Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 57/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 149

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[X.][X.]/05vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 788 Die dem Gläubiger in einem [X.] entstandenen notwendigen Kos-ten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden. ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der [X.] vor dem Arbeitsgericht geführt wird. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2005 - [X.]/05 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. [X.]: 746,56 • Gründe: [X.] Der Gläubiger begehrt die Festsetzung der ihm in einem [X.] entstandenen Anwaltskosten gegen die Schuldnerin. 1 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ließ der Gläubiger deren [X.] gegen die Firma D. (Drittschuldnerin) pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sodann erhob er vor dem Arbeitsgericht gegen die Drittschuldnerin Zahlungsklage. In diesem Prozess entstanden ihm Anwaltskosten in Höhe von 746,56 •. 2 Der Gläubiger hat beantragt, diese Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, das Beschwerdegericht hat ihm stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom 3 - 3 - Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Diese erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags. I[X.] 4 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 5 1. Die Beschwerdeentscheidung wurde vom [X.] erlas-sen. Wie sich aus den Unterschriften ergibt, hat die Zivilkammer nach Übertra-gung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung entschieden. Dass im Rubrum nur die Einzelrichterin als entscheidende Richte-rin genannt ist, beruht ersichtlich auf einem Versehen. 2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die durch einen Dritt-schuldnerprozess ausgelösten Kosten könnten grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO festgesetzt werden. Der Schuldner, der die Zwangsvollstreckung veranlasst habe, müsse für die daraus entstehenden Kosten haften. Ihm das Prozessrisiko des Gläubigers aus dem [X.] aufzuerlegen, stehe im Einklang mit dem Normzweck des § 788 ZPO. Der Schuldner sei dadurch, dass er nur die notwendigen Kosten zu erstatten habe, ausreichend geschützt. [X.] es sich bei dem [X.] um ein arbeitsgerichtliches Verfahren, stehe der Erstattungsfähigkeit der Kosten auch nicht § 12 a ArbGG entgegen. Dieser gelte nur für die Parteien des ar-beitsgerichtlichen Verfahrens, also für Gläubiger und Drittschuldner, habe aber keine Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Die Einschal-tung eines Anwalts im [X.] durch den Gläubiger sei auch [X.] gewesen. 6 3. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 7 - 4 - a) Ob die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung über-wiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO festgesetzt werden können, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Überwie-gend wird die Frage bejaht (vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 13 Stichwort "Rechtsstreit" und [X.]/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 12). Die Gegenmeinung wird vor allem vom [X.] ([X.] 1990, 1355) und ihm folgend von den [X.] ([X.] 1992, 500) und [X.] ([X.] 1994, 612) vertreten. 8 b) Die herrschende Meinung trifft zu. Die Kosten des Drittschuldnerpro-zesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO. 9 [X.]) Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Kosten der [X.] sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um [X.] die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Voll-streckungsakte durchzuführen ([X.] in [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 6; weitergehend [X.]/[X.], [X.]O., Rdn. 3; vgl. zum Meinungs-stand [X.], Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], NJW 2005, 2460). Der Schuldner hat diese Kosten zu tragen, weil er sie verursacht hat. Er hat den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt (Veranlassungsprinzip, vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 788 Rdn. 1). 10 [X.]) Die Kosten des [X.]es sind Kosten der Zwangs-vollstreckung in diesem Sinne. Es handelt sich beim [X.] um eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers. Er dient unmittelbar dazu, den 11 - 5 - die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden [X.] und Überweisungsbeschluss zu vollziehen (vgl. [X.], [X.], 224). Der Schuldner hat diese Kosten veranlasst. 12 c) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Argumente der Mindermei-nung, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, sind nicht stichhal-tig. [X.]) Zwar trifft es zu, dass die Kosten solcher Prozesse, die aus Anlass der Zwangsvollstreckung geführt werden, wie etwa die Vollstreckungsabwehr-klage oder die Drittwiderspruchsklage, nicht nach § 788 ZPO festgesetzt wer-den können. Dort geht es jedoch um gerichtlichen Schutz gegen die Vollstre-ckung, also um die Verhinderung der [X.]. Der [X.] dagegen dient unmittelbar der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Beides ist nicht vergleichbar. 13 [X.]) Es ist nicht unbillig, über § 788 ZPO dem Schuldner das Kostenrisiko des [X.]es aufzuerlegen. Der Hinweis darauf, dass jeder Gläubiger, der seine Forderung im Klagewege verfolgen müsse, das Prozessri-siko trage, geht fehl. Die Kosten des [X.]es sind im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht Prozesskosten, sondern Vollstre-ckungskosten. Für diese gilt das Veranlassungsprinzip. 14 cc) Der Gläubiger ist durch die Ansprüche, die ihm bei einem Misserfolg der [X.] gegen den Schuldner wegen unzureichender Auskunft nach § 836 Abs. 3 ZPO bzw. gegen den Drittschuldner wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zustehen können, nicht ausreichend geschützt. Diese Ansprüche [X.] nicht die Fälle, in denen es aus anderen Gründen zu einer Abweisung der [X.] kommt. Auch würde der Gläubiger, um auf diesem Wege zu 15 - 6 - einer Kostenerstattung zu kommen, in einen weiteren Prozess gedrängt, ob-wohl § 788 ZPO ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stellt. 16 [X.]) Die Interessen des Schuldners sind ausreichend gewahrt. Er hat nur dann die Kosten des [X.]es zu tragen, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos war, wenn die Kosten auch sonst notwendig waren und wenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden konnten. Die Annahme, die herrschende Meinung verleite den Gläubiger dazu, leichtfertig Prozesse ge-gen Drittschuldner zu führen, ist durch nichts belegt. ee) Dass die Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO dem [X.] übertragen ist und dieser daher zu prüfen hat, ob die entstandenen Kos-ten notwendig waren und ob der [X.] nicht von vornherein aussichtslos war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich um eine summarische Prüfung, bei der auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustel-len ist (a.A. [X.], Rpfleger 1996, 117), und die der [X.] vornehmen kann. Dem Schuldner bleibt es unbenom-men, ein für ihn negatives Ergebnis dieser Prüfung im Rechtsmittelwege über-prüfen zu lassen. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, viele Schuldner [X.] nicht in der Lage, ihre Belange durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu wahren, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. 17 d) § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht der Festsetzung der dem Gläubiger im [X.] vor dem Arbeitsgericht entstandenen Anwaltskosten nicht entgegen. 18 Nach dieser Vorschrift besteht vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs unter anderem kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. 19 - 7 - Die Vorschrift ist sozialpolitisch motiviert. Sie soll den arbeitsgerichtlichen [X.] des ersten Rechtszugs verbilligen und auf diese Weise das Kostenrisiko der Parteien beschränken ([X.]/[X.]/Vollstädt, ArbGG, § 12 a Rdn. 4; [X.], Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 [X.], NJW 1990, 2643, 2645). Diese Zielsetzung betrifft nur die Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses, hier also Gläubiger und Drittschuldner. Sie lässt sich auf die Frage, welche Kosten im Rahmen des § 788 Abs. 1 ZPO im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuld-ner festzusetzen sind, nicht übertragen (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 788 Rdn. 13 und [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 21). e) Danach sind die vom Gläubiger geltend gemachten Anwaltskosten des [X.]es im Verfahren nach § 788 ZPO festzusetzen. Die Schuldnerin bezweifelt nicht, dass sie notwendig waren. Eine Erstattung durch die Drittschuldnerin scheidet selbst bei einem Obsiegen des Gläubigers aus, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. 20 [X.]Kuffer [X.] Kessal-Wulf

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 2 M 24948/04 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 [X.]/05 -

Meta

VII ZB 57/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 57/05 (REWIS RS 2005, 149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 149

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