Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2015, Az. V ZR 163/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11353

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
163/14
Verkündet am:

8. Mai 2015

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15 Abs. 2
Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des [X.] zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkre-ten Umstände des Einzelfalles.
[X.], Urteil vom 8. Mai 2015 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft
in Schles-wig-Holstein. Diese besteht aus sechs Wohneinheiten, von denen eine im Son-dereigentum des [X.] steht. Am 15. Januar 2013 fand eine Eigentümerver-sammlung statt. Die mit der Einladung zu dieser Versammlung übersandte Ta-gesordnung führte unter TOP

zur Hundehaltungauf. Hierzu fassten die Wohnungseigentümer in der Versammlung mehrheitlich folgenden Beschluss:

Rasenflächen spielen. Die Rasenflächen sind jedoch kein [X.]
-
3
-
klo, sollten Hunde dennoch versehentlich auf dem
Rasen koten, so ist [X.] unverzüglich und sorgfältig durch den Hundebe-sitzer zu entfernen. In keinem Fall dürfen Hunde der Bewohner

Die von dem Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Beschlussmän-gelklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter, den Beschluss zu [X.] für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklä-ren.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZMR
2014, 912
ff. veröffentlicht
ist, meint, der zu TOP
4 gefasste Beschluss sei nicht wegen Abweichung von der Teilungserklärung
nichtig. Diese enthalte kei-ne
Vorgaben zur Einschränkung der Hundehaltung. Soweit in dem der [X.] als Anlage beigefügten Lageplan eine Rasenfläche mit Spielge-räten eingezeichnet sei, handele es sich nicht um eine bindende Nutzungsvor-gabe, sondern lediglich um eine Nutzungsmöglichkeit. Der Beschluss sei auch nicht für ungültig zu erklären.
Ein Einberufungsmangel im Sinne von §
23 Abs.
2 [X.] sei nicht erkennbar, weil die Wohnungseigentümer anhand der Einladung hätten erkennen können, um welches Thema es gehe. Inhaltlich [X.] der Beschluss nicht die Grenzen des den Wohnungseigentümern durch §
15 Abs.
2 [X.] zur Regelung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs einge-räumten Ermessens. Das zeitweilige Spielen mit Hunden stelle keine nach der 2
3
-
4
-

Dass der Beschluss auch das Spielen mit nicht angeleinten Hunden auf der gemein-schaftlichen Rasenfläche legitimiere, rechtfertige keine abweichende Beurtei-lung. Aus
§
2 Abs.
2 Nr.
4 des Gefahrhundegesetzes des [X.] vom 28.
Januar 2005 ergebe sich keine Anleinpflicht
auf [X.].
Im Übrigen hänge es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob [X.] einer Wohnungseigentumsanlage ein
Leinenzwang für Hunde geboten sei. Dies sei vorliegend zu verneinen. Gegen Auswüchse der Hundehaltung hätten die Eigentümer in dem Beschluss Vorkehrungen getroffen, um die in
der Anlage grundsätzlich erlaubte Hundehaltung für alle Bewohner zumutbar zu gestalten.
II.
Die Ausführungen
des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Überprüfung stand.
1. Der Beschluss ist nicht wegen Fehlens der gemäß § 23 Abs. 1 [X.] erforderlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig
(§ 23 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Berechtigung, die Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rasenfläche
durch Mehrheitsbeschluss zu regeln,
folgt aus § 15 Abs. 2 [X.]. Hiernach können die Wohnungseigentümer, soweit nicht eine
Vereinbarung nach Absatz 1 der Vorschrift entgegensteht, durch [X.] einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums ent-sprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen.
a) Der Aufteilungsplan, der der Teilungserklärung beigefügt ist und eine Rasenfläche mit Spielgeräten ausweist, stellt keine bindende,
das Spielen von Hunden ausschließende Nutzungsbeschränkung
dar, von der nur durch eine Vereinbarung aller Miteigentümer abgewichen werden könnte.
Es handelt sich 4
5
6
-
5
-
um einen Plan im Sinne des §
7 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 [X.], der
lediglich den Zweck hat, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäu-deteile ersichtlich zu machen. Seiner sachenrechtlichen
Abgrenzungsfunktion entsprechend regelt der Aufteilungsplan grundsätzlich nur die räumliche [X.] und nicht die Nutzung der Räumlichkeiten.
Soweit eine Nutzung an-gesprochen ist, handelt es sich in aller Regel -
und so auch
hier -
um einen bloßen
Nutzungsvorschlag, mit dem
keine bindende Nutzungsbeschränkung verbunden ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010

[X.], NJW-RR 2010, 667 Rn. 8; Urteil vom 16. November 2012

[X.], NZM
2013, 153 Rn.
5 f., 9).
b)
Die Beschlusskompetenz fehlt auch nicht deshalb, weil sich der [X.]

wie die Revision meint

nicht auf eine [X.] be-schränkt, sondern -
in den Auswirkungen mit einem Sondernutzungsrecht ver-gleichbar -
mit einem Ausschluss vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums einhergeht
(vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2000

V ZB 58/99, [X.]Z 145, 158, 167; Beschluss vom 20.
Februar 2014

V ZB 116/13, NJW
2014, 1879 Rn.
16). Der Umstand, dass Hunde auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenflächen spielen dürfen, führt nicht zu einem faktischen Ausschluss des Mitgebrauchs durch
solche
[X.], die Angst vor freilaufenden Hunden haben oder sich in deren
Nähe nicht wohl fühlen. Auch solche Eigentümer können die Rasenflächen jedenfalls in den Zeiten
nutzen, in denen sich dort keine Hunde aufhalten. Selbst wenn jedoch Hunde unangeleint auf dem Rasen sind, ist ein gleichzeitiger Aufenthalt von Wohnungseigentümern objektiv nicht ausgeschlossen. Ob
das Interesse von Eigentümern, nicht von unangeleinten Hunden belästigt oder gar verletzt zu werden, die Wohnungseigentümergemeinschaft daran hindert, das Spielen von frei laufenden Hunden auf den Rasenflächen zu erlauben, ist keine Frage 7
-
6
-
der Beschlusskompetenz, sondern richtet sich danach, ob eine entsprechende Regelung sich noch im Rahmen
des ordnungsmäßigen Gebrauchs im Sinne des §
15 Abs. 2 [X.] hält.
c) Das in der Hausordnung enthaltene Verbot der Tierhaltung außerhalb der Wohnung steht
der Beschlusskompetenz bereits deshalb nicht entgegen, weil mit dem Beschluss nicht eine solche Tierhaltung, sondern lediglich das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen erlaubt wird.
2.
Der Beschluss ist auch nicht für ungültig zu erklären
(§ 23 Abs. 4 Satz
2 [X.]).
a) Er
verstößt nicht gegen die formellen Voraussetzungen des §
23 Abs.
2 [X.].
aa)
Ob der Gegenstand eines Beschlusses bei der Einberufung im Sinne der Vorschrift hinreichend bezeichnet ist, bestimmt sich nach ihrem Zweck, den Wohnungseigentümer in die Lage zu versetzen, sich anhand der [X.] auf die Versammlung vorzubereiten und zu entscheiden, ob er daran [X.] will. Regelmäßig reicht insoweit eine schlagwortartige Bezeichnung aus (Senat, Urteil vom 13.
Januar 2012

[X.], NJW-RR 2012, 343 Rn.
9).
[X.])
Diesen Anforderungen genügt die Einladung zu TOP
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Hundehaltung auf vorangegan-genen Eigentümerversammlungen mehrfach Thema, unter anderem auf einer
Versammlung vom 4.
Januar 2010.
Demnach
war für die Wohnungseigentümer erkennbar,
um welches Thema es ging.
b) Die angegriffene Regelung hat auch einen ordnungsmäßigen Ge-brauch im Sinne des §
15 Abs.
2 [X.] zum Inhalt.
8
9
10
11
12
13
-
7
-
aa)
Ordnungsmäßig
ist
der Gebrauch, den §
14 [X.] gestattet und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interes-sen zu ermitteln. Hierbei steht den Wohnungseigentümern
ein Ermessenspiel-raum zu
(Senat, Beschluss vom 29.
Juni 2000

[X.], [X.]Z
144, 386, 388
f.;
Beschluss vom 10. September 1998

[X.], [X.]Z 139, 288, 296).
[X.]) Vorliegend hält sich der Beschluss in den Grenzen des den [X.] eingeräumten Ermessensspielraums.
(1) Die Regelung, dass Hunde der Eigentümer und Mieter auf den [X.] dürfen, wäre nicht mehr ordnungsmäßig, wenn hiermit ge-gen zwingende Vorschriften des [X.] Gefahrhundegeset-zes ([X.]) vom 28.
Januar 2005 (GVOBl. 2005, [X.]) verstoßen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss, den der Senat in vollem Umfang ohne Bindung an die Auslegung durch das Berufungsgericht normativ zu erfolgen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998

[X.], [X.]Z 139, 288, 291 f.), erlaubt zwar grundsätzlich auch das Spielen mit nicht angeleinten Hunden. Der in §
2 Abs.
2 Nr.
4 [X.] hinsicht-lich aller Hunde bei Mehrfamilienhäusern angeordnete allgemeine Leinen-zwang erstreckt sich jedoch nur auf Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und sonstige von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzte Räume, nicht jedoch auf die hier in Rede stehenden Rasenflächen.

14
15
16
-
8
-
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es in der Wohnanlage gefährliche Hunde i.S.d. § 3 Abs. 2 und 3 [X.] gibt, und die Revision auch keinen entsprechenden Vortrag des [X.] aufzeigt, liegt ein Verstoß gegen den
für solche Hunde in §
10 Abs. 3 [X.] angeordneten
Leinenzwang ebenfalls nicht vor.
(2)
Auch im Übrigen ist der Beschluss nicht ermessenswidrig.
(a) Die Erlaubnis, Hunde der Eigentümer und Mieter auf den [X.] spielen zu lassen, trägt dem Umstand Rechnung, dass tierhaltende Mitei-gentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung ihre Freizeit gemeinsam mit ihren Hunden gestalten möchten (vgl. [X.], ZMR
2008, 151). Dies erstreckt sich auch auf die Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenflächen
und ist damit Bestandteil des grundsätzlich bestehenden Rechts des Wohnungseigentümers zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigen-tums gemäß
§ 13 Abs. 2 [X.].
(b) Auf der anderen Seite
ist der tierhaltende Miteigentümer gemäß § 14 Nr. 1 [X.] verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen [X.] über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diesem Gesichtspunkt wird in dem [X.] zunächst dadurch Rechnung getragen, dass eine Nutzung der [X.] als Hundetoilette untersagt und der Hundehalter verpflichtet wird, Hun-dekot unverzüglich und sorgfältig zu entsorgen. Darüber
hinaus dürfen Hunde der Bewohner Gäste oder Mitbewohner nicht durch Anspringen belästigen. Dies bedeutet wiederum, dass bei dem Spielen der Hunde der Hundehalter oder eine vertraute Person anwesend sein muss, um ein Anspringen zu ver-hindern.
17
18
19
20
-
9
-
(c) Dass in dem Beschluss auch das Spielen mit nicht angeleinten Hun-den erlaubt
wird,
ist nicht zu beanstanden.

(aa) In den Grenzen des [X.] Gefahrhundegeset-zes obliegt
die Entscheidung, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Anlein-pflicht für Hunde gelten soll, grundsätzlich den Miteigentümern
im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.
Maßgeblich sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen.
Für die Ermessensausübung von Bedeutung können
unter anderem
die [X.] Verhältnisse der Wohnungseigentumsanlage, die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Anzahl der Hunde einschließlich ihres Verhaltens gegenüber Dritten sowie
das Freizeitverhalten der Wohnungseigen-tümer sein. In diesem Zusammenhang kann
auch
die grundsätzliche Angst
oder Besorgnis einzelner Eigentümer, ein Hund könnte sie anspringen oder sonst belästigen und der Hundehalter oder Hundeführer könne seinen Hund mangels Leine nicht mehr zurückhalten,
der Mehrheit der Wohnungseigentü-mer
Veranlassung geben, im Rahmen einer [X.] eine generelle Anleinpflicht anzuordnen (vgl. zu einer Anleinpflicht im Rahmen einer Ge-brauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 [X.] OLG Hamburg, [X.], 151 sowie
OLG [X.], [X.], 310; weitergehend für eine generelle Anleinpflicht auch ohne Beschlussfassung [X.], [X.], 307; [X.], 573; siehe auch [X.], [X.], 776 zu der Anleinpflicht
bei einem

Hund).

Das bedeutet jedoch nicht, dass nur eine solche Regelung ordnungs-mäßigem Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 [X.] entspricht. Vielmehr kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer auch dem Interesse
der Hundehalter, die Hunde beim Spielen nicht anzuleinen, den Vorrang einräumen gegenüber dem Interesse anderer
Wohnungseigentümer, durch frei laufende Hunde nicht 21
22
23
-
10
-
beeinträchtigt zu werden.
[X.] ist hierbei aber, dass etwaige Beein-trächtigungen für die anderen Miteigentümer zumutbar sind. In diesem Rahmen ist einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Möglichkeit zu eröffnen, eine Regelung zunächst einmal auf ihre Praktikabilität zu erproben und sie je nach gewonnener Erfahrung
wieder zu ändern (vgl. [X.], ZMR
2014, 658, 660
f. im Zusammenhang mit Parkregelungen).
([X.]) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Absehen von einer gene-rellen Anleinpflicht für Hunde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der üb-rigen Miteigentümer
führt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die
in Rede stehende Rasenfläche zuletzt lediglich von dem Mieter einer der Wohneinheiten zum Spielen mit seinem kleinen Hund genutzt worden. Dass es hierbei konkret zu Belästigungen anderer
Miteigentümer gekommen ist,
ist nicht festgestellt und wird von dem Kläger auch mit der Revision nicht geltend gemacht. Es wird lediglich auf das allgemeine Risiko hingewiesen, dass nicht angeleinte Hunde auf Bewohner und Besucher zulaufen, diese anspringen, anbellen oder gar beißen können. Diese
abstrakte Gefahr
steht der
hier ge-troffenen [X.] jedoch nicht entgegen.
Sollte sich an der aktuellen
Situation etwas ändern, haben die [X.] die Möglichkeit, hierauf mit einem Widerruf der Erlaubnis
-
auch ungeachtet der in dem Beschluss vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit -
zu reagieren. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es zu einer dauernden Verdrängung von [X.] von der Rasenfläche durch frei herumlau-fende und tobende Hunde kommen würde.

24
25
-
11
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
60 C 8/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
11 S 58/13 -

26

Meta

V ZR 163/14

08.05.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2015, Az. V ZR 163/14 (REWIS RS 2015, 11353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11353

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 163/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis zum unangeleinten Spielen von Hunden auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums


I-3 Wx 311/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-3 Wx 173/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


W 5 K 14.250 (VG Würzburg)

Retriever, Leinenzwang, Maulkorbzwang, Ausführverbot, Unterbringung


15 W 507/04 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 163/14

V ZR 40/09

V ZR 246/11

V ZB 116/13

V ZR 129/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.