Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. XII ZB 340/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5317

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/14

vom

16. September
2015

in der
Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; [X.] § 43
In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigen-tumssachen
zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine [X.] nach §
43 [X.] handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.
[X.], Beschluss vom 16. September 2015 -
XII [X.]/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
September 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter Schilling,
Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des
1.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.]
vom 12.
Juni 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Wert: 20.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit des angerufenen Familien-gerichts.
Die Beteiligten sind seit September 2010 rechtskräftig geschiedene [X.].
Sie hatten einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbart
hatten.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsgegner [X.] eines Grundstücks, das er mit
Teilungserklärung vom 8.
Juni 2000 in hälf-tige Miteigentumsanteile
aufteilte, die eine Hälfte verbunden mit Sondereigen-tum an einer Praxis, die andere Hälfte mit Sondereigentum an Wohnräumen. 1
2
3
-
3
-
Den zuerst genannten Miteigentumsanteil verkaufte er mit Vertrag vom gleichen Tage an die Antragstellerin. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Errichtung des Bauwerks auf dem Grundstück
gerade
begonnen worden. In der Folgezeit [X.] es von den Parteien gemeinsam vollendet.
Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin geltend, sie habe
in den Bau der Immobilie rund 300.000

der Verkehrswert ihres
Mit-eigentumsanteils
betrage
jedoch nur 240.000

en
Differenzbetrag von 60.000

verlangt sie vom Antragsgegner als ehebedingte Zuwendung
erstattet, deren Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen sei.
Vorsorglich stützt die Antragstellerin
den geltend gemachten Anspruch auch auf die Grund-sätze der Ehegatteninnengesellschaft und auf einen
Gesamtschuldnerausgleich nach §
426 BGB.
Das von der Antragstellerin angerufene Familiengericht hat sich für [X.] unzuständig erklärt und das Verfahren an das für [X.]-Sachen
zustän-dige Amtsgericht verwiesen. Das [X.] hat diesen Beschluss auf-gehoben und den Rechtsweg zu den Familiengerichten für zulässig erklärt. [X.] wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist gemäß §
17
a Abs.
4 und Abs.
6 GVG iVm §
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
Dezember 2012

XII
ZB
652/11

FamRZ 2013, 281 Rn.
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mwN) und auch im Übrigen zulässig.
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7
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4
-
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a)
Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ
2014, 1727 veröffentlich-te Entscheidung wie folgt begründet:
Eine sonstige Familiensache
nach §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG liege vor, weil die ehemals mit
dem Antragsgegner verheiratete
Antragstellerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe
geltend mache.
Das vorliegende Verfahren betreffe
nicht das Wohnungseigentumsrecht.
Dies sei der Fall, wenn sich ehemals miteinander verheiratete Personen als Beteiligte einer Streitigkeit im Sinne des §
43 [X.] gegenüberstünden.
Wenn ein solches Verfahren jedoch nur einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet
des Wohnungseigentumsrechts habe
und der Schwerpunkt bei den familienrechtli-chen Bezügen liege, sei
eine dem Familiengericht vorgehende Sonderzustän-digkeit nicht anzunehmen. Das gelte
auch in Zweifelsfällen. Immer, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt sei, sei
das
Familiengericht zuständig.
Nicht unwesentlich mitgeprägt sei
ein Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse, wenn ehemals miteinander verheiratete Personen über die Rück-gewähr einer behaupteten ehebedingten Zuwendung oder über Rechte und Pflichten aus einer behaupteten
Ehegatteninnengesellschaft stritten. [X.] für diese Zuordnung sei
nicht der Gegenstand der Zuwendung oder der Gegenstand der Gesellschaft, sondern der Grund der Zuwendung oder das Vorhandensein einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn die maßgeblichen Rechtsfragen lägen dann grundsätzlich und in erster Linie im Familienrecht und nicht etwa in anderen Rechtsgebieten. Deshalb sei
vor allem spezifisch fami-lienrechtlicher Sachverstand für ein solches Verfahren notwendig, nicht beson-8
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-
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-
derer Sachverstand in anderen Rechtsgebieten, etwa aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts.
Ausgehend von diesen Maßstäben sei
der von der Antragstellerin be-schrittene Rechtsweg zu den Familiengerichten zulässig. Das Verfahren weise
allenfalls einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentums-rechts
auf. Sein
Schwerpunkt liege
in
den familienrechtlichen Bezügen, die das Verfahren prägten. Dessen Kern sei
das Vorbringen der Antragstellerin;
für eine ehebedingte Zuwendung an den Antragsgegner sei die Grundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Die Zuwendung sei zur finanziellen Absicherung der Familie im Alter und in der Annahme
erfolgt, sie bleibe mit dem Antrags-gegner ein Leben lang verheiratet und zusammen. Nur deshalb sei es ihr bei Errichtung des Gebäudes nicht auf die genaue Verteilung der Kosten ange-kommen. Zur Beurteilung
der Richtigkeit dieser Ansicht der Antragstellerin be-dürfe
es spezifisch familienrechtlicher Kenntnisse, nicht besonderer Kenntnisse des
Wohnungseigentumsrechts.
Offen könne bleiben, ob die Antragstellerin und der Antragsgegner sich als Beteiligte einer Streitigkeit im Sinne des §
43 [X.] gegenüberstünden. Denn
in den Anwendungsbereich des §
43 Nr.
1 [X.] fielen alle gemein-schaftsbezogenen Streitigkeiten im Verhältnis der Wohnungseigentümer unter-einander, wenn Gegenstand des Verfahrens ihre Rechte und Pflichten aus dem [X.] seien. Die Streitigkeit der Antragstellerin mit dem [X.] erscheine
aber nicht als gemeinschaftsbezogen, sondern als ehe-bezogen. Sie betreffe
nicht das Wohnungseigentumsrecht, sondern lediglich das Wohnungseigentum als Gegenstand einer behaupteten ehebedingten Zu-wendung.

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-
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-
b)
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht die hier zu beurteilende Streitigkeit als [X.] im Sinne des §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG qualifiziert.
aa) Zu den sonstigen Familiensachen gehören gemäß §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhe-bung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ge-geben ist oder das Verfahren eines der in §
348 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Buchst.
a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften
um eine Familiensache handelt.
(1) Mit §
266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen [X.], die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Famili-ensachen sein
(BT-Drucks. 16/6308 S.
168). [X.] dabei
ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familien-gericht möglich sein, alle durch den [X.] Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden
(BT-Drucks. 16/6308 S.
169). Durch den von
§
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG geforderten Zusammenhang
der Streitigkeit
mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll [X.] die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerich-ten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308 S.
263).
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-
7
-
Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen [X.] großzügig zu beurteilen. §
266 Abs.
1 FamFG ist an-wendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. [X.] sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Ent-scheidung durch das [X.] erscheint. Ein inhaltlicher Zu-sammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Fol-gen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erfor-derliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tat-sächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ur-sächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG
nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5.
Dezem-ber 2012
XII
ZB
652/11

FamRZ
2013, 281 Rn.
29
mwN).
(2)
Trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer sonsti-gen Familiensache i.S.v. §
266 Abs.
1 Nr.
3
FamFG ist die
Zuständigkeit des Familiengerichts nach §
266 Abs.
1 Halbsatz
2 FamFG jedoch dann nicht [X.], wenn die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Ver-fahren eines der in §
348 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 Buchst.
a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft. Mit
die-ser Einschränkung soll nach der Gesetzesbegründung
erreicht werden, dass trotz der mit Einführung des §
266 FamFG durch die Reform des familienge-richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ver-bundenen Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte diese nicht mit Verfahren befasst werden, für deren Bearbeitung spezielle Kenntnisse in den in §
266 Abs.
1 Halbsatz
2 FamFG genannten Rechtsgebieten erforderlich sind. 18
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-
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-
Durch die Regelung
soll sich der Gesichtspunkt der Spezialität gegenüber den für die Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblichen Kriterien durchsetzen (BT-Drucks. 16/6308 S.
263).
Bei der Prüfung, ob ein Verfahren, das die tatbestandlichen Vorausset-zungen des §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG
erfüllt, das Wohnungseigentum betrifft, ist daher die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung
zu berück-sichtigen, grundsätzlich Rechtstreitigkeiten, die in einer
besonderen
Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen oder in engem [X.] mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, den Famili-engerichten zuzuweisen (BT-Drucks. 16/6308 S.
168).
Hat das Verfahren nur einen geringen Bezug zum Wohnungseigentumsrecht oder liegt dessen Schwerpunkt bei familienrechtlichen Bezügen und sind deshalb spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts nicht erforderlich, greift die [X.] des §
266 Abs.
1 Halbsatz
2 FamFG nicht ein ([X.] FamFG 18.
Aufl. §
266 Rn.
23).
Daraus folgt, dass
nicht schon dann ein Verfahren
vorliegt, das das [X.] betrifft, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit Eheleute als Woh-nungseigentümer gegenüberstehen. Hinzukommen muss, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts verlangt.
Deshalb
greift die Ausschlussklausel, wenn es sich um eine Streitigkeit nach §
43 [X.] han-delt
(vgl. [X.] FamFG 18.
Aufl. §
266 Rn.
22; [X.]/Heiter FamFG 3.
Aufl. §
266 Rn.
32; [X.], 1026, 1027; [X.] der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6.
Aufl. Rn.
26
e).
Gleiches gilt
jedenfalls dann, wenn
eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist
([X.]/Heiter FamFG 3.
Aufl. §
266 Rn.
32; weitergehend MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
266 Rn.
31; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 35.
Aufl. §
266 20
21
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9
-
FamFG
Rn.
2; Heiter
FamRB 2010, 121, 122). In allen anderen Fällen ist der Zuständigkeit des Familiengerichts der Vorrang zu geben
([X.] FamFG 18.
Aufl. §
266 Rn.
23;
[X.], 1026, 1027).
bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht zu Recht die Zustän-digkeit des Familiengerichts angenommen.
Die Antragstellerin macht
primär einen Anspruch auf Ausgleich einer
ehebezogenen
Zuwendung geltend und stützt sich damit auf eine Anspruchs-grundlage, die als typischer familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Neben-güterrechts von §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG erfasst wird (vgl. [X.] FamFG
18.
Aufl. §
266 Rn.
15;
[X.]/Heiter FamFG 3.
Aufl. §
266 Rn.
54; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S.
263). Daneben vertritt sie zur [X.] die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch aus der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft. Auch dieser Anspruch hat eine besondere Nähe zu
den familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht zweckmäßig ist
(vgl. [X.] FamFG 18.
Aufl. §
266 Rn.
15; [X.]/Weinreich/Rehme FamFG 4.
Aufl. §
266 Rn.
15; Musielak/[X.] FamFG 5.
Aufl. §
266 Rn.
11; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-rechts 6.
Aufl. Rn.
26
a mwN).
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch steht auch in Zusammenhang mit der Scheidung der Ehegatten. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass es ihr bei der Errichtung des Gebäudes nur deshalb nicht auf eine genaue Verteilung der Kosten angekommen sei, weil sie angenommen habe, ein Leben lang mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein. Außerdem sei die Zuwendung zur finanziellen Absicherung der Eheleute im Alter erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei der Grund für diese Zuwendung 22
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-
entfallen. Daraus hat das Beschwerdegericht zu Recht geschlossen, dass die Beteiligten im vorliegenden Fall über Ansprüche streiten, die im [X.] mit der Scheidung der Eheleute stehen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus,
dass der Antragsgegner meint, die Streitigkeit betreffe allein das Wohnungseigentumsrecht. Zwar kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine sonstige Familiensache im Sinne des §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
De-zember 2012

XII
ZB
652/11
FamRZ
2013, 281 Rn.
19). Das vorliegende Ver-fahren betrifft auch nach dem Vortrag des Antragsgegners jedoch das [X.]srecht nur am Rande. Eine Streitigkeit i.S.d. §
43 [X.] liegt
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-
nicht vor. Bedeutsame Vorfragen aus dem Bereich des Wohnungseigentums-rechts sind ebenfalls nicht zu klären. [X.] ist vielmehr, ob der Antragstellerin wegen der für die Errichtung der Immobilie erbrachten Investitio-nen ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall die besondere Sachnähe zum Familienrecht, die nach §
266 Abs.
1 Nr.
3 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2014 -
5 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.06.2014 -
8 [X.] -

Meta

XII ZB 340/14

16.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. XII ZB 340/14 (REWIS RS 2015, 5317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5317

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