Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 5 StR 165/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6179

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2021 wird von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.050 Euro abgesehen; dieser Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 66.000 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.050 Euro angeordnet. Der Senat hat von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.

3

2. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.

4

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 – 3 StR 130/22).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 165/22

24.10.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 19. Oktober 2021, Az: 613 KLs 12/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 5 StR 165/22 (REWIS RS 2022, 6179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6179

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

3 StR 130/22

5 StR 296/21

5 StR 458/20

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