Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 114/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2650

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 114/11

vom

6. Oktober 2011

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und [X.] zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] die [X.] versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
[X.], Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
IX ZB 114/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
6.
Oktober 2011
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des [X.] vom 25.
Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO), denn die Rechtsbeschwerde
ist unzulässig (§
574 Abs.
2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf,
noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen [X.] auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte [X.] wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog §
4a Abs.
1 Satz
3 und Satz
4 [X.] versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß §
26 Abs.
1 1
2
-

3

-
[X.] abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZA 45/09, [X.] 2010, 100 Rn.
7; vom 18.
Februar 2010 -
IX
ZA 39/09, Z[X.] 2010, 587 Rn.
6). Dem Umstand, dass vorliegend der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft des [X.] des Amtsgerichts zurückgenommen hat, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nach Erlass
der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12.
Mai 2011
(IX
ZB 221/09, Z[X.] 2011, 1127 Rn.
7)
ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt,
um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.

2. Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung, bei der [X.] wegen eines Verstoßes gegen §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] versagt wurde und diese Entscheidung durch eine nachfolgende Rücknahme des [X.] einschließlich des Stundungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch insoweit ist maßgeblich, dass es nicht im
Belieben des Schuldners steht, neue Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Damit scheidet

3
-

4

-
auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2010 -
67c IN 407/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.02.2011 -
326 T 123/10 -

Meta

IX ZB 114/11

06.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 114/11 (REWIS RS 2011, 2650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2650

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IX ZB 114/11

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