Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15791

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216UX[X.]101.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
Urteil
XI [X.]
Verkündet am:

23. Februar 2016

Mayer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 492 Abs. 2
EGBGB Art. 247 § 6
UWG §§ 3, 3a
a) Die gemäß Artikel
247 §
6 Abs.
1, Abs.
2 Satz
1 und 2 EGBGB in einen Ver-braucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufs-recht bedürfen keiner Hervorhebung.

b) Der Verwendung von [X.] in der formularmäßigen Widerrufsin-formation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel
247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 EGBGB nicht entgegen.
[X.], Urteil vom 23. Februar 2016 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216UX[X.]101.15.0
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Februar 2016 durch [X.]
Ellenberger, die Richter Maihold
und Dr.
[X.] sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Ein-richtung gemäß §
4 [X.] eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung
im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei [X.] erteilten [X.] in Anspruch.
Die Beklagte schließt mit [X.] nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiederge-geben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine [X.], die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die [X.], denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.
1
2
-
3
-

-
4
-
-
5
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216UX[X.]101.15.0

-
6
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216UX[X.]101.15.0
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die [X.] in
Ziffer
14 des Vertragsformulars der [X.] nicht deutlich genug hervorgeho-ben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar
ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die [X.] der Ziffern
12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die [X.] nicht aus dem übrigen Text heraus.
Außerdem
hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Ge-staltung ihrer [X.] den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit [X.] versehene Belehrungshinweise unab-hängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese [X.] nicht einschlägig seien, werde der Text der [X.] sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen [X.] in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in
ei-nem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem [X.] nicht mitgeteilt.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsicht-lich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinfor-mation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom [X.] zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

3
4
5
6
-
7
-
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], im Wesentlichen ausgeführt
([X.], 263
ff.):
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der [X.] gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in der zum [X.]punkt der Verwendung des Musters und der [X.] geltenden Fassung vom 4.
August 2011 die [X.] grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24.
April 2014 (2
U 98/13, [X.], 995
ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht
im Wesentlichen ausgeführt:
Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in §
495 BGB statuierten Informationspflichten in Art.
247 EGBGB geregelt. [X.], dass in §
495 BGB nicht auf §
360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art.
247 §
6 EGBGB an §
495 BGB anknüpfe. Auch §
491a Abs.
1 und §
492 Abs.
2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art.
247 §
6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
Die Vorschrift in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB, wonach eine Informations-gestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende [X.]. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Wider-rufsrechts nach §
495 BGB in einem eigenen Absatz des Art.
247 §
6 EGBGB 7
8
9
10
-
8
-
geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art.
247 §
6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung
ihrer [X.] erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das [X.] und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB ge-regelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzu-stellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie [X.]. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich
im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Be-lehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art.
247 §
2 Abs.
2 Satz
3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervor-hebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art.
247 §
2 Abs.
2 Satz
3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art.
247 §
6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der [X.] habe die aus
Art.
247 §
6 EGBGB folgenden Informationspflichten [X.] gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art.
247 §
6 EGBGB anders als in Art.
247 §
2 EGBGB keine Gestal-tungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art.
247 §
6 EGBGB dem [X.] habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der [X.] in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art.
247 §
2 Abs.
2 EGBGB erfassten [X.] keine so [X.]
-
9
-
lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinforma-tion im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspre-che auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
Sowohl die aus den §§
5 und 5a UWG resultierenden Informations-
und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die [X.] nach §
495 BGB i.V.m. Art.
247 §
6 EGBGB seien an einem neuen [X.] orientiert,
dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, [X.] ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger [X.] sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
Die von der [X.] gewählten Abgrenzungszeichen seien [X.], um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder [X.] enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervor-gehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden ge-steigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders 12
13
14
-
10
-
aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensver-trages, der -
wie hier -
über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von [X.] in der [X.] gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art.
247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich
keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbe-lehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zu-satz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits-
und [X.]sgebot nicht gelte.
15
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11
-
Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbe-lehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen ge-nüge. Bei übersichtlicher grafischer
Gestaltung sei ein derartiges "Baukasten-formular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen [X.] enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch [X.] sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauer-schuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformu-laren sei gemeinsam, dass der Verbraucher

eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt

wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von [X.] sei.
Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer [X.], dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der [X.] ge-nüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, 18
19
-
12
-
da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.

II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet.
Der [X.] muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der [X.]
befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der [X.] Klage.
Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf [X.] nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der [X.] (1.) und
den Vorwurf der Verwendung von [X.] in einer [X.] (2.).
1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen [X.] der [X.] gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der [X.] gegen §§
3, 3a UWG in Verbindung mit §
492
Abs.
2
BGB, Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB nicht vorliegt.
a) Soweit das Unterlassungsbegehren des [X.] in die Zukunft gerich-tet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteile vom 13.
Juli 2004

KZR
10/03, GRUR
2005, 62, 64 und vom 13.
Dezember 2006

VIII
ZR 25/06, [X.], 796
Rn.
35, jeweils mwN)
vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuel-len Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des [X.] in [X.] getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen

anders als hier

mit 20
21
22
23
-
13
-
der Klage eine Unterlassung der Verwendung [X.] auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in [X.] auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle
auch
die frühere Rechtslage maßgeblich ([X.], Urteile vom 13.
Juli 2004

KZR
10/03, [X.]O und vom 13.
Dezember 2006

VIII
ZR 25/06, [X.]O Rn.
36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind
deshalb die durch Artikel
2 des Gesetzes
zur Umsetzung der [X.], des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 29.
Juli
2009 ([X.]
I 2009, 2355
ff.; nachfolgend: [X.]) ab dem 11.
Juni 2010
geltenden
§
492 Abs.
2 BGB
[ab 30.
Juli 2010 nur redaktionell geändert

vgl. BT-Drucks. 17/1394, S.
14], Art. 247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 und 2 EGBGB
maßgebend.
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des
Artikels
247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 und
2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden ([X.], Urteil vom 25.
September
2014

7
O 57/14, juris Rn.
17
ff.; [X.], [X.], 154 Rn.
14; [X.] in [X.]/Artz, Verbraucherkredit-recht, 8.
Aufl., §
495 Rn. 93 und 96
ff.; [X.], 7.
Aufl., §
492 Rn.
12.1; Mairose, [X.] 2012, 467, 480; [X.], [X.], 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan-gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren [X.] angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB
(BT-Drucks. 16/11643, [X.]) ergibt sich
ebenfalls
nicht, dass mit den Begrif-fen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. 24
25
-
14
-

Übereinstimmung mit Artikel
10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und präg-nante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den [X.] verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich [X.] für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
d)
Hinzu kommt, dass gemäß Art.
4 Abs.
2
der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nach-folgend: [X.]) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art.
4 Abs.
3 [X.] unter bestimmten Umständen auch auf die Ver-pflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Ne-benleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hin-gewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in [X.] eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art.
10 Abs.
2
Buchst.
p
[X.], wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die [X.] "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung ent-spricht auch den Begrifflichkeiten in der [X.]n und
französischen Fassung der Art.
4 [X.] [X.], concise et visible" bzw. "in a clear, con-cise and prominent way") bzw.
Art.
10 [X.] [X.] et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der [X.] Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art.
10 Abs.
2 [X.] in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB lediglich das Erforder-nis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.
Juli 2015

6
O 214/15, juris 26
-
15
-
Rn.
25). Demgegenüber hat der [X.] Gesetzgeber Artikel
4 Abs.
2 und 3 [X.] zwar ebenfalls mit dem [X.] vom 29.
Juli
2009 umgesetzt, dabei jedoch in §
6a Abs.
1 und 4 [X.] den ausdrücklichen Hinweis aufge-nommen, dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch [X.]" gemacht
werden müssen.
e)
Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung
verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständ-lich" in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzel-ner Vertragsbedingungen, wie etwa einer [X.], nicht entnom-men werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufs-recht auf zwei Absätze des Art.
247 §
6 EGBGB verteilt und nicht in einem Ab-satz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB genannten Angaben. Die
Aufteilung erklärt
sich damit, dass nicht bei allen Arten von [X.]n ein Wider-rufsrecht besteht.
g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach §
492 Abs.
2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzu-nehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
27
28
29
-
16
-
Durch
die Begriffe "Angaben" in §
492 Abs.
2 BGB und Art.
247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufs-belehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum [X.], dass "an die Stelle der nach §
355 Abs.
2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Wider-rufsrecht
im Vertrag tritt, vgl. Artikel
10 Abs.
2 Buchstabe p der [X.] und die [X.] in Artikel
247 §
6 Abs.
2 [X.] Die nach §
355 Abs.
2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der [X.] nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks.
16/11643, S.
83).
h)
Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu [X.] Angaben ([X.], [X.], 1712, 1713; [X.], Ur-teil vom 1.
April 2014

14
O 206/13, juris Rn.
72
f.; [X.], Urteil vom 12.
November 2014
2
O 46/14, juris Rn.
29
f.).
[X.]) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor [X.] übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichte-te
Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit er-heblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den
Vertragsab-schluss
noch einmal zu überdenken ([X.]surteil vom 28.
Mai 2013

XI
ZR 6/12, [X.], 1314 Rn.
24; BT-Drucks.
11/5462, S.
21; [X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
495 Rn.
1; [X.], 7.
Aufl., §
495 Rn.
1). [X.] müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und
für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von 30
31
32
-
17
-
seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.

[X.]) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem [X.] müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest.
Zum [X.] hat der Gerichtshof
der [X.]
seit Mitte der 1990er [X.] auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt ([X.], [X.]. 1995, I-1923 Rn.
24;
NJW 2014, 2335 Rn.
74; [X.], 605 Rn.
47; [X.], 14 Rn.
75; Urteil vom 9.
Juli 2015

[X.]/14, juris Leitsatz 3;
vgl. auch [X.], Urteile vom 14.
Januar 2010

I
ZR 82/08, juris Rn.
20, vom 30.
Juni
2011

I
ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn.
19 und vom 8.
März 2012

I
ZR 202/10, [X.], 1238 Rn.
19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S.
7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen
(vgl.
[X.]/[X.], [X.], 1409, 1414
f.).
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksa-men und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen
Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag re-gelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. [X.], [X.], 154 Rn.
19; LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.
Juli
2015
6
O 214/15, juris Rn.
31; [X.], NJW 2011, 1, 4). Angemessen
aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der [X.] Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.

33
34
-
18
-
i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer [X.] hat sich auch durch die Einfügung
einer Musterwiderrufsinformation durch die
Sätze
3 und 5 (damals noch Sätze
3 und 4) in Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB durch Art.
2 Nr.
1 Buchst.
b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwider-rufsinformation für [X.], zur Änderung der Vorschrif-ten über das Widerrufsrecht bei [X.]n und zur Ände-rung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.
Juli
2010 ([X.]
I 2010, 977;
nachfolgend: [X.]) nichts geändert.
[X.]) So ist dem Wortlaut des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu [X.] [X.] zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die ent-sprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
-
nichts entnommen werden (LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.
Juli 2015

6
O 214/15, juris Rn.
27; [X.], [X.] 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwen-dung des Begriffes "genügt" in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss ([X.], [X.], 154 Rn.
14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine [X.] nicht hervorhebt und deutlich gestal-tet, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
[X.]) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer [X.] ergibt sich auch nicht aus Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage
7 abweichen. Die Sätze
4 und 5 des Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz
3 nur auf diejenigen Fälle, in
denen das Muster in der Anlage
7 35
36
37
-
19
-
verwendet wird, um die [X.] zu erlangen, nicht jedoch auf [X.], in denen

wie vorliegend

diese Fiktion nicht in Rede steht.
[X.]) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] mit der Einfügung der Sätze
3 und 5 des Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB [X.] auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es

wie vorlie-gend

nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage
7 be-gründete [X.] geht.
[X.] So heißt es in der Begründung zum [X.] (BT-Drucks. 17/1394, S.
21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutli-chen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB

neu

beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die [X.] des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn des-sen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den [X.] werden (BT-Drucks. 17/1394, [X.]O). Maßgeblicher Grund für die in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz 3
EGBGB
geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage
7 zugunsten des Darlehensgebers ein-tretende [X.].
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum [X.] die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der [X.] 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten [X.] (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art.
22 Abs.
1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird
(BT-Drucks. 17/1394, S.
21). Dies zeigt, dass der [X.] Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtli-nie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art.
10 38
39
40
-
20
-
Abs.
2 Buchst.
p [X.]) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von [X.] in der [X.] gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der [X.] gegen §§
3, 3a UWG in Verbindung mit §
492 Abs.
2
BGB, Art.
247 §
6 Abs.
2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die [X.] der [X.] hält auch hinsichtlich der Verwendung von [X.] dem bereits unter
1. erörterten Maßstab des Art.
247 §
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 EGBGB stand, wonach die [X.] klar und verständlich sein muss.
a) Eine [X.] darf zwar grundsätzlich keine anderen [X.] enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und [X.] bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt wer-den soll (vgl.
dazu
[X.], Urteile vom 4.
Juli 2002

I
ZR 55/00, [X.], 1989, 1991 und vom 10.
März 2009

XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
18;
[X.]sbe-schluss vom 15.
Februar 2011

XI
ZR 148/10, [X.], 655 Rn.
10, jeweils zu §
355 Abs.
2 Satz
1 BGB aF sowie Urteil vom 9.
November
2011

I
ZR 123/10, [X.], 913 Rn.
24 zu Art.
246 §
1 EGBGB in der Fassung vom 29.
Juli 2009). Bei [X.] in einer formularmäßigen [X.] handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die [X.] selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich [X.] wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen [X.] Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestand-teil.
Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text-41
42
43
-
21
-
varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irri-tiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer
und verständi-ger
Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
b) Vorliegend sind die von der [X.] verwendeten [X.] so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde.
Gegen die Verwendung eines Formulars mit [X.] ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der [X.] bei [X.]n jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch [X.], Beschluss
vom 9.
Juni 2015

I-16
U 151/14, 16
U 151/14, juris Rn.
7
f.; [X.], Urteil vom 12.
November
2014

2
O 46/14, juris Rn.
40; [X.], Urteil vom 15.
Oktober 2015

6
O 2628/15, juris Rn.
49
ff.; [X.], Urteil vom 10.
Juli
2014

4
O 129/14, juris Rn.
24).
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der [X.]n
Fassung des dem Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB zugrunde liegenden Art.
10 Abs.
2 [X.] nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen ge-mäß Buchstabe
p des Art.
10 Abs.
2 [X.]) "in a clear and concise man-ner" zu erfolgen haben.
Soweit die Revision meint, die [X.] Fassung lasse deutlicher er-kennen, dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer [X.]
über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen [X.] nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt 44
45
46
-
22
-
werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht ge-wählte [X.] nicht Teil seiner [X.] sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender aus-gewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht [X.], mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester [X.] vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen [X.]

wie hier

über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.
Oktober 2015

6
O 2628/15, juris Rn.
53; [X.], Urteil vom 26.
März 2015

30
O 156/14, juris Rn.
16).
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von [X.] mit der Vorgabe aus Art.
10 Abs.
2 Buchstabe
p [X.]
vereinbar ist, an den Ge-richtshof der [X.] nicht geboten. Eine Vorlage nach Art.
267 Abs.
3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts

wie oben dargelegt

derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein

47
-
23
-

Raum mehr bleibt ("acte clair", [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16; [X.]. 2005, I8151 Rn.
33; [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2015

1
BvR 499/12,
[X.], 525, 526 mwN).

Ellenberger
Maihold
[X.]

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2014 -
44 O 7/14 KfH -

O[X.], Entscheidung vom 05.02.2015 -
2 U 81/14 -

Meta

XI ZR 101/15

23.02.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15 (REWIS RS 2016, 15791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15791

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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24 U 25/17 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

XI ZR 6/16

31 U 108/18

Zitiert

XI ZR 101/15

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