Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 10 AV 3/23

10. Senat | REWIS RS 2023, 2609

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Gegenstand

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts


Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Verurteilung der Länder [X.] und [X.], das für die [X.] für den [X.] 2021-2027 erstellte Maßnahmenprogramm so anzupassen, dass dieses alle zur Erreichung der nährstoffbezogenen [X.] erforderlichen Maßnahmen enthält. Soweit die [X.] auf [X.] Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 70 Prozent auf das Gebiet des Landes [X.] und etwa 30 Prozent auf das Gebiet des Landes [X.].

2

Der Antragsteller hat das [X.] gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

3

Die Anrufung des [X.]s ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das [X.] als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land [X.] nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 33; [X.], in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 29; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] VwGO, Stand 1. Januar 2023, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2020 - 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f.).

5

Danach erscheint es zweckmäßig, das [X.] als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das [X.] ist in dem dort anhängigen Verfahren 7 KS 8/21 bereits mit einer sich möglicherweise mit dem hiesigen Verfahren teilweise überschneidenden Thematik (Schutz des Grundwassers vor Nitrateinträgen) befasst. Zudem sind auf [X.] Staatsgebiet etwa 70 Prozent der [X.] in [X.] und nur etwa 30 Prozent in [X.] belegen.

Meta

10 AV 3/23

30.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

§ 53 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 53 Abs 3 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 10 AV 3/23 (REWIS RS 2023, 2609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2609

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