Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2022, Az. 4 BN 25/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 10263

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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 16. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 225 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4

Die [X.]eschwerde will [X.] geklärt wissen,

ob ein Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 [X.]auG[X.] schon bzw. auch dann irreführend und geeignet ist, einen rechtserheblichen Irrtum im Sinne der Rechtsprechung des [X.] hervorzurufen, wenn er konkret bzw. aktiv die Pflicht des [X.]etroffenen zur Rüge als Voraussetzung für die Überprüfung des [X.]ebauungsplans hervorhebt, dadurch aber (möglicherweise) ein Irrtum des [X.]etroffenen über den Erfolg bzw. Misserfolg eines Normenkontrollverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Fall einer unterlassenen eigenen Rüge ausgelöst werden könnte.

5

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Anforderungen an den Hinweis nach § 215 Abs. 2 [X.]auG[X.] auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen sind in der Rechtsprechung geklärt. Eine derartige [X.]elehrung darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen [X.]etroffenen vom rechtzeitigen [X.] von Mängeln abzuhalten. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim [X.]etroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 [X.]auG[X.] genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus ([X.]VerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - [X.]VerwGE 143, 192 Rn. 15 m.w.N. sowie vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - [X.]VerwGE 138, 12 Rn. 15).

6

Die [X.]eschwerde sieht weiteren Klärungsbedarf in [X.]ezug auf die Frage, ob die konkret in Rede stehende Formulierung des Antragsgegners geeignet ist, einen Adressaten über die verwaltungsprozessualen Folgen einer erhobenen oder unterlassenen Rüge irrezuführen und ihn dadurch von der Erhebung einer Rüge abzuhalten. Das ist keine klärungsfähige Frage revisiblen Rechts, sondern betrifft die Tatsachenwürdigung und -bewertung, an die das [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO mangels entsprechender Verfahrensrügen gebunden ist.

7

Der Umstand, dass der Antragsgegner die Formulierung häufiger verwendet hat und sie daher in einer Vielzahl von Fällen relevant werden mag, ändert daran nichts. [X.] können die Revisionszulassung auch dann nicht rechtfertigen, wenn ihre Klärung in einer Vielzahl von Verfahren von [X.]edeutung wäre (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. August 2021 - 1 [X.] 41.21 - juris Rn. 3).

8

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

9

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des [X.] ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Abweichung zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Der Antragsgegner macht geltend, die Entscheidung des [X.] weiche von den Urteilen des [X.] vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - ([X.]VerwGE 138, 84) und vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - ([X.]VerwGE 143, 192) ab. Die [X.]eschwerde entnimmt den Urteilen die Aussage, dass es nicht Aufgabe einer [X.]elehrung im Sinne von § 215 Abs. 2 [X.]auG[X.] ist, den [X.]etroffenen bereits im Einzelnen darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte bzw. welche Rechtsfolgen eine unterlassene Rüge in jeder prozessualen Hinsicht hat ([X.]VerwG, Urteile vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - a.a.[X.] Rn. 16 und vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - a.a.[X.] Rn. 16).

Das Oberverwaltungsgericht ist unter wörtlicher Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 215 Abs. 2 [X.]auG[X.] und unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2012 davon ausgegangen, dass die von dem Antragsgegner verwendete Formulierung Interpretationsmöglichkeiten eröffne, die Personen von der Erhebung von [X.] abhalten könnten ([X.] f.). Dass die [X.]eschwerde die Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung des [X.] für fehlerhaft hält, führt aber nicht auf eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwG[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 25/21

31.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. April 2021, Az: OVG 2 A 7.18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2022, Az. 4 BN 25/21 (REWIS RS 2022, 10263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 10263

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