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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 379/13
vom
11. November
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
November
2014 durch [X.]
Ellenberger
als Vorsitzenden, die Richter Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 24.
September 2013 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der [X.] hat zwar mit Urteil
vom 1. Juli 2014 ([X.]/12,
WM 2014, 1621 Rn.
27 ff.) entschieden, dass die beratende Bank bei der Vermittlung einer Lebensversicherung nicht verpflichtet ist, [X.] Kunden darüber zu informieren, dass sie hierfür eine Provision erhält. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig und verfahrensfehlerfrei dar.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2013 -
2 O 86/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2013 -
3 U 51/13 -
Meta
11.11.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. XI ZR 379/13 (REWIS RS 2014, 1464)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1464
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