Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. 1 StR 510/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 433

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2008 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung vom 19. November 2008 keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Er hatte insbesondere Gelegenheit, zu dem ausführlich begründeten Antrag des [X.] auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO Stellung zu [X.], wovon er auch Gebrauch gemacht hat. 1 - 3 - Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmit-teln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbe-schluss vom 22. August 2007 - 1 [X.]/07 m.N.). Der Senat hat, wie sich aus der Fassung seines Beschlusses ergibt, das angefochtene Urteil - auch hin-sichtlich der Zumessung der Rechtsfolgen - für rechtsfehlerfrei erachtet, wes-halb für ihn keine Notwendigkeit für eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO bestand. 2 [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 510/08

04.12.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. 1 StR 510/08 (REWIS RS 2008, 433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 433

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 135/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 255/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 135/13 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung


3 StR 111/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.