Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. VI ZR 69/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6606

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 69/10
Verkündet am:

17. Mai 2011

Holmes,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Dd
Ist eine [X.] aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und ist sie deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal-operativen Entbindung, besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der [X.].

[X.], Urteil vom 17. Mai
2011 -
VI ZR 69/10 -
OLG [X.]/Main

LG Gießen

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Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
17.
Mai 2011
durch den Vorsitzenden [X.],
die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]
wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom 2.
März 2010 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt
die Beklagte als geburtsleitende Ärztin auf Schadens-ersatz wegen eines Geburtsschadens in Anspruch. Die Mutter des [X.] wurde für die Geburt am 25. November 2002 nach der 39.
Schwanger-schaftswoche stationär in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe eines Krankenhauses aufgenommen, in dem die Beklagte als Belegärztin tätig war. Während der nur langsam fortschreitenden Geburt bat die Mutter des [X.] die Beklagte um die Durchführung einer [X.], was
die Beklagte zunächst ablehnte.
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Nach dem Einleiten der Geburt versuchte die Beklagte,
den Kläger durch [X.] mittels Saugglocke zu entwickeln. Nachdem ihr der Versuch zum [X.] misslungen war, führte sie schließlich eine Notsectio durch, wonach der Kläger am 27. November 2002 um 17.57
Uhr mit einer schweren metabolischen Azidose zur Welt kam und reanimiert werden musste. Der [X.], der nicht zeitgleich mit dem Entschluss zur Notsec-tio alarmiert worden war, übernahm die Versorgung des [X.] erst gegen 18.40 Uhr. Der Kläger ist seit der Geburt schwerstgeschädigt.
Das [X.] hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurück-gewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat -
sachverständig beraten
-
einen Behandlungs-fehler im Zusammenhang mit der Geburt des [X.] verneint. Soweit der Ge-richtssachverständige Prof. Dr.
St. ab 16.10
Uhr eine [X.] als in-diziert bezeichnet habe, während die Beklagte der Geburt zunächst Fortgang und später einer [X.] den Vorzug gegeben habe, folge daraus kein Behandlungsfehler. Der Sachverständige Prof. Dr. St. habe mehrfach und insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungs-gericht
betont, dass er die von der [X.] nach 16.10 Uhr verfolgte [X.] als keinesfalls [X.] einschätze.
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Die Klage könne auch nicht erfolgreich auf ein Aufklärungsversäumnis gestützt werden. Zwar habe der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.
St. im Berufungsrechtszug geäußert, dass ab 16.10
Uhr eine sekundäre Schnittent-bindung indiziert gewesen sei, der er selbst den Vorzug gegeben hätte. Das Berufungsgericht vermochte
ein Aufklärungsversäumnis indes nicht zu erken-nen. Die Behandlung der Mutter des [X.] sei nach 16.10
Uhr nicht dadurch rechtswidrig geworden, dass eine Aufklärung über die Möglichkeit einer [X.] unterblieben sei. Vielmehr müsse über die Möglichkeit einer [X.] nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht in-diziert sei.
Eine solche Lage sei auch angesichts der Ausführungen des Ge-richtssachverständigen Prof. Dr.
St. um 16.10
Uhr nicht eingetreten gewesen. Dieser habe nämlich vor allem in der mündlichen Verhandlung dem Berufungs-gericht verdeutlicht, dass die Auffälligkeiten um 16.10
Uhr nicht
derart gewesen seien, dass daraus eine konkrete Gefährdung des Kindes hätte abgeleitet wer-den können.
Soweit der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.
St. die nachgeburtliche Versorgung des [X.] als unzureichend empfunden habe, habe er im Rah-men seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass üblicherweise nach einer [X.] der Narkosearzt die Versorgung des Neugeborenen über-nehme, während der Geburtshelfer die Kindesmutter versorge. Angesichts die-ser Arbeitsteilung sei nicht zu erkennen, dass der [X.] Versäumnisse bei der Versorgung des neugeborenen und unter schwersten Beeinträchtigungen leidenden [X.] unterlaufen seien. Für etwaige Versäumnisse des am Kran-kenhaus angestellten Narkosearztes habe die Beklagte als Geburtshelferin nicht einzustehen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.
St. habe außer-dem erläutert, dass eine Benachrichtigung des neonatologischen Abholdienstes
zeitgleich mit dem Entschluss zur Notsectio erfolgen müsse, wenn es darum gehe, ein konkret gefährdetes Kind zu retten. Nach seiner mündlichen Klarstel-5
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lung sei dies im zu entscheidenden Fall nicht erforderlich gewesen, weil die Notsectio (lediglich) wegen eines geburtsmechanischen Problems indiziert ge-wesen sei.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision
nimmt hin, dass
das Berufungsgericht den Versuch der [X.], den Kläger durch eine [X.] mittels Saugglocke statt durch eine
[X.] zu entwickeln, nicht als Behandlungsfehler be-wertet hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
2. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, dass das Berufungsge-richt rechtsfehlerhaft eine Pflicht zur Aufklärung
über die Alternative einer [X.] verneint hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Un-terrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige [X.] zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgs-chancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 22.
September 1987 -
VI
ZR 238/86, [X.]Z 102, 17, 22; vom 15.
Februar 2000 -
VI
ZR 48/99, [X.]Z 144, 1, 10 und
vom 21.
November 1995 -
VI
ZR 329/94,
VersR 1996, 233). Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer [X.] medizi-nisch nicht indiziert und deshalb keine echte
Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer [X.] nicht 7
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zur Sprache zu bringen. Anders liegt es aber, wenn für den Fall, dass die Ge-burt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen,
daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine [X.] sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternati-ve darstellt (vgl. Senatsurteile vom
6.
Dezember 1988 -
VI
ZR 132/88, [X.]Z 106, 153, 157; vom 16.
Februar 1993 -
VI
ZR
300/91,
VersR 1993, 703, 704; vom
19.
Januar 1993 -
VI
ZR
60/92,
VersR 1993, 835, 836; vom 25.
November 2003 -
VI
ZR 8/03, VersR
2004, 645, 648
und vom
14.
September 2004 -
VI
ZR 186/03, [X.], 227 Rn.
9). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. Senatsurteile vom 6. [X.] 1988 -
VI
ZR 132/88 und vom 14.
September 2004 -
VI
ZR 186/03, [X.] aaO).
Bei der Wahl zwischen vaginaler Entbindung, ggf. mit [X.], und [X.] handelt es sich für die davon betroffene Frau um eine grundlegende Entscheidung, bei der sie entweder ihrem eigenen Le-ben oder dem Leben und der Gesundheit ihres Kindes Priorität einräumt. Das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, muss möglichst umfas-send gewährleistet werden. Andererseits soll die werdende Mutter
während des Geburtsvorgangs aber auch nicht ohne Grund mit Hinweisen über die unter-schiedlichen Gefahren und Risiken der verschiedenen Entbindungsmethoden belastet werden, und es sollen ihr nicht Entscheidungen für eine dieser [X.] abverlangt werden, solange es noch ganz ungewiss ist, ob eine solche Entscheidung überhaupt getroffen werden muss. Darüber hinaus muss jede Aufklärung auch einen konkreten Gehalt haben; ein Aufklärungsgespräch auf so unsicherer Grundlage müsste weitgehend theoretisch bleiben. Eine vorge-zogene Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken der verschiedenen [X.]
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bindungsmethoden ist deshalb nicht bei jeder Geburt erforderlich und auch dann noch nicht, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass im weite-ren Verlauf eine Konstellation eintreten kann, die als relative Indikation für eine [X.] zu werten ist. Eine solche Aufklärung ist jedoch immer dann erforderlich und muss dann bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Patientin sich noch in einem
Zustand befindet, in dem diese Prob-lematik mit ihr besprochen werden kann, wenn deutliche Anzeichen dafür be-stehen, dass sich der Geburtsvorgang in Richtung auf eine solche Entschei-dungssituation entwickeln kann, in der die [X.] notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich bei einer Risikogeburt konkret abzeichnet, dass sich die Risiken in Richtung auf die Notwendigkeit oder die relative Indikation einer [X.] entwickeln können
(vgl.
Senatsurteil vom 16.
Februar 1993 -
VI
ZR 300/91, aaO
S.
704).
b) Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte die Mutter des [X.] spätestens um 16.10 Uhr über die alternative Möglichkeit einer Sectio aufklären müssen. Das Berufungsgericht stellt
zu hohe Anforderungen an die Vorausset-zungen einer
Aufklärungspflicht über eine alternative [X.], soweit es meint, diese sei nur bei einer zwingenden Indikation erforderlich
gewesen, die der Sachverständige Prof. Dr.
St. verneint habe.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Sachverständige Prof. Dr.
St., auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezieht, mehrmals betont hat, dass er wegen der schon lange dauernden Geburt "zur Minimierung des Risikos" die Sectio vorgenommen hätte. Dies hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dahingehend erläutert, dass allein schon eine verlängerte Geburtsdauer erfahrungsgemäß mit erhöhter fetaler Gefährdung und Venenschwäche einhergehe, es bereits um 14.38
Uhr zu einer bis 12
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14.44
Uhr andauernden ersten "fetalen Bradykardie" gekommen sei, die [X.] um 16.10
Uhr in einer Serie von mindestens drei Dezelerationen der fetalen Herzfrequenz mit einer Gesamtdauer von etwa 9 Minuten bestanden habe und ein suspektes Muster der fetalen Herzfrequenz nicht mehr dem
regel-rechten Verlauf der Geburt entspreche.
Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige -
auch nach dem Verständnis des Berufungsgerichts im Beru-fungsurteil
-
bestätigt, dass er eine [X.] ab 16.10
Uhr -
wenn auch nicht als zwingend
-
so doch als (relativ) indizierte, sinnvolle Alternative angesehen und die Mutter entsprechend aufgeklärt hätte.
Soweit das Berufungsgericht entgegen den
entsprechenden Äußerungen
des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. St. eine Aufklärungspflicht bei einer (relativen) Indikation für eine [X.] verneint, wird dies weder aus medizinischer Sicht von den Äußerungen des Sachverständigen getragen noch aus rechtlicher Sicht durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats
(vgl. Senatsurteil vom 16.
Februar 1993 -
VI
ZR 300/91, aaO). Aus dem Umstand, dass früheren [X.] Fallgestaltungen zugrunde lagen, bei denen be-reits eine konkrete Gefährdung des Kindes für den Fall der vaginalen Geburt insbesondere bei Risikoschwangerschaften
bestand, lässt sich nicht der [X.] ziehen, dass bei Bestehen einer (lediglich) relativen Indikation für eine [X.]
zu einem Zeitpunkt, in dem (noch) keine konkrete Ge-fährdung des Kindes vorliegt,
keine Aufklärungspflicht gegenüber der Mutter besteht.
War eine Sectio im Streitfall relativ indiziert und deshalb
eine echte [X.] zur vaginal-operativen Entbindung hätte die Beklagte die Mutter des [X.] spätestens ab 16.10
Uhr über die Möglichkeit sowie
die Vorteile und 14
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die Risiken
der in Frage kommenden Entbindungsmethoden aufklären müssen. Dies gilt hier umso mehr, als die Mutter des [X.] wegen des schleppenden Geburtsverlaufs
schon vorher den Wunsch nach einer Sectio geäußert hatte.

Ist mithin aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts die vaginal-operative Entbindung des [X.] wegen unzureichender Aufklärung seiner Mutter ohne wirksame Einwilligung erfolgt, kommt bereits unter diesem Ge-sichtspunkt eine Haftung der [X.] in Betracht.
3.
Im Übrigen
zeigt die Revision auch Widersprüche in den Ausführun-gen des Gerichtssachverständigen hinsichtlich der Frage
auf, ob die Beklagte den neonatologischen Abholdienst verspätet benachrichtigt hat.
a) In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt,
für ihn stelle sich vor dem Hintergrund der erst nach 13 Lebensminuten einset-zenden Spontanatmung und anhaltenden schwersten Azidose die Frage, ob die
Alarmierung der Kinderärzte rechtzeitig erfolgt sei. Aufgrund der bereits wäh-rend der missglückten [X.] erkennbaren fetalen Bradykardie und der vorausgegangenen Veränderungen der fetalen Herzfrequenz im [X.] er, dass die Alarmierung der Kinderärzte aus der Klinik für Kinder-
und Ju-gendmedizin des [X.] bereits zeitgleich mit Indikationsstellung für die notfallmäßige Sectio Caesarea und zumindest in den ersten Lebensminuten des Kindes hätte erfolgen sollen. Dadurch hätte die Möglichkeit bestanden, den Zeitpunkt des Eintreffens der Kinderärzte etwa 15 bis 30 Minuten zeitlich vorzu-verlegen und somit die Dauer der Azidose abzukürzen.
b) Hierzu im Widerspruch stehen die Ausführungen des Sachverständi-gen bei der Erläuterung seines Gutachtens am 18.
Dezember
2009, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung stützt, bei der Erforderlichkeit der Notsectio habe es sich lediglich um ein geburtsmechanisches Problem ge-17
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handelt, weshalb die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den neonato-logischen Abholdienst noch nicht hätte verständigen müssen. Der Sachver-ständige hat hierzu geäußert, wenn der Entschluss zur Notsectio auf einem geburtsmechanischen
Problem beruht habe, würde er es nicht für erforderlich halten, dass der neonatologische Abholdienst schon zeitlich mit dem Ent-schluss zur Sectio hätte benachrichtigt werden müssen. Sei die Notsectio hin-gegen erfolgt, um ein konkret gefährdetes Kind zu retten, so meine er, dass der neonatologische Abholdienst schon mit dem Entschluss zur Sectio hätte be-nachrichtigt werden müssen.
c) Nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten beruhte die Not-sectio -
aus Sicht des Sachverständigen
-
jedoch nicht nur auf einem geburts-mechanischen
Problem, sondern -
zumindest auch
-
auf der während der miss-glückten [X.] erkennbaren fetalen Bradykardie und der voraus-gegangenen Veränderungen der fetalen Herzfrequenz im [X.]. Selbst wenn die Beklagte den Entschluss zur Notsectio (subjektiv) aufgrund eines geburts-mechanischen Problems fasste, weil ihr nämlich die
[X.] nicht gelungen war, so würde dies einen Behandlungsfehler, den neonatologischen Abholdienst nicht zeitgleich mit dem Entschluss zur Sectio alarmiert zu haben, nach dem geltenden (objektiven) Fahrlässigkeitsmaßstab nicht ausschließen.
d) Nach alledem standen die Äußerungen des Sachverständigen in sei-nem schriftlichen Gutachten in Widerspruch zu seinen mündlichen Erläuterun-gen. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der [X.] mangels
eigener Fachkenntnisse Unklar-heiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine ge-zielte Befragung klären
(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom

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6.
Juli 2010 -
VI
ZR 198/09, [X.], 1220).
Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachzuholen haben.
Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2008 -
2 O 72/06 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 02.03.2010 -
8 [X.] -

Meta

VI ZR 69/10

17.05.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. VI ZR 69/10 (REWIS RS 2011, 6606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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16 Sa 632/96 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


I - 8 U 130/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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VI ZR 69/10

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