorschläge für die Sitze der Arbeitnehmervertreter zu machen (vgl. Teil [X.] Nr. 3.4.2 Satz 2 Unterpunkt 4 der Beteiligungsvereinbarung). Die Durchführung eines gesonderten Wahlverfahrens für die von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten ist jedoch nach Teil [X.] Nr. 3.4.2 Satz 2 Unterpunkt 5 und 7 der Beteiligungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Zudem bestimmt Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung nicht, dass alle in der [X.], ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen [X.] das Recht haben, Kandidaten für ein gesondertes Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vorzuschlagen. Soweit in Teil [X.] Nr. 3.4.2 Satz 2 Unterpunkt 4 der Beteiligungsvereinbarung für „im [X.]“ vertretene [X.] ein Vorschlagsrecht - ohnehin nur für einen nicht gesonderten Wahlgang - vorgesehen ist, steht dieses nur solchen [X.] zu, die bei der Arbeitgeberin oder einer sich im Inland befindenden Tochtergesellschaft bzw. deren Betrieben vertreten sind. Das ergibt sich daraus, dass die betreffende Bestimmung - wie Teil [X.] Nr. 3.4.2 Satz 2 der Beteiligungsvereinbarung zeigt („nach Maßgabe folgender Regelungen“) - lediglich die durch alle „[X.] mit gewöhnlichem Arbeitsort in [X.]“ erfolgende Urwahl der „von den ersten vier Sitzen auf [X.] entf[X.]den Arbeitnehmervertreter“ ausgestaltet (Teil [X.] Nr. 3.4.2 Satz 1 der Beteiligungsvereinbarung). Sollten von den ersten vier Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat Sitze auf andere Länder entf[X.], sieht Teil [X.] Nr. 3.4.3 der Beteiligungsvereinbarung vor, dass diese nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Regelungen zur Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestimmt werden. Ohne solche Vorschriften ist der [X.]-Betriebsrat berechtigt, die betreffenden Arbeitnehmervertreter zu bestimmen. Diese Maßgaben stellen nicht sicher, dass [X.], die bei Tochtergesellschaften bzw. Betrieben der Arbeitgeberin in anderen Mitgliedstaaten vertreten sind, Kandidaten für einen gesonderten Wahlgang benennen können.

c) Darüber hinaus gewährleisten die Bestimmungen in Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung nicht, dass sämtliche Arbeitnehmer der durch Umwandlung gegründeten [X.], ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe das gesonderte Wahlverfahren für von [X.] vorgeschlagene Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat in Anspruch nehmen können. Die Möglichkeit, überhaupt von [X.] vorgeschlagene Kandidaten wählen zu können, gewährt Teil [X.] Nr. 3.4.2 der Beteiligungsvereinbarung ausdrücklich nur Arbeitnehmern der Arbeitgeberin, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort im Inland haben. Für die Arbeitnehmer der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin fehlt es an Vorgaben. Ungeachtet dessen, dass der Verweis in Teil [X.] Nr. 3.4.3 Satz 1 der Beteiligungsvereinbarung nur gilt, wenn einer der ersten vier Sitze auf ein anderes Land als [X.] entfällt, ermöglicht die Bestimmung es nicht, dass [X.] Arbeitnehmern, die bei Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein gesondertes Wahl- oder Bestimmungsverfahren für von [X.] vorgeschlagene Kandidaten zur Verfügung steht. Auch das in Teil [X.] Nr. 3.4.1 Abs. 3 der Beteiligungsvereinbarung vorgesehene Bestimmungsrecht des [X.]-Betriebsrats stellt dies nicht sicher.

3. Die Unvereinbarkeit der Regelungen in Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG hat deren Unwirksamkeit zur Folge.

a) Zwar regelt das [X.]-Beteiligungsgesetz die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die genannte Norm nicht ausdrücklich. Die Unwirksamkeit ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG die innere Autonomie der Verhandlungsparteien für eine Gründung der [X.] durch Umwandlung einschränkt (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 60; [X.] [X.] Birk 2008 S. 557, 567 f.). Regelungen, die seinen Anforderungen nicht genügen, müssen daher unwirksam sein (vgl. ebenso [X.]/[X.] 2. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 41; [X.] in [X.]/[X.] Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 66; [X.]/[X.] NZA 2016, 1489, 1493). Diese Rechtsfolge entspricht auch dem Sinn und Zweck von § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG. Die Vorschrift soll einen bestimmten - nicht zur Disposition der Verhandlungspartner stehenden - Bestandsschutz der Arbeitnehmerbeteiligung sicherstellen (vgl. [X.]. 15/3405 S. 51 f.).

b) An[X.] als die Arbeitgeberin meint, erstreckt sich die Unwirksamkeit auf den gesamten Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung. Eine Aufrechterhaltung einzelner Bestimmungen scheidet jedenfalls de[X.]alb aus, weil die verbleibenden Normen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung zur Bestimmung der [X.] in einem verkleinerten Aufsichtsrat der Arbeitgeberin mehr enthalten.

4. Eine ergänzende Auslegung von Teil [X.] Nr. 3.4 der Beteiligungsvereinbarung ist - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - nicht möglich.

a) Entsprechend den für innerstaatliche Kollektivvereinbarungen geltenden Vorgaben könnte eine ergänzende Auslegung [X.]falls dann in Betracht kommen, wenn entweder nach zwingendem höherrangigen Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht käme oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar wäre, welche Regelung getroffen worden wäre, wäre die Lücke erkannt worden (vgl. [X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] - Rn. 56 mwN; 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

b) Diese Anforderungen sind nicht gegeben. Die Beteiligungsvereinbarung enthält keine Anhaltspunkte dafür, wie die Vertragspartner der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wahl- oder Bestimmungsverfahren von Kandidaten ausgestaltet hätten, die von [X.] in der [X.] und ihren Tochtergesellschaften vertretenen [X.] vorgeschlagen und die - [X.] - unmittelbar oder mittelbar durch alle Arbeitnehmer der [X.] und ihrer Tochtergesellschaften gewählt oder bestimmt werden. Zudem lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welchen Einfluss die Regelung eines solchen Wahlverfahrens auf die in Teil [X.] Nr. 3.4.1 Abs. 1 und 2 der Beteiligungsvereinbarung vorgesehene Aufteilung der [X.] auf die einzelnen Länder und auf das in Abs. 3 geregelte Bestimmungsrecht des [X.]-Betriebsrats für einzelne Arbeitnehmervertreter gehabt hätte. Für die Schließung dieser Lücken kommt - auch unter Berücksichtigung der sich aus § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG ergebenden Vorgaben - nicht lediglich eine einzige Regelung in Betracht.

c) Ein - im Weg der ergänzenden Auslegung - möglicher Rückgriff auf die in Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 2 des [X.]-Beteiligungsgesetzes vorgesehene „Auffanglösung“ (so [X.] 26. März 2020 - 31 [X.] - zu B [X.] 2 b aa der Gründe mwN) scheidet ebenfalls aus.

aa) Ein solcher Rückgriff ist mit dem - auch in Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie 2001/86/[X.] zum Ausdruck kommenden und daher unionsrechtlich gebotenen - Vorrang der Vereinbarungslösung nicht zu vereinbaren (vgl. auch Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 [X.]BG S. 338 f.; [X.] Rechtsschutz im Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren der „[X.]“ Societas Europaea S. 336 f.; [X.]/[X.] in Gaul/[X.]/Forst Europäisches Mitbestimmungsrecht § 2 Rn. 392; [X.] in [X.]/[X.] Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 75; aA [X.]/[X.] 4. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 80, 90; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]-Recht 3. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 7; diff. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]-Kommentar 2. Aufl. § 21 [X.]BG Rn. 93). § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]BG begründet ein Primat der Verhandlungslösung. Die Verhandlungsautonomie der Vertragspartner genießt Vorrang gegenüber den nur subsidiär anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen der ihnen gewährten Autonomie können sie - unter Berücksichtigung der sich aus § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG ergebenden Binnenschranken - die Beteiligung der Arbeitnehmer in der [X.] frei gestalten. Mit dem Rückgriff auf die „Auffanglösung“ würde ihnen ein Konzept aufgedrängt, das sie trotz der ausdrücklich in § 21 Abs. 5 [X.]BG eingeräumten Möglichkeit nicht gewählt haben. Dies spricht dafür, den Vertragspartnern einer teilunwirksamen Beteiligungsvereinbarung selbst dann (zunächst) die Möglichkeit von neuen Verhandlungen einzuräumen, wenn dies - an[X.] als hier in Teil [X.]I Nr. 1.4 der Beteiligungsvereinbarung - nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. [X.] [X.] Richardi 2007 S. 841, 850; Forst Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 [X.]BG S. 341 ff., 366 f.; [X.] Rechtsschutz im Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren der „[X.]“ Societas Europaea S. 339 f.; [X.] [X.] in der Europäischen Aktiengesellschaft [[X.]] S. 197; [X.] Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der [X.] unter besonderer Berücksichtigung des monistischen Systems S. 89 ff.).

bb) Unabhängig davon würde ein Rückgriff auf etwaige Regelungen zur „Mitbestimmung kraft Gesetzes“ in Teil 3 Kapitel 2 Abschnitt 2 des [X.]-Beteiligungsgesetzes auch nicht zu einer den Vorgaben von § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.]BG entsprechenden Beteiligungsvereinbarung führen. Die dortigen Normen stellen ebenfalls nicht sicher, dass alle Arbeitnehmer in der [X.] und ihren Tochtergesellschaften die Möglichkeit haben, in einem gesonderten Wahlgang Kandidaten von [X.] in der [X.] und ihren Tochtergesellschaften vertretenen [X.] zu wählen oder zu bestimmen. Soweit § 36 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 3 [X.]BG Vorgaben über ein gesondertes Wahlverfahren enthält, betreffen sie lediglich die Ermittlung der auf das Inland entf[X.]en Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

V. Über die [X.] zu 2. und 3. hatte der [X.] nicht zu befinden. Sie standen unter der innerprozessualen Bedingung, dass der [X.] den Hauptantrag als unbegründet abweist. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

        

    Gallner    

        

    Rinck    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Hayen    

        

    Dr. [X.]    

                 

Meta

1 ABR 43/18

23.03.2023

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Mannheim, 7. Dezember 2017, Az: 14 BV 13/16, Beschluss

§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 MitbestG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 MitbestG, § 2a Abs 1 Nr 3e ArbGG, § 21 Abs 6 S 1 SEBG, § 83 Abs 3 ArbGG, Art 1 Abs 2 EGRL 86/2001, Art 7 EGRL 86/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 1 ABR 43/18 (REWIS RS 2023, 4814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4814

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