Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 9 KSt 19/09, 9 A 18/08

9. Senat | REWIS RS 2010, 7501

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Gegenstand

Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens


Tenor

Auf die Erinnerung des [X.] wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. November 2009 teilweise geändert.

Die in den Schriftsätzen vom 12. Januar 2009 und vom 4. Februar 2009 geltend gemachten Kosten für die Gutachten vom 9. August 2006 und vom 27. November 2006 werden dem Grunde nach als weitere erstattungsfähige Kosten des [X.] anerkannt.

Die Rechtssache wird zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] bleibt der abschließenden Kostenfestsetzung vorbehalten.

Gründe

1

Die gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.

2

Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist daher nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn [X.] mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die [X.] muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - [X.] 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 m.w.N.).

3

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für die vom Kläger eingereichten Gutachten vom 9. August 2006 (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 14. August 2006) und vom 27. November 2006 (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 6. Dezember 2006) dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie betreffen Sachfragen, auf die es dem Gericht beim damaligen Verfahrensstand entscheidend ankam. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 13. April 2006 wurde der [X.] auf den - in einem Lageplan dargestellten - Vorschlag des [X.] hingewiesen, den planfestgestellten Bau- und Wartungsweg, für den sein Grundeigentum in Anspruch genommen werden sollte, auf einer alternativen, auf öffentlichem Grund liegenden Trasse zu führen. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass privates Grundeigentum nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn keine geeigneten Flächen der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. Der Standpunkt des [X.]n hierzu sei bislang nicht hinreichend nachvollziehbar. Der [X.] hat daraufhin in mehreren Schriftsätzen substantiiert dargelegt, dass die vom Kläger vorgeschlagene [X.] im Hinblick auf Topographie und Standsicherheit bautechnisch nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen hergestellt werden könne. In dieser [X.] und angesichts der gerichtlichen Hinweisverfügung war der Kläger gehalten, zu den vom [X.]n aufgeworfenen technischen Sachfragen, zu denen er nicht aufgrund eigener Sachkunde Stellung nehmen konnte, fachkundigen Rat einzuholen und die Eignung der von ihm selbst vorgeschlagenen [X.] zu belegen. Diesem Ziel dienten die o.g. gutachtlichen Stellungnahmen. Dass für den Kläger Anlass bestand, dem Vorbringen des [X.]n fachgutachtlich entgegen zu treten, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die im [X.] an den Erörterungstermin am 6. Juni 2007 durchgeführte Alternativenprüfung nach Mitteilung der [X.] zu dem Ergebnis führte, dass die vom Kläger vorgeschlagene Trasse „entgegen unserer ursprünglichen Erwartungen … die in naturschutzfachlicher Hinsicht verträglichste Alternative darstellt und technisch realisierbar ist“ (Schriftsatz des [X.]n vom 14. März 2008).

4

Demgegenüber war die Einholung des Gutachtens vom 8. März 2006 durch den Kläger zur Frage der Standsicherheitsgefährdung seines Hauses aufgrund der Errichtung und Nutzung der planfestgestellten Bau- und Wartungsstraße nach der damaligen [X.] nicht notwendig. Zwar hatte der [X.] eine solche Gefährdung mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 in Abrede gestellt. Auf diesen Aspekt wäre es jedoch auch nach der eigenen Rechtsauffassung des [X.] nur im Falle fehlender Eignung der von ihm vorgeschlagenen, über öffentlichen Grund führenden [X.] angekommen. Hinzu kommt, dass der [X.] die Eignung der [X.] zum Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens noch nicht bestritten hätte. Dies erfolgte vielmehr erst im [X.] an die gerichtliche Hinweisverfügung vom 13. April 2006.

5

Die Rechtssache ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der Höhe der für die Gutachten vom 9. August 2006 und vom 27. November 2006 geltend gemachten Kosten zurückzuverweisen, die bisher nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens waren (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 - juris Rn. 12).

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist.

Meta

9 KSt 19/09, 9 A 18/08

20.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 162 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 9 KSt 19/09, 9 A 18/08 (REWIS RS 2010, 7501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7501

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