Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1726

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Gegenstand

Wohngebäudeversicherung: Leistungspflicht bei Nässeschäden aufgrund undichter Fuge zwischen Duschwanne und Wand


Leitsatz

Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 27. August 2020 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.763,58 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens in Anspruch.

2

Er unterhält als Miteigentümer eines Wohngebäudes mit den weiteren Miteigentümern bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, der Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: [X.] 2008) zugrunde liegen. In Teil A [X.] 2008 heißt es:

"§ 3 Leitungswasser

1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden

Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:

aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen …

2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden

3. Nässeschäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus [X.] der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und [X.] sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten [X.]

…"

3

In dem versicherten Gebäude kam es aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden. Die weiteren Miteigentümer traten ihre Ansprüche an den Kläger ab.

4

Das [X.] hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß zur Zahlung von 17.575,70 € verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung hat der Kläger die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 9.763,58 € verurteilt worden ist. Die Berufung hat in Höhe von 4.635,60 € Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des [X.]s. Der Kläger verfolgt mit der [X.] seine Berufungsanträge weiter, soweit ihnen das [X.] nicht stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit vorliegend relevant - ausgeführt, mit dem Wasseraustritt durch die undichte Silikonfuge in der Duschkabine liege ein versichertes Ereignis gemäß Teil A § 3 Nr. 3 [X.] 2008 vor. Dies setze nicht voraus, dass das Wasser aus dem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit diesem verbundenen Einrichtung ausgetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus dem gesamten stationären Wasserkreislauf im versicherten Gebäude mit Zu- und Abläufen werde vom Umfang der Versicherung erfasst. Der Begriff der sonstigen Einrichtung sei erkennbar abstrakt und weit gefasst. Er erstrecke den versicherten bestimmungswidrigen Wasseraustritt auf alle Gegenstände, die mit dem Rohrsystem (fest) verbunden seien, solange sie dem Führen von Wasser dienten. Eine Duschwanne sei über den Ablauf in diesem Sinne mit dem Rohrsystem fest verbunden. Darüber hinaus werde man aber auch alle sonstigen Bestandteile der Dusche, die den Austritt des Wassers während des Betriebs verhinderten, als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen haben, ganz gleich, ob sie den Ein- oder Ausstieg ermöglichten oder - wie hier die Fuge der Duschwanne - den [X.] zum Gebäude herstellten. Erfasst werde ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus dem sich im Gebäude befindlichen Wasserkreislauf. Das in eine Duschwanne (wie auch in ein Waschbecken oder eine Badewanne) eingeleitete Wasser befinde sich noch in diesem Kreislauf, wenn es durch den Ablauf abfließe, und werde durch die Duschwanne sowie die anderen begrenzenden Einrichtungen wie Wände und insbesondere Fugen am Verlassen gehindert.

8

II. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht diese zugelassen hat, ohne im Tenor nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das [X.] Oberste Landesgericht oder der [X.] für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Diese Entscheidung kann auch in den Gründen enthalten sein ([X.]/[X.]/[X.], ZPO 42. Aufl. § 7 EGZPO Rn. 4). Sie ergibt sich im Streitfall hinreichend deutlich daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung damit begründet hat, der [X.] habe noch nicht über die Frage des versicherten Ereignisses gemäß Teil A § 3 Nr. 3 [X.] 2008 entschieden. Damit ist der [X.] für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig.

9

III. Die Revision ist auch begründet. Die Beklagte hat nicht für Schäden aufgrund der undichten Fuge einzustehen. Das ergibt die Auslegung von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2008.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 4. November 2020 - [X.], [X.], 21 Rn. 8; st. Rspr.).

2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, wenn Wasser durch eine undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand gelangt, wird ein Versicherungsnehmer Teil A § 3 [X.] 2008 mit der Überschrift "Leitungswasser" finden, der unter [X.] und 2 Näheres zu "Bruchschäden" und unter Nr. 3 zu "[X.]" bestimmt. Da der Versicherungsnehmer eine undichte Fuge nicht als Bruchschaden einordnet, wird er seine Aufmerksamkeit auf Teil A § 3 Nr. 3 [X.] 2008 richten.

b) Nach Teil A § 3 Nr. 3 Satz 1 [X.] 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Gemäß Satz 2 der Klausel muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und [X.] sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. In Betracht wird er dagegen die Alternative ziehen, dass Wasser aus "den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen" ausgetreten ist, zumal er die im [X.] hieran aufgeführten weiteren Alternativen für nicht einschlägig halten wird.

c) Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus "den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen" ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. [X.], [X.] [X.] 3. Aufl. Band 3 Stichwort Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, verneinen (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - [X.], Beschluss vom 25. Juli 2013 - 4 U 24/13, juris Rn. 3; [X.] 2018, 231 Rn. 24; [X.], Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn. 13; [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; [X.], [X.] 2017, 223).

d) Anhaltspunkte dafür, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, wird der Versicherungsnehmer der Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht entnehmen können (ebenso [X.]. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - [X.] 2018, 231 Rn. 24; [X.], Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn. 13; [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; [X.], [X.] 2017, 223). Eine Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit, wie sie von der Gegenauffassung mit Blick auf das Interesse des Versicherungsnehmers angenommen wird (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - [X.], 449 Rn. 25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 4 Rn. 94; [X.], [X.]. [X.] Rn. 36; [X.]/[X.], 4. Aufl. [X.] 2016 - Wert 1914 [X.] Rn. 8; differenzierend [X.], r+s 2018, 63, 64; vgl. zu Durchgängen in einer gefliesten Wand [X.] r+s 2019, 203 Rn. 16 f.; [X.], 1641 [juris Rn. 14 f.]), wird der Versicherungsnehmer für ausgeschlossen halten, weil er im [X.] keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile einzubeziehen wären. Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2008 erwähnt in keiner Alternative eine funktionale, auf einen Raum bezogene Sachgesamtheit; vielmehr stellt die Klausel auf konkrete Gegenstände ab. Das Wort "sonstigen" vor dem Begriff "Einrichtungen" verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität haben, also gleichfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssen. Er wird annehmen, dass die Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare, über andere Bestandteile einer Funktionseinheit vermittelte Verbindungen nicht genügen.

Soweit die Revisionserwiderung auf Teil A § 3 [X.] b) [X.]) [X.] 2008 hinweist, wonach als "Installationen", deren Bruchschäden zu entschädigen sind, "Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts" genannt werden, gilt nichts Anderes. Jener Klausel, die sich nicht zu [X.] verhält und andere Begriffe als der hier in Rede stehende Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2008 verwendet, lässt sich nichts für die Einbeziehung einer Dusche als Sachgesamtheit hinsichtlich der Abdeckung von [X.] entnehmen.

Die Erkenntnis, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden, wird den Versicherungsnehmer in dem Verständnis bestärken, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt, welche etwa bei niveaugleichen und barrierefrei ausgeführten, gegebenenfalls seitlich offenen Duschen ohne Duschwanne im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden könnte und bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen den gesamten Raum umfassen müsste. Kaum abgrenzbare Teile eines Raumes oder sogar ganze Räume wird der Versicherungsnehmer nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen im Sinne von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2008 ansehen (vgl. OLG S[X.]rbrücken VersR 2019, 353 [juris Rn. 47]; [X.] r+s 2017, 527 Rn. 1), weshalb er das von der Gegenauffassung herangezogene funktionale Kriterium, das bei jeder Dusche unabhängig von ihrer baulichen Ausführung bejaht werden müsste, als untauglich ansehen würde.

e) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - [X.], [X.], 1076 Rn. 13 m.w.[X.]). In dieser Erwartung sieht er sich durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2008 nicht getäuscht. Vielmehr wird er den Zweck dieser Klausel und ihren Sinnzusammenhang mit dem voranstehenden Satz dahingehend verstehen, das dort gewährte Leistungsversprechen für Schäden durch austretendes Leitungswasser insofern zu konkretisieren, als dieses nur für Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen gilt.

3. Die Beklagte ist demnach leistungsfrei, weil Wasser nicht aus einer in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 [X.] 2008 genannten Quelle ausgetreten ist. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ebenso wenig an wie auf die von dem Berufungsgericht und den Parteien erörterten weiteren Fragen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ein Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, sind im Revisionsverfahren zu Recht keine Einwände erhoben worden.

B. [X.]revision des Klägers

Die [X.]revision ist zurückzuweisen. Steht dem Kläger kein Deckungsanspruch zu, kommt es auf die von der [X.]revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe nicht an.

[X.]     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Götz     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 236/20

20.10.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 27. August 2020, Az: 1 U 14/20

Teil A § 3 Nr 3 VGB 2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20 (REWIS RS 2021, 1726)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 244-245 REWIS RS 2021, 1726

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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