Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 4 StR 195/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6980

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090816B4STR195.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 195/16

vom
9. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Verabredung zu einem schweren Raub oder einer schweren

räuberischen Erpressung

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August
2016
ein-stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
November 2015 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das [X.] habe durch die Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Mitangeklagten S.

gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch
zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er ohne rechtsanwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle, und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können, macht er ein Verwertungsverbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem
Mitangeklag-ten begangenen Verletzung des
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO
ergeben soll (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Juni 2013

3 [X.], [X.]St 58, 301 Rn. 9 ff. und Beschluss vom 10. Januar 2006

5 [X.], [X.], 1008, 1009). Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst
wäre
von dem
(behaupteten) [X.] nicht in seinem Rechtskreis betrof--
3
-
fen. Ein
Verwertungsverbot würde sich daher
aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. Februar 2002

5 StR 588/01, [X.]St 47, 233, 234; Beschluss vom 20. März 2000

2 [X.]/99, [X.], 311, 313; Urteil vom 10. August 1994

3 StR 53/94, [X.], 595, 596; offengelassen in [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006

5 [X.], [X.], 1008, 1009 und Urteil vom 18. Dezember 2008

4 [X.], [X.], 281, Rn. 18 [insoweit in [X.]St 53, 112 nicht ab-gedruckt]; siehe auch [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009

1 [X.], [X.]St 53, 191 Rn. 14 ff.
[Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO]; zur verfas-sungsrechtlichen Unbedenklichkeit von rechtskreisbezogenen Überlegungen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen vgl. [X.], [X.], 528, 529; NJW 2011, 207, 211 [zu Art. 38 Abs. 1 lit.
b S. 3 [X.]]).
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer

Bender [X.]

Meta

4 StR 195/16

09.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 4 StR 195/16 (REWIS RS 2016, 6980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6980

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