Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 189/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10056

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616UXIZR189.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 189/14
Verkündet am:

14. Juni 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juni 2016
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts [X.] vom 26.
März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Ansprüche im [X.] mit dem kreditfinanzierten Erwerb einer Wohnung geltend.
Die Kläger wurden im Jahr 1992 von einem Vermittler geworben, eine Eigentumswohnung in der [X.] in der

straße

in K.

zu erwerben. Gegenstand des Vermittlungsgesprächs war unter ande-rem der Verkaufsprospekt, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen [X.]n mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der
Wahrnehmung der im Ge-f-1
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3
-
tragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf-
und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prü-

Der [X.] erteilt im Namen des einzelnen Erwerbers dem [X.]svermittler den Alleinauftrag, [X.] zu banküblichen Bedingungen zu beschaffen, soweit er vom Erwerber hierzu be-

"Der [X.] beauftragt den Finanzierungsvermittler weiterhin auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen lang-fristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für

[X.] ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung be-züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer

"Für die Abwicklung des [X.] hat der [X.] ein Angebot eines [X.]n vorliegen. Der [X.] [X.] übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom [X.] gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgungs-vertrages (...)." (S. 33 des Prospekts)
[X.] war die C.

(im Folgenden: [X.]), die mit der Rechtsvorgängerin der [X.] (im Folgenden: Beklagte) vor [X.] das Finanzierungskon-zept abgestimmt hatte. Das Finanzierungskonzept war in der anschließenden 3
-
4
-
[X.] enthalten. Bauträgerin und Finanzierungs-vermittlerin war laut Prospekt die [X.] bestehend aus der R.

GmbH, S.

Ra.

und der L.

KG. Sie erhielt für ihre Tätigkeit als [X.]

soweit der Anleger wie hier die Kläger den Abschluss eines [X.]s wünschte

eine Provi-sion von 3,8% des [X.].
Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr.
50 boten die Kläger der [X.], die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, mit notarieller Urkunde vom 28.
September 1992 einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilten ihr eine ebensolche Vollmacht. Die [X.] nahm das Angebot der Kläger mit notarieller Ur-kunde vom 16.
Oktober 1992 an.
Die [X.] schloss für die Kläger mit der [X.] un-ter dem 27.
November/2.
Dezember 1992 den [X.] und unter dem 29./30.
September 1993 den Endfinanzierungsdar-lehensvertrag. Die Darlehensvaluta wurden auf ein von der [X.] für die Kläger bei der [X.] eröffnetes Konto ausgezahlt.
Ferner schloss die [X.] am 22.
Dezember 1992 für die Kläger den notariellen Kauf-
und Werklieferungsvertrag ab. Der Kaufpreis betrug 119.269
DM, der Gesamtaufwand 154.254
DM. Die Kläger führten im Jahr 2003 das Darlehen in voller Höhe zurück und zahlten 65.000

e-klagte.
Mit der im Jahr 2012 erhobenen Klage begehren die Kläger die Rückzah-lung dieses Betrages nebst Zinsen. Sie vertreten die Auffassung, dass die [X.] mangels wirksamer Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauf-4
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5
-
tragten nicht wirksam zustande gekommen seien, da der [X.] bei [X.] der Verträge die Vollmacht nicht in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Außerdem hätten sie die Darlehensvaluta nicht empfangen, da es an [X.] wirksamen Auszahlungsanweisung fehle. Zudem liege ein

von der [X.] erkannter

Missbrauch der Vollmacht durch die [X.] wegen einer Interessenkollision vor. Die Beklagte habe aufgrund der mit der [X.]n getroffenen Finanzierungsabsprache gewusst, dass die von ihr selbst geschuldete Finanzierungsvermittlungsprovision in Höhe von 3,8% des Gesamtkaufpreises zu Lasten der Darlehensnehmer auf die Kaufprei-se kalkuliert worden sei. Daneben stehe den Klägern der geltend gemachte Be-trag auch im Wege des Schadensersatzes zu, weil sie arglistig über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, die wahre Rolle der [X.]n, die nachhaltig erzielbare Miete und die Zinsbelastung getäuscht worden seien. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der

vom Senat zugelassenen

Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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6
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Den Klägern stehe gegen die
Beklagte der geltend gemachte [X.] aus Leistungskondiktion gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] zu. Zu Gunsten der [X.] könne zwar im Hinblick auf die Nichtigkeit der erteil-ten Vollmacht infolge eines Verstoßes gegen das [X.] vom Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht nach §§
171
f. [X.] ausgegangen werden. Die von der [X.]n namens der Kläger abgeschlos-senen Darlehensverträge seien indes entsprechend §
177 [X.] unwirksam, weil die [X.] die
ihr durch den Rechtsschein vermittelte [X.] missbraucht habe und dies der [X.] bekannt gewesen sei. Bei [X.] des Zwischenfinanzierungs-
und des [X.] habe die [X.] zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehan-delt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis überschritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines [X.] von 3,8% des [X.] zur Finan-zierung der Finanzierungsvermittlungsprovision für eine objektiv nicht erforderli-che und [X.] Tätigkeit aufgenommen habe. Der Prospekt beschreibe den Charakter des [X.] eindeutig als [X.]. Vor-aussetzung für einen zugunsten des Finanzierungsvermittlers entstehenden Anspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der [X.].
Eine nach diesen Grundsätzen vergütungspflichtige Vermittlungsleistung habe die [X.] nicht erbracht. Eine etwaige Tätigkeit der [X.] im Zusammenhang mit der Globalfinanzierungsver-einbarung habe keine Vergütungspflicht ausgelöst, da nach dem Prospekt eine 10
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auf die Bedürfnisse des jeweiligen Kunden zugeschnittene [X.] geschuldet gewesen sei. Zudem habe die [X.] laut Prospekt die Darlehensverträge zu marktüblichen Bedingungen abschließen sollen, zum Zeitpunkt der Globalfinanzierungszusage habe die Beurteilung der Marktüblichkeit der Bedingungen in dem einzelnen Darlehensvertrag aber noch nicht vorgenommen werden können. Außerdem habe die Beklagte in ihrer Glo-balfinanzierungsvereinbarung die Darlehensbewilligung von der Prüfung der einzureichenden [X.] der jeweiligen Darlehensnehmer abhängig gemacht, weswegen eine Vertragsabschlussbereitschaft der [X.] bezo-gen auf die Kläger noch nicht vorgelegen habe. Entsprechendes gelte für die nachfolgend namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge, die ohne Mitwirkung der [X.] durch die [X.] als Vertreterin der Kläger abgeschlossen worden seien. Im Ergebnis habe deshalb die [X.] pflichtwidrig einen um 3,8% des [X.] überhöhten Darlehensvertrag vereinbart.
Die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die [X.] ihre Vollmacht im Innenverhältnis überschritten habe, indem sie ein [X.] auch zur Bezahlung einer nicht angefallenen Finanzierungsvermittlungs-provision abgeschlossen habe. Jedenfalls hätten massive Verdachtsmomente vorgelegen, so dass der Missbrauch für die Beklagte objektiv evident gewesen sei. Die Beklagte habe den Prospekt, die abzuschließenden Verträge und die Zusammensetzung des zu finanzierenden [X.] gekannt. Ihre [X.] Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch ergebe sich daraus, dass die Finan-zierungsvermittlungsleistung zwingend unter ihrer Beteiligung als zu vermitteln-der Darlehensgeberin habe erfolgen müssen. Sie habe gewusst, dass kein [X.]svermittler auf sie eingewirkt habe, um bei ihr die konkrete [X.]bereitschaft mit dem jeweiligen Anleger herzustellen, sondern sich

entgegen der Beschreibung im Prospekt

die [X.] um die 13
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8
-
Finanzierung gekümmert und durch Vorlage der [X.] den Ver-tragsschluss herbeigeführt habe. Selbst wenn die Beklagte
davon ausgegangen sein sollte, die [X.] schulde nur den Nachweis einer [X.]möglichkeit, wäre ihr die provisionsschädliche Vorkenntnis der Abwick-lungsbeauftragten von der Abschlussmöglichkeit zu marktüblichen [X.] ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass die [X.]

und nicht die [X.]

die Konditionen unter Vorlage der [X.] selbst erfragt habe.
Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hintergrund gemäß §
139 [X.] ins-gesamt unwirksam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 3,8% des [X.] entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem Hinweis der [X.] auf die nicht geschuldete Provision hätten die Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen [X.] gekündigt und die Vollmacht widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der [X.] noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen.
Auf den Bereicherungsanspruch müssten sich die Kläger die [X.] nicht anrechnen lassen, weil sie diese nicht empfangen hätten. Eine ihnen zurechenbare Auszahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs der Vollmacht nicht vor. Deswegen gehe auch die von der [X.] erklärte [X.] ins Leere. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt.

II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der [X.] Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger 14
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9
-
auf Rückzahlung von 65.000

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] nicht bejahen dürfen.
Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ange-nommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen eines von der [X.]n begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß §
177 [X.] analog unwirksam. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat grund-sätzlich der Vertretene das Risiko eines

hier unterstellten

Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Juni
1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn. 18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertre-tungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618 und vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
29).
Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem

hier nicht gegebe-nen

Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§
138 [X.]; vgl. nur [X.], Urteile vom 17.
Mai 1988

VI
ZR 233/87, [X.], 1380, 1381, vom 14.
Juni 2000

VIII
ZR 218/99, [X.], 2313, 2314 und vom 28.
Januar
2014

II
ZR 371/12, [X.], 628 Rn.
10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn 17
18
19
-
10
-
der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel be-stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem [X.] vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente vor-aussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Oktober 1994

XI
ZR 239/93, [X.]Z 127, 239, 241, vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618, vom 1.
Februar 2012

VIII
ZR 307/10, [X.], 2020 Rn. 21 und vom 9.
Mai 2014

V
ZR 305/12, [X.], 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des [X.] bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29.
Juni 1999

XI
ZR 277/98, aaO).
2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fest-stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das

wie hier

der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein

wie hier

abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.
Juni
1999

XI
ZR 277/98, [X.], 1617, 1618 mwN).
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] habe sich [X.] müssen, dass die im Prospekt genannte [X.] ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richten sich Art und Umfang der Tätigkeiten der [X.] nicht nach dem Fondsprospekt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Februar 2011

II
ZR 263/09, 20
21
-
11
-
[X.]Z 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2007

XI
ZR 375/06, juris), sondern nach dem [X.], mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiier-ten Vortrag der Kläger.
b) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermitt-lungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven [X.] dafür, dass die [X.] mit der [X.] zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Be-fugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die [X.] für die Kläger über-haupt einen [X.] abgeschlossen hat, der die [X.] einer Vermittlungsprovision in Höhe von 3,8% des [X.] nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Ne-benkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 3,8% des [X.], ein.
Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann [X.], wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem [X.] zum Nachteil des Kapitalanlegers

hier der Kläger

ab-weicht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
Juni 2008

V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn. 13). Den Abschluss des [X.]s und die Finan-22
23
24
-
12
-
zierung des [X.] haben die Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die [X.] bevollmächtigt.
Ob der Abschluss des [X.]s erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen [X.], dass der [X.] bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr

auch im Fall einer vom Berufungsgericht ange-nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts

eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände

wie etwa steuerliche Gründe

maßgeblich gewesen sein könnten.
bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der [X.] habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierungs-vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. [X.] von der Frage, ob die [X.] durch die Finanzierung einer

unterstellt

nicht geschuldeten Provision in Höhe von 3,8% der gesam-ten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die [X.]svermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte.
(1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziel-len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die [X.] für den [X.] herbeizuführen ([X.], Urteil vom 2.
Juni 1976

IV
ZR 101/75, [X.], 1118, 1119, Beschluss vom 17.
April 1997

III
ZR 182/96, NJW-RR 1997, 884 und Urteil vom 4.
Juni
2009

III
ZR 82/08, [X.], 1801 25
26
27
-
13
-
Rn.
8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteile vom 18.
September 1985

IVa
ZR 139/83, [X.], 1422, 1423, vom 10.
Oktober 1990

IV
ZR 280/89, [X.], 78, vom 6.
Februar 1991

IV
ZR 265/89, [X.], 818, 819, vom 6.
März 1991

IV
ZR 53/90, [X.], 1129, 1131 und vom 3.
Juli 2014

III
ZR 530/13, [X.], 1920 Rn.
14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des [X.] zumindest mitur-sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächli-che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die [X.] des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war ([X.], Urteile vom 21.
Mai 1971

IV
ZR 52/70, [X.], 1098, 1100 und vom 21.
September 1973

IV
ZR 89/72, [X.], 257, 258).
(2) Vor diesem Hintergrund musste sich der [X.] das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der [X.]

anders als das Berufungsgericht meint

nicht deshalb aufdrängen, weil mit der [X.] nicht schon die konkreten Bedingungen der im [X.] daran abgeschlossenen einzelnen Darlehensverträge geregelt werden konnten.
Ebenso wenig musste sich ihr das Fehlen einer solchen Leistung [X.] aufdrängen, weil die [X.] mit der [X.] aufgrund der Tätigkeit der [X.]n und nicht aufgrund einer Tätigkeit der [X.] zustande gekommen sein soll und die konkret auf die Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von der Finanzie-rungsvermittlerin, sondern von der [X.]n gestellt
worden ist 28
29
-
14
-
und letztere auch deren Selbstauskunft und die sonstigen [X.] übermittelt hat.
Das Berufungsgericht verkennt, dass Vermittlungsleistungen nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen. Nach der Konzeption des [X.] sollten die Anleger

wie auch vorliegend geschehen

allein die [X.] mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächti-gen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank entspre-chend der streitigen Behauptung der Kläger auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen-
und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungsanfrage und die [X.] zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbe-auftragte dabei mit Wissen und im Einverständnis der [X.] als deren Erfüllungsgehilfin agiert.
(3) Unerheblich ist es, dass die [X.] für die Zwischen-
und Endfinanzierung bereits vor Abschluss des [X.]svertrags abgeschlossen worden war. Wie oben ausgeführt kann nach der Rechtsprechung des [X.] ein Makler-
oder Vermittlervertrag auch noch nach erfolgter Maklerleistung abgeschlossen und dadurch eine be-reits erbrachte Nachweis-
oder Vermittlungsleistung provisionspflichtig werden.
c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder von den Klägern behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch durch die [X.] nicht angenommen werden.

30
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32
-
15
-
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache mangels Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Ellenberger

Joeres

Matthias

Menges

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2013 -
12 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
9 [X.] -

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Meta

XI ZR 189/14

14.06.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. XI ZR 189/14 (REWIS RS 2016, 10056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10056

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XI ZR 189/14

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