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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 300/11
vom
5.
Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5.
Oktober 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Januar 2011 werden mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten E.
H.
die Geldstrafe
aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts St.
Goar vom 19.
Juli 2010 in die Gesamtstrafe einbezogen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Angeklagten
J.
und E.
H.
haben die Kosten ihres Rechts-mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten T.
die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 [X.]).
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Meta
05.10.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2011, Az. 2 StR 300/11 (REWIS RS 2011, 2723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2723
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