Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. 2 StR 505/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13753

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[X.]:[X.]:BGH:2016:310316B2STR505.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 505/15
vom
31. März
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffern [X.] und [X.] auf dessen Antrag, und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 31.
März 2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO be-schlossen:

[X.] 1. Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des
[X.] vom 15. April 2015, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.]2. bis [X.]4. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
[X.] 1.
Die Revision des Angeklagten E.

gegen das vorgenannte
Urteil wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu [X.] und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.500 Euro angeordnet. Den Angeklagten E.

hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil rich-ten sich die Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten S.

hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revision des Angeklagten E.

ist unbegründet.

[X.]
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s bezogen der Angeklagte

S.

und sein Neffe C.

S.

Marihuana aus B.

, um es im
Raum O.

zu verkaufen. Die Drogen wurden jeweils durch einen Kurier
mit einem präparierten
Lieferfahrzeug nach O.

gebracht, wo sie mit Hil-
fe des Angeklagten E.

in einer [X.] in Empfang genommen
wurden.
a) So brachte der Angeklagte [X.]

, der kein Rechtsmittel eingelegt
hat, am 9. Mai 2014 eine Lieferung
von mindestens 4
kg Marihuana aus Br.

nach O.

, und wurde von den Angeklagten durch Öffnen eines Rolltors in
die [X.] eingelassen, in der die Drogenlieferung aus dem Fahr-1
2
3
-
4
-
zeug entnommen wurde. Das Marihuana wurde in der Folgezeit gewinnbrin-gend verkauft (Fall [X.]1. der Urteilsgründe).
b) Am 27. Juni 2014 brachte der Angeklagte [X.]

mindestens fünf
Kilo Marihuana aus Br.

zu C.

S.

, der den Kurier in der Tiefgarage in
O.

erwartete. Der Angeklagte

S.

stand während der Lie-
ferfahrt telefonisch im Kontakt mit dem Lieferanten. Nach dem Verkauf des [X.] beklagte sich ein Abnehmer darüber, dass es von minderwertiger Qualität sei. Der Angeklagte

S.

brachte deshalb 4 kg zurück zu seinem Lieferanten, erhielt aber nicht sogleich Ersatz dafür. Das restliche Kilo-gramm Marihuana verkaufte er (Fall [X.]2. der Urteilsgründe).
c) Am 1. Juli 2014 bestellte der Angeklagte S.

erneut 8
kg Marihuana, von denen 4 kg als Ersatz für die mangelhafte Ware aus der [X.] Lieferung gedacht waren. Die Betäubungsmittel wurden durch ei-nen unbekannt gebliebenen Kurier mit dem Fahrzeug des Angeklagten [X.]

nach O.

gebracht und dort von C.

S.

in Empfang genommen,
während

S.

mit diesem in telefonischem Kontakt stand. Nach der
Veräußerung dieser Betäubungsmittel beklagte sich erneut ein Abnehmer über die schlechte Qualität. Der Lieferant wollte diesmal die mangelhafte Ware [X.] nicht zurücknehmen, sondern nur den Kaufpreis mindern (Fall I[X.]. der Urteilsgründe).
d) Nachdem der [X.] eine bessere Quelle erschlossen hatte, vereinbarte der Angeklagte

S.

mit ihm die Lieferung von 8
kg Marihuana. Davon waren nunmehr doch 4 kg als Ersatz für die mangelhafte Ware aus der vorangegangenen Lieferung gedacht, die ihrerseits an den [X.] zurückgeschickt werden sollte. Der Drogenkurier sollte nach der Über-gabe der 8 kg Marihuana einen Bargeldbetrag in Höhe von 15.000
Euro mit-4
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-
5
-
nehmen und dem Lieferanten als Anzahlung auf den Kaufpreis der neuen Liefe-rung überbringen. Als der Angeklagte [X.]

mit der Drogenlieferung in O.

eintraf und von den Angeklagten S.

und E.

in der Tiefgaragenan-lage in Empfang genommen wurde, erfolgte ein Zugriff der Polizei, welche die Drogenlieferung, den Bargeldbetrag von 15.000 Euro und weiteres Marihuana aus früheren Lieferungen in einem Lagerraum sowie in einem geparkten Pkw sicherstellte (Fall [X.]4. der Urteilsgründe).
2. Das [X.] hat die Handlungen des Angeklagten

S.

als vier rechtlich selbständige Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Die Unterstützung
durch den Angeklagten E.

hat es als einheitliche Beihilfe zum unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen.

[X.]
Die Bewertung der Konkurrenzlage durch das [X.] ist zum Nachteil des Angeklagten S.

rechtsfehlerhaft.
In den Fällen I[X.]. und [X.]4. ist Ersatz für mangelhafte Ware aus der [X.] vorangegangenen Lieferung überbracht worden. Dadurch treffen die [X.] und die Ersatzmengen bei der Anlieferung in einer Handlung zu-sammen. Wird eine
zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge umge-tauscht, weil die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so ist die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2010

2
StR 563/09, [X.], 97; Beschluss vom 30.
Juni 2010

2
StR 323/09, [X.], 26). Im vorliegenden Fall treffen die Fälle der gleichzeitigen An-7
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6
-
lieferung von neuem Marihuana und Ersatz für mangelhafte Teile der vorange-gangenen Lieferung zusammen. Auf diese Weise sind die Nachlieferung im Fall I[X.]. mit der Drogenlieferung aus Fall [X.]2. und die Nachlieferung im Fall [X.]4. mit der Drogenlieferung aus Fall I[X.]. verknüpft. Insgesamt liegt in den Fällen [X.]2. bis [X.]4. der Urteilsgründe nur eine Tat vor. Nur Fall [X.]1. bildet demgegenüber eine rechtlich selbstständige Handlung. Im Ergebnis liegen zwei Taten vor.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte S.

sich nicht anders als gesche-
hen hätte verteidigen können. Seine weitergehende Revision ist aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. November 2015 genann-ten Gründen unbegründet.

10
-
7
-
I[X.]
Die Revision des Angeklagten E.

ist unbegründet im Sinne von
§
349 Abs.
2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund seiner Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Durch die Annahme einer einheitlichen Beilhilfehandlung ist der Angeklagte E.

nicht beschwert.
[X.] Krehl Eschelbach

Zeng R'inBGH Dr. Bartel

ist verhindert.

[X.]

11

Meta

2 StR 505/15

31.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. 2 StR 505/15 (REWIS RS 2016, 13753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13753

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