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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. August 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. Februar 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch den [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. August 2003 hat vorgelegen.[X.] Basdorf [X.]
Meta
27.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 5 StR 369/03 (REWIS RS 2003, 1826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1826
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