Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 5 ARs 55/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 428

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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Juli 2022 bei dem [X.] „Anträge gem. § 23 bis § 27 [X.]“ gestellt, dabei auf ein Aktenzeichen des [X.] (3 [X.] - 49/22) Bezug genommen und unter anderem begehrt, das zugehörige Verfahren „auf Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des [X.], [X.] u.a.“ festzustellen. Weiter wird der „Erlass des bis heute abgelehnten [X.] u.a.“ beantragt, um weitere Ansprüche verfolgen zu können.

2

Das [X.] hat mit Verfügung vom 11. August 2022 festgehalten, dass von der [X.] der Antragstellerin auszugehen sei, und ihr mitgeteilt, dass man ihren Anträgen in dem Verfahren des [X.] nicht weiter nachgehen werde. Die Antragstellerin könne mit weiteren Entscheidungen auf ihre Eingaben nicht mehr rechnen.

3

Mit Schreiben vom 20. September 2022, beim [X.] eingegangen am 21. September 2022, hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den „Beschluss vom 11. August 2022“, der ihr am 15. September 2022 zugegangen sei, Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ gestellt. Die Entscheidung sei rechtswidrig ergangen; sie sei sofort aufzuheben.

4

2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum [X.] ist im Verfahren nach §§ 23 ff. [X.] allein nach § 29 Abs. 1 [X.] eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des [X.]s die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das [X.] im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Vorliegend ist, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, schon kein Beschluss des [X.]s ergangen. Entsprechend fehlt es auch an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor ([X.], [X.], 27. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

Werner     

  

Meta

5 ARs 55/22

17.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Celle, 11. August 2022, Az: 16 VA 30/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 5 ARs 55/22 (REWIS RS 2023, 428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 428

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