Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. XI ZR 167/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1661

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[X.]:[X.]:BGH:2017:281117BXIZR167.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 167/16
vom
28. November 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 28.
November 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
April 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die fehlerhafte Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte habe unzureichend deutlich über das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt (vgl. Senatsurteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR 183/15, [X.], 766 Rn.
26 und vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 467/15, [X.], 906 Rn. 47), ist nicht entscheidungser-heblich. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten genügten [X.] nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist"
die fernabsatzrechtliche Verpflichtung, ihre Vertragspartner auch über die Modifikation bei der Wertersatzpflicht nach §
312d Abs.
6 BGB in der hier maßgeblichen bis 3.
August 2009 geltenden [X.] zu belehren, unzureichend erfüllt hat (vgl. Senatsurteil vom 24.
Januar 2017 aaO Rn.
31).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 200.000

Ellenberger
[X.]
Matthias

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2015 -
14 O 478/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.04.2016 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 167/16

28.11.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. XI ZR 167/16 (REWIS RS 2017, 1661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1661

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