Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2003, Az. VIII ZR 188/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1883

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[X.]/03vom19. August 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. August 2003 durch [X.], Dr. Leimert, [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2003einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagten sind vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe ihrerWohnung verurteilt worden. Das [X.] hat ihre Berufung zurückgewie-sen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der - vom Berufungsgericht zu-gelassenen - Revision. Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einst-weilen einzustellen.II.Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet.Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner [X.] zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-- 3 -resse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Nach der ständigenRechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner nur danndarauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzendenNachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen [X.] § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eineEinstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlichnicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldnerim Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu-mutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zu-letzt z.B. Beschlüsse vom 21. November 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2002,573; vom 31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 375; vom 27. [X.] - [X.], NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2103, jeweils m.w.[X.] haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstre-ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihnen dies nicht mög-lich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, das Berufungsgericht habe ih-nen bei seiner auf § 708 Nr. 11 ZPO gestützten Entscheidung über die vorläufi-ge Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht nur bezüg-lich der Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfah-rens, sondern auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs selbst einräumenmüssen. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO wäre- 4 -auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis [X.] nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor derVollstreckung Sicherheit leistet.[X.] Dr. Leimert [X.] [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 188/03

19.08.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2003, Az. VIII ZR 188/03 (REWIS RS 2003, 1883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1883

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