Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 1 StR 448/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1634

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des auf die Vernehmung des Zeugen G.    gerichteten Beweisantrags vom 11. Juli 2023 ist jedenfalls unbegründet. Bei dem Antrag handelt es sich bereits nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), da der Angeklagte keine hinreichend konkrete Tatsache benannt hat. Mit der Behauptung, den Angeklagten und die Zeugin A.    habe „ein rein freundschaftliches Verhältnis [verbunden], das von Vertrauen geprägt war und vollständig ohne sexuellen Kontakt auskam“, nennt der Angeklagte nur ein Beweisziel, welches als Bewertung zur Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, auch in zeitlicher Hinsicht und den Umständen nach zumindest umrissenen, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätte belegt werden müssen (vgl. [X.], Urteile vom 28. Januar 2003 – 5 [X.] Rn. 5; vom 9. Oktober 1996 – 3 [X.] Rn. 7 und vom 29. August 1990 – 3 [X.] Rn. 6); solche sind auch der Begründung des Antrags nicht zu entnehmen.

Jäger     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 448/23

05.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 27. Juli 2023, Az: 7 KLs 26 Js 127502/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 1 StR 448/23 (REWIS RS 2024, 1634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1634

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