Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. 2 StR 417/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 59

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[X.] vom 22. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2004 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird die Sache unter Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zur nachträglichen Entscheidung gemäß
den §§ 460, 462 StPO zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den Geldstrafen der Urteile des [X.] vom 21. März und 27. August 2003 an das [X.] (§ 462 a Abs. 3 StPO) zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und sei-nes Rechtsmittel zu tragen. Gründe:
1. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] zu ge-währen, da, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, die [X.] der Frist nicht auf seinem Verschulden beruht. - 3 - 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund des Rechtsmittels des Ange-klagten hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Gesamtfreiheits-strafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rechtsfeh-lerfrei hat das [X.] im Hinblick auf die §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auch die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe mit den - an sich gesamtstrafenfähigen - Geldstrafen der Urteile des [X.] vom 21. März und 27. August 2003 abgelehnt. Die [X.] hat aber übersehen, daß sie diese Geldstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückführen mußte, da sie auf Grund deren Gesamtstrafenfähigkeit mit den beiden [X.] befaßt war (BGHSt 25, 382, 383). Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. [X.]
Detter Bode

Otten

Rothfuß

Meta

2 StR 417/04

22.12.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2004, Az. 2 StR 417/04 (REWIS RS 2004, 59)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 59

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